11.07.2005 | 15:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Markus Timm
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Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
1. Zunächst ist festzustellen, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt. Bei dem Aufhebungsvertrag wird die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses durch Vertrag zwischen den Parteien geregelt. Regelungspunkt können sein die Höhe der Abfindung, (zwingend) das Ende des Arbeitsverhältnisses, etc. Für die Höhe der Abfindung könnte dabei eine Rolle spielen, ob man das Arbeitsverhältnis einvernehmlich vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Dann könnte das bei Einhaltung der Kündigungsfrist zu zahlende Entgelt als Abfindung gezahlt werden, mit dem Vorteil, dass für den Arbeitgeber keine Sozialabgaben anfallen. Aus diesem Grund könnte dies für den Arbeitgeber attraktiv sein. Für Sie könnte das aber zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes (Alg) führen (vgl. §
143a SGB III), was also nur dann erwägenswert wäre, wenn Sie unmittelbar im Anschluss an Ihr jetziges Arbeitsverhältnis einen neuen Job hätten.
2. Beim Aufhebungsvertrag ist generell zu beachten, dass der Sperrzeittatbestand des §
144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III einschlägig ist. Ein versicherungswidriges Verhalten wird immer angenommen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat. Und das ist beim Aufhebungsvertrag immer der Fall. Sie sehen also, dass der Aufhebungsvertrag nicht immer die beste Lösung ist (vgl. hierzu meinen Aufsatz zur Einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen unter https://www.123recht.net/article.asp?a=11475).
3. Etwas anders stellt sich der Fall dar, wenn Sie eine betriebsbedingte
Kündigung von Ihrem Arbeitnehmer erhielten. Sodann könnten Sie einen sog. Abwicklungsvertrag schließen, der in der Regel zu keiner Sperrzeit führt. Es wäre seitens Ihres Arbeitgebers nur auf die fristgemäße
Kündigung zu achten.
4. Ein letzter und vielleicht entscheidender Gesichtspunkt bei der Verhandlung einer Abfindung ist das sog. Mobbing. Wenn nachweislich (die Beweislast tragen Sie) ein solcher Fall gegeben ist, dann haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf eine die Persönlichkeitsrechte nicht verletzende Beschäftigung. Diesen Anspruch könnten Sie mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage auf Unterlassung persönlichkeitsverletzender Beschäftigung geltend machen. Dies setzt regelmäßig voraus, dass Sie Ihren Arbeitgeber auf die Situation aufmerksam gemacht haben. Letztlich gibt Ihnen diese rechtliche Vorgehensweise in den Mobbing-Fällen einen gewisses Druckmitte. Dabei könnten Sie anbieten, von gerichtlichen Schritten Abstand zu nehmen, wenn einen entsprechende Vereinbarung über Abfindungshöhe und Beendigungszeitpunkt erfolgt.
Da Ihre Frage mehrere umfangreiche Themenkomplexe des Arbeitsrechts berührt und die rechtliche Prüfung einer erfolgreichen Verhandlung vorausgeht, gebe ich den dringenden Rat, sich während und vor den Verhandlungen anwaltlich beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de