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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt und wechsele zum Wettbewerb. Eine Wettbewerbsklausel in meinem Arbeitsvertrag bestand nicht.
In dem seperat vereinbarten Abwicklungsvertrag wurden u.A. die Punkte vorzeitige Beendigung, Freistellung, Arbeitszeugnis, Weiterbezahlung bis Vertragsende geregelt.
Unter dem Punkt "vertrauliche Informationen" steht: "für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und für jede Zeit danach ist es mir untersgagt vertrauliche Informationen bekannt zu geben oder zu benutzen oder Kunden (meiner Noch-Firma) zu kontaktieren, es sei denn im Namen der Noch-Firma."
Dann werden noch die Berufsgeheimnisse deklariert und ein Vorbehalt, Schadensersatzforderungen an mich geltend zu machen bei Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung.
Meine Frage: wie rechtsgültig ist der Punkt "jede Zeit danach" bestehende Kunden zu kontaktieren überhaupt bzw. was ist ein bestehender Kunde und darf ein Kunde z.B. mich kontaktieren?
Danke und Gruß.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.12.2009 15:43:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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Sie müssen hier strikt zwischen der Geheimhaltungsverpflichtung und der Kundenkontaktion unterscheiden.
Vorbehaltlich der Prüfung des Arbeitsvertrages und der Aufhebungsvereinbarung - Beides müsste auf den genauen Wortlaut hin geprüft werden - halte ich die Vereinbarung hinsichtlich der sogenannten Betriebsgeheimnisse auch ohne zeitliche Begrenzung für wirksam, sofern es sich um echte Betriebsinterna hinsichtlich Abwicklung, Entwicklung pp handelt, da durch die Weitergabe dann als "alte Unternehmen" nicht nur geschädigt wird, sondern auch das "neue Unternehmen" einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil erzielen könnte.
Anders sieht es aber hinsichtlich der Kundenkontaktion aus, da dieses Klausel einem Wettbewerbs-/Berufsverbot gleichkommen wird:
Zwar können solche Verbote und die dazugehörigen Strafen wirksam vereinbart werden, allerdings gilt dabei die Angemessenheitsgrenze nach § 343 BGB , die auch gerichtlich überprüfbar ist.
Denn solche Verbote müssen immer zeitlich, gegenständlich und räumlich auf ein zulässiges Maß beschränkt sein, woran es nach Ihrer Schverhaltsdarstellung hier fehlen wird. Dann aber wäre diese Klausel unwirksam.
Darüber hinaus darf sich der Kundenschutz regelmäßig auch auf solche Kunden des Unternehmens beziehen, bei denen Sie auch tatsächlich eingesetzt worden sind. Diese Beschränkung ist ebenso wie die zeitliche Beschränkung - zu der ich weiter unten noch ausführen werde - erforderlich, und daran fehlt es in Ihrem Fall offenbar:
Denn die zitierte Passage der Vereinbarung spricht hier von "Kunden der (Noch-)Firma", macht also eben nicht die zu fordernde sachliche Einschränkung auf Kunden, die Sie betreut haben, sondern umfasst ALLE Firmenkunden, also auch die, die gar nicht in Ihrem ehemaligen Aufgabenbereich gefallen sind und mit denen Sie nie zusammengearbeitet haben.
Dann aber ist dieses Verbot unzulässigerweise viel zu weit. Denn diese anderen Kunden können nicht wirksam geschützt werden; hier überwiegen Ihre Interessen an der freien Berufsausübung.
Auch fehlt es an der zeitlichen Befristung des Verbotes.Das Wettbewerbsverbot darf längstens auf die Dauer von 2 Jahren nach Vertragsende ausgedehnt werden, wobei es hier eben nicht der Fall ist, sondern offenbar ein gänzlich unbefristetetes Verbot ausgesprochen worden ist. Auch das wäre dann unzulässig.
Zu bedenken gebe ich weiter, dass die Nichtigkeit dieser Passage auch darin zu sehen sein könnte, dass offenbar keine Ausgleichszahlung vereinbart worden ist. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist aber regelmäßig dann eben nichtig, wenn in der Wettbewerbsvereinbarung gar keine Zahlung einer Karenzentschädigung vorgesehen ist.
Nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung halte ich daher das Verbot für nichtig.
Den Aufführungen können Sie aber entnehmen, dass ich mit im Konjunktiv gehalten habe, da hier auf jeden Fall der Arbeitsvertrag, die Gesamtumstände und der Abwicklungsvertrag überprüft werden sollten, da eben der genaue Wortlaut der gesamten vertraglichen Regelungen entscheidend sein wird und es durchaus möglich sein kann, dass die kritisierten Punkte ggfs. - aber zulässigerweise - an anderer Stelle geregelt sind. Daher rate ich dringend zu einer ergänzenden Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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