Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 01.02.2011 21:14:12

Aufhebungsvertrag / Abfindung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1936
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 173 weitere Antworten zum Thema Aufhebungsvertrag.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite als Schwangerschaftsvertretung in Vollzeit in einem mittelständischem Unternehmen (ca. 12 festangestellte Mitarbeiter). Mein Arbeitsverhältnis begann am 05.01.2009 und besteht noch fort, da ich noch keine Kündigung bekommen habe sondern lediglich einen Aufhebungsvertrag am 31.01. vorgelegt bekam, indem ich ordentlich zum 31.03.11 gekündigt werden soll.
Ich habe allerdings nie einen Arbeitsvertrag erhalten (also auch keinen unterschrieben) und somit existieren keine Dokumente in denen die Dauer der Vertretung festgelegt wurde (ich hätte ja zwei 1-Jahresverträge und nun einen unbefristeten Vertrag erhalten müssen, wenn ich richtig informiert bin).
Meine Vorgängerin möchte ab 15.03. bzw. 01.04. ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, dies allerdings nur in Teilzeit (ich weiss nicht, ob relevant für diesen Sachverhalt).
Da ich noch keine neue Anstellung in Aussicht habe und in dem Aufhebungsvertrag auch nichts von einer Abfindung steht (die meines Erachtens für die erbrachte Leistung meinerseits zu zahlen wäre) werde ich diesen natürlich nicht unterschreiben. Mir wurde zwar in Aussicht gestellt, dass ich eventuell in einen anderen Arbeitsbereich wechseln könnte (nicht zu denselben Konditionen), ich sollte aber erst einmal der guten Ordnung halber den Aufhebungsvertrag unterschreiben und dann würde man sehen, ob das mit der neuen Aufgabe klappen könnte...

Nun zu meiner Frage: wie gestaltet sich das weitere Prozedere? Da ja weder ein Arbeitsvertrag noch eine darin enthaltene Befristung des Arbeitsverhältnisses existiert, kann ich eine (ordentliche, bzw. außerordentliche) Kündigung anfechten? Wie hoch kann eine Abfindung für meinen vorliegenden Fall ausfallen ("nur" die Hälfte des Bruttomonatsgehaltes pro Jahr)? - Wäre es also ratsam zu klagen, sollte man sich nicht gütlich einigen können?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 01.02.2011 21:26:53
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, liegt ein faktisches Arbeitsverhältnis vor. Die Befristung für die Schwangerschafts- / Elternzeitvertretung ist aber mangels Schriftform unwirksam.

Soweit der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter hat, würde das Kündigungsschutzgesetz greifen und für eine Kündigung bedürfte es eines Grundes.

Daher kann hier das Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres beendet werden.

Der Arbeitgeber muss eine ordentliche Kündigung mit Begründung aussprechen.

Hier könnte allenfalls eine betriebsbedingte Kündigung greifen, sofern der Arbeitgeber dies begründen und beweisen kann.

Den Aufhebungsvertrag unterschreiben Sie auf keinen Fall, schon gar nicht „der guten Ordnung halber."

Sie können aber um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes verhandeln. Dazu stehen Ihnen alle Wege offen. Als Orientierung dient § 1 a KSchG. Hiernach werden als Abfindung berechnet ein halbes Monatsgehalt mal Jahre der Betriebszugehörigkeit.

Bei Ihnen würde man lediglich 2 Jahre ansetzen. Daher wäre die Abfindung recht gering.

Fordern Sie ruhig erstmal einen hohen Betrag vom Arbeitgeber.

Wenn er Ihnen eine andere Stelle anbietet, wäre das natürlich das Beste.

Kündigt er Ihnen, sollten Sie Kündigungsschutzklage erheben. Diese ist binnen 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen.



Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Aufhebungsvertrag / Abfindung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-02-02
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
vielen dank für die erste einschätzung



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

87
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97815
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Aufhebungsvertrag   Abfindung