Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Es existiert keine AU bei Abschluss. Gibt der § 44 SGB die Möglichkeit her, dass rechtzeitig vor dem Enddatum des AHV AU gegeben sein könnte, die über dessen Ende hinaus den Krankengeldbezug herstellt?
Antwort geschrieben am 25.08.2010 11:27:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V entsteht ein Anspruch auf Krankengeld am Folgetag der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit.
Um einen Krankengeldanspruch inne zu haben, muss die Arbeitsunfähigkeit also mindestens 1 Tag VOR Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Arzt festgestellt werden.
§ 19 Abs. 2 SGB V regelt den nachgehenden Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Danach können Pflichtversicherte auch über das Ende ihrer Mitgliedschaft für die Dauer von einem Monat Leistungen einschließlich Krankengeld beanspruchen, solange sie nicht erneut erwerbstätig sind oder einen Anspruch auf Familienversicherung gem. § 10 SGB V haben.
Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Freiwillig gesetzliche Krankenversicherte haben keinen nachgehenden Leistungsanspruch.
BSG 26.06.2007, B 1 KR 19/06 R
Sollten Sie verheiratet und Ihre Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein, müssten Sie sich zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses zunächst bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, auch wenn unter Umständen wegen des Aufhebungsvertrages kein Anspruch auf Leistungen seitens der Agentur für Arbeit besteht.
Sollte dieser Fall für Sie nicht zutreffen, bleibt Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht. (§ 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V). Erforderlich ist, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nahtlos erfolgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, aufgrund der sehr knappen Sachverhaltsschilderung kann ich auf Ihre konkrete Situation nicht näher eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Telefon: 0391 6223910
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Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.08.2010 11:47:40
"Freiwillig gesetzliche Krankenversicherte haben keinen nachgehenden Leistungsanspruch.
BSG 26.06.2007" Dies würde bedeuten, dass während dieses Monats kein Anspruch besteht? Lebt danach der Anspruch wieder auf und wie?
Bleibt der Anspruch nahtlos erhalten und zeitlich darüberhinaus, wenn fristgerecht die freiwilige Versicherung bei der KK möglich ist?
"Freiwillig gesetzliche Krankenversicherte haben keinen nachgehenden Leistungsanspruch.
BSG 26.06.2007" Dies würde bedeuten, dass während dieses Monats kein Anspruch besteht? Lebt danach der Anspruch wieder auf und wie?
Bleibt der Anspruch nahtlos erhalten und zeitlich darüberhinaus, wenn fristgerecht die freiwilige Versicherung bei der KK möglich ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.08.2010 12:23:28
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 37/06 R Rdnr. 12 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen) bestimmt das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat.
Wenn Sie also zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, haben Sie auch bei einer freiwilligen Versicherung Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse. Hier müssen Sie zu den Anspruchsvoraussetzungen des Krankengeldes die Satzung Ihrer Krankenversicherung prüfen.
Dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis beendet wird, ergibt sich nicht automatisch aus dem Gesetz, kann allerdings in der Satzung der Krankenversicherung so geregelt sein.
Wenn Sie derzeit freiwillig gesetzlich krankenversichert sind ohne einen Anspruch auf Krankengeld, so haben Sie dann auch keinen Anspruch auf Krankengeld nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Wenn sie ganz normal pflichtversichert sind bei Ihrer Krankenversicherung, also die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten, haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf Krankengeld.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 37/06 R Rdnr. 12 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen) bestimmt das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat.
Wenn Sie also zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, haben Sie auch bei einer freiwilligen Versicherung Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse. Hier müssen Sie zu den Anspruchsvoraussetzungen des Krankengeldes die Satzung Ihrer Krankenversicherung prüfen.
Dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis beendet wird, ergibt sich nicht automatisch aus dem Gesetz, kann allerdings in der Satzung der Krankenversicherung so geregelt sein.
Wenn Sie derzeit freiwillig gesetzlich krankenversichert sind ohne einen Anspruch auf Krankengeld, so haben Sie dann auch keinen Anspruch auf Krankengeld nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Wenn sie ganz normal pflichtversichert sind bei Ihrer Krankenversicherung, also die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten, haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf Krankengeld.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
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