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Frage geschrieben am 01.02.2011 17:40:13

Aufhebungsvertrag - Kündigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1379
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag Frau/ Herr Rechtsanwalt,

seit Ende Januar 2011 unterliege ich lt. Arbeitsvertrag (Callcenter) der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Überraschend habe ich ein befristetes Stellenangebot bekommen, das meiner Ausbildung(dipl. Geograph) nahe kommt. Das soll so schnell als möglích passieren, weil dringend jemand gebraucht wird.

Am 31.1.2011 habe ich meinen jetzigen Arbeitgeber darüber informiert und um einen schnellstmöglichen Aufhebungsvertrag gebeten. Eine Klärung, ab wann der Aufhebungsvertrag gelten soll, 10. oder 17.2.2011, würde in den nächsten 2 Tagen erfolgen.

Heute, am 1.2.2011, teilte mir mein Vorgesetzter mit, der Betrieb (Callcenter) bestehe auf der Kündigungsfrist - wohlwissend, daß ich dann wahrscheinlich keine Chance mehr habe bei der neuen Stelle. Der früheste Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei dann der 15.3.2011.

Meine Frage:

1. Kann der 31.1.2011 als Kündigungstermin gelten, weil ich meinen Willen zum Beenden des Arbeitsverhältnisses an diesem Tag mitgeteilt habe? Denn dann würde ich zum 1.3.2011 gehen können.
Würde ich heute kündigen mit 28 Tagen Frist, geht es wohl nicht, weil der Februar nur 28 Tage hat, es den 29.2.2011 nicht gibt?

2. Kann ein Arbeitgeber, hier Callcenter, wo keine arbeitsmäßige Notwendigkeit besteht, diese Fristen einzuhalten, weil jeder durch jeden ersetzbar ist, auf einer Kündigung mit solchen negativen Folgen für mich bestehen? Ist das moralisch vertretbar?

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir so bald als möglich antworten könnten, damit ich den neuen Arbeitgeber informieren kann.

Mit freundlichen Grüßen
Kasimira


Antwort geschrieben am 01.02.2011 18:14:16
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

1. Kündigungserklärung
Sie haben am 31. Januar Ihren Arbeitgeber erstmalig von Ihrer Kündigungsabsicht (mündlich) in Kenntnis gesetzt. Dies führt jedoch nicht dazu, daß die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat gemäß § 623 BGB zwingend schriftlich zu erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung entfaltet gemäß § 125 BGB keine Rechtswirkung. Als Zeitpunkt des Zugangs einer wirksamen Kündigung scheidet der 31.01.2011 somit aus.
Eine fristgerechte Kündigung zum Ablauf des 28.02.2011 scheidet somit aus.
Sie können daher erst zum 15.03.2011 ordentlich kündigen.

2. Moralische Vertretbarkeit
Der moralische Aspekt spricht nach Ihrer Schilderung meines Erachtens für Ihren Standpunkt. Dies ist jedoch keine rechtliche Kategorie. Grundsätzlich kann Ihr derzeitiger Arbeitgeber auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen, selbst wenn feststeht, daß dies Ihnen mehr schadet als ihm nützt. Nur, wenn Ihrem Arbeitgeber aus der Einhaltung der Kündigungsfrist unter keinem Gesichtspunkt ein Vorteil entstehen kann, können Sie ihm den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 226 BGB) entgegenhalten.

Ich empfehle Ihnen, Ihren Arbeitsvertrag auf die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, daß Sie Ihre Tätigkeit vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden, überprüfen (lassen). Ist keine Vertragsstrafe vereinbart, hat Ihr Arbeitgeber zwar trotzdem grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegen Sie, wenn Sie nach dem 28.02.2011 nicht mehr bei der Arbeit erscheinen. Jedoch hätte Ihr Arbeitgeber zu beweisen, daß ihm hierdurch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dieser Nachweis wird ihm wahrscheinlich nicht gelingen, wenn Sie in den nächsten Tagen nachweisbar (Einschreiben mit Rückschein / persönliche Übergabe gegen Quittung) zum 28.02.2011 kündigen.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



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mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2011 19:20:06

Sehr geehrter Herr Morwinsky

vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.

Ich hätte noch eine Nachfrage. Eine Vertragsstrafe ist insofern vereinbart, daß "für jeden unentschuldigt versäumten Arbeitstag eine Vertragsstrafe in Höhe der entgangenen BRUTTOVERGÜTUNG erhoben wird!"

"Bruttovergütung" - ist das rechtens, der Arbeitgeber erspart sich doch auch seine Arbeitgeberanteile?
(Unabhängig davon - Schulungskosten müssen auch zurückgezahlt werden - innerhalb des 1. Jahres.)

Mit besten Grüßen
Kasimira
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2011 22:06:38

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit haben Sie ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Statt dessen - vorausgesetzt, diese ist wirksam vereinbart - dient die Vertragsstrafe dem Zweck, dem Arbeitgeber den Nachweis eines konkreten Schadens in Folge Ihres vertragswidrigen Verhaltens zu ersparen. Die Bruttovergütung ist hierbei ein sinnvoller Maßstab, da sich diese ohne weiteres berechnen läßt und keine Rücksicht auf individuelle Faktoren wie Steuerklasse, Krankenkassenbeiträge und dergleichen nehmen muß. Dies ist nicht zu beanstanden.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage hinreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Ralf Morwinsky
-Rechtsanwalt-

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Aufhebungsvertrag - Kündigung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-02-02
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