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Aufhebungsbescheid Arbeitslosengeld gerechtfertigt?


| 09.02.2011 12:37 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius




Bin seit 1.1.11 arbeitssuchend und habe vorher ordnungsgemäß den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und bewilligt bekommen. Bereits im November habe ich mit der Sachbearbeiterin besprochen, dass ich je nach Ausgang meiner Prüfung Mitte Januar plane, in Finnland Arbeit zu suchen, da meine Frau und 2 Kinder dort schon wohnen und warten. Sei alles kein Problem, habe Adresse der ZAV-Dortmund bekommen und auch dort Kontakt zwecks Arbeitssuche aufgenommen.
Habe dann Ende Dezember wohl den Fehler gemacht, nicht um Erlaubnis zu fragen, ob ich Deutschland verlassen darf, obwohl ich Weihnachten bei der Familie in Finnland feiern wollte und mich dort auch auf meine Prüfung Mitte Januar vorbereiten wollte. Dann habe ich mich nach der erfolgreichen Prüfung bei den finnischen Behörden registriert und gebeten mit den deutschen Behörden zu klären,wer ab wann für meine Unterstützung zuständig ist.
Nachdem das im Januar herauskam, wurde mir sofort der Aufhebungsbescheid nach Finnland zugeschickt:
Wegfall der Verfügbarkeit
Meinen Wohnsitz in D habe ich erst zum 1.2.11 gekündigt, aber das zählt wohl nicht.
Da ich wahrscheinlich ab 1.3 hier arbeiten anfange geht es nur um die 2 Monate, aber ich finden ich habe Anspruch auf ALG auch wenn ich im Ausland auf Jobsuche bin. Habe wohl einen Formfehler gemacht und die Ausreise nicht rechtzeitig gemeldet bzw. gewisse Formulare für die finnischen Behörden nicht persönlich beantragt und vor der Ausreise abgeholt.

Meine Frage :
Macht es überhaupt Sinn, einen Widerspruch dagegen einzulegen und wie sind die Chancen, gegen die Agentur für Arbeit anzukommen?Praktische Ratschläge?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 112 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitslosengeld
09.02.2011 | 17:10

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (sogenannte Verfügbarkeit). Dies ist gemäß § 119 Abs. 5 SGB III gegeben, wenn der Betreffende

1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Der Knackpunkt in Ihrem Fall wird die Ziffer 2 sein. Nach der Gesetzesbegründung ist das Merkmal "zeit- und ortsnah" erfüllt, wenn der Arbeitslose in zeitlicher und örtlicher Hinsicht jederzeit in der Lage ist, einen potenziellen neuen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- bzw Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Berufsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag der Arbeitsagentur Folge zu leisten. Eine solche jederzeitige Verfügbarkeit wird, wenn Sie in Finnland leben, realistisch nicht gegeben sein. Sie bräuchten ja allein für die Wiedereinreise nach Deutschland mindestens einen Tag. Daher kann ich Ihnen nicht empfehlen, gegen den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vorzugehen.

Möglicherweise hätten Sie ein "Mitnahmerecht" Ihres Arbeitslosengeldanspruchs nach Finnland aufgrund EU-Rechts. Dieses müssten Sie gegenüber den zuständigen finnischen Behörden geltend machen. Für die Prüfung, ob Ihnen ein solcher Anspruch zusteht, bin ich als deutsche Rechtsanwältin allerdings leider nicht kompetent. Gegebenenfalls kontaktieren Sie hierfür bitte einen Rechtsanwalt in Finnland.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


Bewertung des Fragestellers 2011-02-11 | 08:21


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Rechtsanwältin Jana Laurentius
Bonn

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