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Aufhebungsbescheid (Einkommen aus Schadensersatz eines Autounfalls)


01.08.2009 04:47 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani




Hallo, brauche wirklich dringend Hilfe, bitte.

Folgendes ist passiert:

mein Vater und meine Mutter sowie ich und zwei Geschwister, alle in einer Bedarfsgemeinschaft lebend, beziehen, die einen mehr und die anderen weniger Hartz IV.

Keine Sorge wir Kinder sind alle noch in der Schule bzw. Ausbildung und bekommen daher nicht die volle Regellestung.

Mein Vater hatte einen Autounfall und erhielt dafür Schadensersatz.

Uns ALLEN in der Familie jeweils lebenden Personen, wurde dafür ein Aufhebungsbescheid mit unterschiedlichen Beträgen per Post von der ARGE nachhause geschick, mit der Begründung dass es sich hierbei um Einkommen handelt.

Die Gesamtforderung beläuft sich auf 1579,38€

Meine erste Frage:
Kann man ein unvorhergesehner Unfall mit den darauf folgenden Schadensersatzleistungen als Einkommen ansehen, obwohl die Bewilligung der Regelleistungen 2 Monate vorher ganz normal anerkannt worden ist?

Meine zweite Frage:
Kann man wegen solch einem Ereigniss die Regelleistungen auheben bzw. in meinem Fall teilweise auheben?

Meine dritte Frage:
Können alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Parteien dafür verantworlich gemacht werden (auch Kinder), nur weil eine Person einen Autounfall hatte und dafür Schadensersatz erhielt?


Hier einer der Briefe:


----------------------------------------Anfang--------------------------------------------
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

Sehr geehrter Herr xxxxx,

die Entscheidung vom 22.12.2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 01.02.2009 bis 31.03.2009 für Sie teilweise in höhe von 644,72 Euro aufgehoben.

Begründung: Ihr Vater xxxxx hat während des gennanten Zeitraumes Einkommen aus einer Schadenersatzleistung für das Auto erzielt.

Mit den nachgewiessenen Einkommensverhältnissen waren Sie nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Ihr Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht daher nur noch in geringer Höhe.

Sie haben Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X)

In der Zeit vom 01.02.2009 bis 31.03.2009 wurden Leistungen nach dem SGB II in der gennanten Höhe zu Unrecht gezahlt. Diese Beträge sind gemäß § 50 SGB x zu erstatten.

Nach § 43 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag in höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistungen mit bestehenden Anspüchen aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadensersatz handelt, die duch vorsätlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst wurden.

Die gegen Sie bestehende Erstattungsforderung wird unter Berücksichtigung der o.g Rechtsvorschrif in monatlichen Raten in Höhe von 86,10 gegn die Ihnen zustehenden laufenden Leistungen aufgerechnet.

Sie brauchen den o.g Betrag also nicht zu überweisen.

Die für die Einziehung von Forderungen zuständige Kasse der Regionaldirektion Hessen wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn noch selbs Zahlungen zu leisten sind. Evtl. wird die Kasse auch Teilzahlungen verlangen.

BEI DIESER ENTSCHEIDUNG HABE ICH VON MEINEM ERMESSEN GEBAUCH GEMACHT UND DIE PERSÖNLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGT
(von wegen, wir kommen gerade noch so über die Runden)

Es wurden weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen noch ergeben sich nach der Aktenlage Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechung sprechen würden.

Nach Abwägung mit dem gestzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens sowie dem öffentlichen Interesse war die Entscheidung somit in dieser Form zu treffen, Folglich ist es aus den genannten Gründen nicht gerechtfertigt, auch nur teilweise von einer Aufrechung abzusehen.

Weitere volljährige Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten einen gesonderten Bescheid.

Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Wiederspruch ist schriftlich oder zur Niederschrif bei der im Briefkopf gennanten Stelle einzulegen.

--------------------------------------------Ende-------------------------------------


Diese Angestellte kann uns ganz besonders nicht leiden.
Sie hatte schon öfters Sanktionen, fast willkürlich, verhängt.
Das problem ist dass mein Vater kaum deutsch sprechen kann,
daher über nehme ich absofort diese Probleme mit der ARGE.
01.08.2009 | 09:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich ist Einkommen, welches ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu berzeichnen hat, alle anderen Mitglieder zuzurechnen. Die BG ist verpflichtet, dieses Einkommen der ARGE mitzuteilen, so dass dann ab Zeitpunkt der Mitteilung eine Aufhebung der Leistungen stattfindet. Es ist unerheblich, ob zuvor die Leistungen noch voll bewilligt worden sind.

Sie sollten gleichwohl gegen alle Bescheide Widerspruch einlegen, und zwar aus folgenden Erwägungen: Zunächst kann bis zum rechtskräftigen Abschlusses eines Verfahrens der Bescheid nicht vollstreckt werden, d.h. die Einbehalte können zunächst nicht getätigt werden. Den Sofortvollzug hat die ARGE offenbar nicht angeordnet. Der Widerspruch kann damit begründet werden, dass der Schadenersatz für die Folgen aus dem Unfall geleistet wurde. Ich gehe davon aus, dass hiermit der Sachschaden reguliert werden soll und es sich nicht um ein Schmerzensgeld handelt. Sie sollten dahingehend argumentieren, dass der Schadenersatz eine sog. "zweckgebundene Einnahme" darstellt, d.h. einzig der Reparatur des PKW oder zur Beschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeuges dient. Solche zweckgebundenen Einnahmen können nämlich nicht als Einkommen bewertet werden. Sie sollten darüber hinaus angeben, die ARGE habe zudem ihr Ermessen nicht falsch ausgeübt. Selbst wenn es sich nicht um eine zweckgebundene Einnahme handeln sollte (und die ARGE wird sich vermutlich auf diesen Standpunkt stellen), so müsste gleichwohl beachtet werden, dass das Geld anderweitig verwendet werden muss. Sollte die ARGE den Widerspruch zurück weisen, so sollten Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Zum einen wird hier noch einmal eine genaue Prüfung stattfinden, zum anderen kann somit auch die Rechtskraft noch hinaus gezögert werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail. Dies ist aufgrund der modernen Kommunikationsmittel auch auf Entfernung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


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Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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