Aufhebungsbescheid (Einkommen aus Schadensersatz eines Autounfalls)
Hallo, brauche wirklich dringend Hilfe, bitte.
Folgendes ist passiert:
mein Vater und meine Mutter sowie ich und zwei Geschwister, alle in einer Bedarfsgemeinschaft lebend, beziehen, die einen mehr und die anderen weniger Hartz IV.
Keine Sorge wir Kinder sind alle noch in der Schule bzw. Ausbildung und bekommen daher nicht die volle Regellestung.
Mein Vater hatte einen Autounfall und erhielt dafür Schadensersatz.
Uns ALLEN in der Familie jeweils lebenden Personen, wurde dafür ein Aufhebungsbescheid mit unterschiedlichen Beträgen per Post von der ARGE nachhause geschick, mit der Begründung dass es sich hierbei um Einkommen handelt.
Die Gesamtforderung beläuft sich auf 1579,38€
Meine erste Frage:
Kann man ein unvorhergesehner Unfall mit den darauf folgenden Schadensersatzleistungen als Einkommen ansehen, obwohl die Bewilligung der Regelleistungen 2 Monate vorher ganz normal anerkannt worden ist?
Meine zweite Frage:
Kann man wegen solch einem Ereigniss die Regelleistungen auheben bzw. in meinem Fall teilweise auheben?
Meine dritte Frage:
Können alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Parteien dafür verantworlich gemacht werden (auch Kinder), nur weil eine Person einen Autounfall hatte und dafür Schadensersatz erhielt?
Hier einer der Briefe:
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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
Sehr geehrter Herr xxxxx,
die Entscheidung vom 22.12.2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 01.02.2009 bis 31.03.2009 für Sie teilweise in höhe von 644,72 Euro aufgehoben.
Begründung: Ihr Vater xxxxx hat während des gennanten Zeitraumes Einkommen aus einer Schadenersatzleistung für das Auto erzielt.
Mit den nachgewiessenen Einkommensverhältnissen waren Sie nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Ihr Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht daher nur noch in geringer Höhe.
Sie haben Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X)
In der Zeit vom 01.02.2009 bis 31.03.2009 wurden Leistungen nach dem SGB II in der gennanten Höhe zu Unrecht gezahlt. Diese Beträge sind gemäß § 50 SGB x zu erstatten.
Nach § 43 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag in höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistungen mit bestehenden Anspüchen aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadensersatz handelt, die duch vorsätlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst wurden.
Die gegen Sie bestehende Erstattungsforderung wird unter Berücksichtigung der o.g Rechtsvorschrif in monatlichen Raten in Höhe von 86,10 gegn die Ihnen zustehenden laufenden Leistungen aufgerechnet.
Sie brauchen den o.g Betrag also nicht zu überweisen.
Die für die Einziehung von Forderungen zuständige Kasse der Regionaldirektion Hessen wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn noch selbs Zahlungen zu leisten sind. Evtl. wird die Kasse auch Teilzahlungen verlangen.
BEI DIESER ENTSCHEIDUNG HABE ICH VON MEINEM ERMESSEN GEBAUCH GEMACHT UND DIE PERSÖNLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGT
(von wegen, wir kommen gerade noch so über die Runden)
Es wurden weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen noch ergeben sich nach der Aktenlage Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechung sprechen würden.
Nach Abwägung mit dem gestzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens sowie dem öffentlichen Interesse war die Entscheidung somit in dieser Form zu treffen, Folglich ist es aus den genannten Gründen nicht gerechtfertigt, auch nur teilweise von einer Aufrechung abzusehen.
Weitere volljährige Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten einen gesonderten Bescheid.
Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Wiederspruch ist schriftlich oder zur Niederschrif bei der im Briefkopf gennanten Stelle einzulegen.
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Diese Angestellte kann uns ganz besonders nicht leiden.
Sie hatte schon öfters Sanktionen, fast willkürlich, verhängt.
Das problem ist dass mein Vater kaum deutsch sprechen kann,
daher über nehme ich absofort diese Probleme mit der ARGE.









