Mußte von 22.April 2010 bis 22. August 2010 in den Vollzugsanstallt.Mein Arbeitgeber hat mich in der Zeitraum freigestellt.Da mein Frau nicht arbeitet und wir ein kleines Kind haben,mußte sie sozialhilfe beantragen für Miete und sonstige kosten.Sie hat monatlich 1100 euro bekommen und insgesamt 4400 euro.Jetzt wollen sie für die Monate August und September eine Rückzahlung.Mit der Begründung das sie August und September hilfe frei war,da ich ja 22.August aus der Haft entlassen wurde und wieder arbeitette.Die erste Leistung von denen hat mein Frau erst am 1Juli bekommen 2200 euro dann 1100euro 31 Juli und den letzten am 31 August 1100 euro.Gleich in der ersten Septemberwoche hat sie bei denen Angerufen,das sie keine Leistungen mehr brauche und anschließend auch schriftlich mitgeteilt.Trotz das sie wissen das ich mein ersten Gehalt nach der Haft am 1 Oktober bekommen habe wollen die von uns Tatsächlich 2200euro, ich habe das gefühl das sie nicht bei trost sind.Wie kann ich dagegen angehen?
Über eine Antwort würde ich sehr freuen danke im vorfeld.
Antwort geschrieben am 16.02.2011 17:48:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
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anhand der von Ihnen angegebenen Daten scheint die Rückforderung nicht gerechtfertigt zu sein.
Ich gehe davon aus, dass für April anteiliges Entgelt noch Ende April ausgezahlt worden ist und damit der Bedarf Ihrer Ehefrau und Ihres Kindes im Mai gedackt war.
Somit bestand für den Monat Mai (vermutlich) kein Leistungsanspruch, so dass für diesen Monat korrekt keine Zahlung erfolgt ist.
Da im Anschluss aufgrund der Freistellung kein Gehalt gezahlt worden ist, bestand in jedem Fall ein Leistungsanspruch für die Monate Juni, Juli und August.
Am 22. sind Sie aus der Haft entlassen worden, Sie schreiben nicht, ob Sie unmittelbar die Arbeit wieder aufgenommen haben oder erst zum 01. September. Ab dem 23.08. wäre in jedem Fall der erhöhte Bedarf (für Sie, Ihre Ehefrau und das Kind zu berechnen).
Da Sie mitteilen, dass Sie erstmals Anfang Oktober wieder von Ihrem Arbeitgeber Gehalt erhalten haben, bestand für den Monat September ebenfalls ein Anspruch auf Leistungen.
Gem. § 2 Abs. 1 ALG II-V sind laufende Einnahmen in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen, d.h. für den Monat September kann keine Anrechnung erfolgen, wenn Ihr Gehalt erst am 01.10. Ihrem Konto gut geschrieben worden ist.
Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid müssen Sie also umgehend Widerspruch einlegen. Zur Begründung weisen Sie darauf hin, dass Sie im August und September kein Gehalt bekommen haben, sondern die erste Gehaltszahlung erst im Oktober erfolgt ist. Weisen Sie dies durch Vorlage der Lohnabrechnungen und Kontoauszüge (in Kopie) nach.
Ich gehe davon aus. dass die Rückforderung sich gegen Ihre Frau und das Kind richtet. Entsprechend muss Ihre Frau hier den Widerspruch (auch im Namen des Kindes) erheben.
Bitte prüfen Sie gleichzeitig, ob Sie für den Monat August und September überhaupt korrekt Leistungen erhalten haben, d.h. ob Sie selbst bei der Bedarfsberechnung mit berücksichtigt worden sind.
Ist dies nicht der Fall, empfehle ich, gleichzeitig mit dem Widerspruch die Überprüfung zu beantragen.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, bei der Bundesagentur eingegangen sein, ich empfehle schriftlichen Widerspruch, Sie können aber direkt bei der Bundesagentur auch mündlich widersprechen und dies protokollieren lassen. Lassen Sie sich in jedem Fall schriftlich bestätigen, dass und wann Sie Widerspruch erhoben haben.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Bescheid rechtskräftig. Sie müssten dann die Rückforderung ausgleichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ausreichend Hilfestellung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
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