meine Mutter hat für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2009 und 2010 positiv beschiedene Wohngeldbescheide erhalten und für den entsprechenden Zeitraum Wohngeld erhalten. Nun hat sie vor einigen Tagen ein Schreiben der Wohngeldstelle erhalten, in dem auf einen automatisierten Datenabgleich hingewiesen wurde. Angeblich sollen Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vollständig angegeben worden sein und somit werden evtl. Rückerstattungen geltend gemacht. Nun die Fragen:
- Darf überhaupt ein Datenabgleich ohne weiteres gemacht werden?
- Müssen die geforderten Nachweise für die Jahre 2001-2004 sowie 2009/2010 erbracht werden, da z.T. keine Unterlagen mehr vorliegen?
- Welche Verjährungsansprüche unter welchen Bedingungen liegen hier zugrunde?
Grüße
Antwort geschrieben am 17.03.2011 20:01:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
Ein Datenabgleich ist rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage hierfür bietet zunächst § 45 d Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 33 Wohngeldgesetz.
Ihre Mutter trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der nicht bekannt gegebenen Zinserträge. Insoweit sollten Sie in jedem Fall die geforderten Nachweise vorlegen. Soweit diese nicht mehr vorhanden sind, können Sie diese bei der Bank abfordern. Die Aufbewahrungsfristen sind noch nicht abgelaufen.
In Bezug auf die Verjährung greift hier § 45 SGB X. Die Rücknahme eines begünstigten Verwaltungsaktes, in Ihrem Fall also des Wohngeldbescheides, kann bis zu einer Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden.
Ihre Mutter kann sich bedauerlicherweise auch nicht auf einen Vertrauensschutz in die Wohngeldbescheide berufen, da § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X regelt:
Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Auch wenn Ihre Mutter hier grob fahrlässig gehandelt hat, stellen Zinseinkünfte Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz dar, die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen sind.
Ich kann Ihnen nur zur Kooperation raten, denn es kann durchaus möglich sein, dass die Wohngeldstelle die Akte nach entsprechender Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen wegen des Verdachtes des Betruges weiterleiten könnte.
Ich bedauere sehr, Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.06.2011 18:47:57
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
zunächst vielen Dank für Ihre ausführlichen Informationen. Mittlerweile haben wir die Zinserträgnisaufstellungen nachgereicht und zusätzlich erklärt, dass ich (Sohn) auch nach der Übertragung des Bausparvertrags im Sep. 2003 (an meine Mutter) regelmäßige Einzahlungen auf den Vertrag geleistet habe. Meine Mutter und ich haben bereits bei der Übertragung vereinbart (mündlich), dass der Vertrag nach wie vor mir "gehört" und ich hierauf zukünftig Einzahlungen tätigen werde. Die Wohngeldstelle argumentiert jetzt, dass meine Einzahlungen "Unterhaltszahlungen" an meine Mutter dargestellt hätten und wir eine Aufstellung über die monatlichen Einzahlungen von 2003 - 2010 nachzureichen hätten. Nun meine Fragen:
1.) Stellen die Einzahlungen auf den Bausparvertrag nach der Übertragung tatsächlich Unterhaltszahlungen dar?
2.) Gilt eine mündliche Vereinbarung (s.o.) nicht als Beweis für unsere Absicht oder können wir das schriftlich "nachverfassen"?
3.) Die Bescheide betreffen 2004, 2005, 2009 und 2010, insofern muss ich doch auch nur für diesen Zeitraum die Nachweise bringen, oder?
Danke und viele Grüße
Oliver Dorst
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
zunächst vielen Dank für Ihre ausführlichen Informationen. Mittlerweile haben wir die Zinserträgnisaufstellungen nachgereicht und zusätzlich erklärt, dass ich (Sohn) auch nach der Übertragung des Bausparvertrags im Sep. 2003 (an meine Mutter) regelmäßige Einzahlungen auf den Vertrag geleistet habe. Meine Mutter und ich haben bereits bei der Übertragung vereinbart (mündlich), dass der Vertrag nach wie vor mir "gehört" und ich hierauf zukünftig Einzahlungen tätigen werde. Die Wohngeldstelle argumentiert jetzt, dass meine Einzahlungen "Unterhaltszahlungen" an meine Mutter dargestellt hätten und wir eine Aufstellung über die monatlichen Einzahlungen von 2003 - 2010 nachzureichen hätten. Nun meine Fragen:
1.) Stellen die Einzahlungen auf den Bausparvertrag nach der Übertragung tatsächlich Unterhaltszahlungen dar?
2.) Gilt eine mündliche Vereinbarung (s.o.) nicht als Beweis für unsere Absicht oder können wir das schriftlich "nachverfassen"?
3.) Die Bescheide betreffen 2004, 2005, 2009 und 2010, insofern muss ich doch auch nur für diesen Zeitraum die Nachweise bringen, oder?
Danke und viele Grüße
Oliver Dorst
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.06.2011 19:07:11
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die nunmehr gestellten Fragen einen neuen Sachverhalt aufwerfen und nur noch bedingt mit der Ausgangsfrage zu tun haben.
Als Unterhaltszahlungen können Ihre Zahlungen auf den Bausparvertrag nicht gewertet werden, weil Ihre Mutter hier keinen Zugriff darauf hatte. Sie müssen aber schon darlegen, warum der Vertrag auf Ihre Mutter übertragen wurde.
Auch die mündliche Vereinbarung, die Sie mit Ihrer Mutter geschlossen haben, gilt als Nachweis. Sie als Sohn müssten eine entsprechende Stellungnahme fertigen.
Sie haben nur Auskunft über den Zeitraum zu erteilen, für die Rückforderungsbescheide vorliegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die nunmehr gestellten Fragen einen neuen Sachverhalt aufwerfen und nur noch bedingt mit der Ausgangsfrage zu tun haben.
Als Unterhaltszahlungen können Ihre Zahlungen auf den Bausparvertrag nicht gewertet werden, weil Ihre Mutter hier keinen Zugriff darauf hatte. Sie müssen aber schon darlegen, warum der Vertrag auf Ihre Mutter übertragen wurde.
Auch die mündliche Vereinbarung, die Sie mit Ihrer Mutter geschlossen haben, gilt als Nachweis. Sie als Sohn müssten eine entsprechende Stellungnahme fertigen.
Sie haben nur Auskunft über den Zeitraum zu erteilen, für die Rückforderungsbescheide vorliegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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