Ist es nicht schon dem Grunde nach unmöglich, einen bereits aufgehobenen Bescheid nochmals zu ändern ?
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Diese Antwort ist vom 23.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.07.2009 22:58:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 203
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Ihre sehr allgemein gehaltene Frage beantworte ich wie folgt.
1.
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) eines Verwaltungsaktes (Bescheids) ist selbst auch ein Verwaltungsakt (Aufhebungsbescheid).
Für den Aufhebungsbescheid gelten die allgemeinen Regelungen.
Auch dieser kann damit aufgehoben oder geändert werden.
2.
Sie schildern aber den Fall, dass der aufgehobene Bescheid noch zweimal geändert wurde.
Das ist natürlich nicht möglich.
Der ursprüngliche Bescheid kann nach Aufhebung nicht mehr Anknüpfungspunkt für Änderungen sein, es sei der Aufhebungsbescheid wurde zurückgenommen.
3.
Von der Aufhebung ist die Neuregleung und das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu unterscheiden.
Möglicherweise gibt es im konkreten Fall spezialgesetzliche Abweichungen von den genannten allgemeinen Grundsätzen.
Für eine detailliertere Antwort, bitte ich Sie, ihre Frage zu konkretisieren. Nutzen Sie dafür die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.07.2009 23:15:26
Konkret ist ein Bewilligungsbescheid für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als vorläufiger Bescheid erteilt worden. Eben dieser Bescheid ist aufgehoben worden, als gesetzliche Grundlage wird auf §7 und 48 SGB X und § 40 und 330 SGB X verwiesen.
Dieser Bescheid ist auch als Aufhebungsbescheid benannt worden.
Dennoch sind in der Folge dieses Aufhebungsbescheides noch zwei weitere Änderungsbescheide eingetroffen, die den bereits aufgehobenen Bewilligungsbescheid zur Grundlage haben. Letzlich folgte noch ein weiterer Aufhebungs -u. Erstattungsbescheid. Wie gesagt - auch der letzte Bescheid bezieht sich auf den bereits aufgehobenen Bescheid.
Konkret ist ein Bewilligungsbescheid für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als vorläufiger Bescheid erteilt worden. Eben dieser Bescheid ist aufgehoben worden, als gesetzliche Grundlage wird auf §7 und 48 SGB X und § 40 und 330 SGB X verwiesen.
Dieser Bescheid ist auch als Aufhebungsbescheid benannt worden.
Dennoch sind in der Folge dieses Aufhebungsbescheides noch zwei weitere Änderungsbescheide eingetroffen, die den bereits aufgehobenen Bewilligungsbescheid zur Grundlage haben. Letzlich folgte noch ein weiterer Aufhebungs -u. Erstattungsbescheid. Wie gesagt - auch der letzte Bescheid bezieht sich auf den bereits aufgehobenen Bescheid.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.07.2009 00:40:22
In diesem Fall ergeben sich keine Änderungen zum bereits Gesagten.
Soweit ein Bescheid vollständig und nicht nur zum Teil aufgehoben wurde - kann er mangels Existenz - nicht wirksam geändert werden.
Jedoch kann unter Umständen der aufgehobene Bescheid noch Folgewirkungen haben (Rückzahlungsbescheid, der seinerseits geändert werden kann) oder die tatsächlichen Verhältnisse werden Grundlage für einen neuen Bescheid.
In diesem Fall ergeben sich keine Änderungen zum bereits Gesagten.
Soweit ein Bescheid vollständig und nicht nur zum Teil aufgehoben wurde - kann er mangels Existenz - nicht wirksam geändert werden.
Jedoch kann unter Umständen der aufgehobene Bescheid noch Folgewirkungen haben (Rückzahlungsbescheid, der seinerseits geändert werden kann) oder die tatsächlichen Verhältnisse werden Grundlage für einen neuen Bescheid.
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