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Aufhebung einer Eintragung Marken-und Patentamt


02.02.2011 15:42 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth


| in unter 2 Stunden

ein im Registergericht xx am 10.1.1984 eingetragener Verein und wirbt unter Verwendung eines roten Herzsymbols für Altkleidersammlungen und Geldspenden. Dieses wurde in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht XX ( 1 0 148/87 ) festgestellt, das der Verein gegen die xxzeitung gewonnen hat. Aus dem Urteil ergibt sich, dass man sich mit Erfolg gegen die Verwendung eines „gleichartigen Slogans" und auch eines „gleichartigen Symbols" wehren kann.
Die Verwendung des Herzens stellt somit eine Verletzung nach § 25 des Warenzeichengesetzes dar, mit diesem Zeichen seit über. 25 Jahren im geschäftlichen Verkehr bekannt. Z.B. Sammlungen der Fa XX seit ca. 20 Jahren u. aus eigenen Kleidersammlungen ) Firma xx hat vor der Einigungsstelle der IHK H-H 1990 eine Unterlassungserklärung abgegeben, nicht für Altkleidersammlungen zu werben, „sofern blickfangmäßig die Vereinsbezeichnung „xx e.V." und /oder ein rotes Herz hervorgehoben wird … es sei denn, das der gewerbliche Charakter der Sammlung deutlich hervorgehoben und herausgestellt wird, das die Sammlung für den genannten Verein durchgeführt wird."
Da mit den Herzen beim Spender mildtätige / gemeinnützige Verwendung der Kleidung suggeriert wird, stellt dieses ein Verstoß gegen § 16 UWG dar. Man verschafft sich so einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern und täuscht die Bevölkerung, durch Vortäuschung einer mildtätigen Verwendung. Auch verstößt dieses nach Auffassung von Behörden gegen die öffentliche Ordnung.Jetziger Patentinhaber:Sohn des ehem.Werberechtsnehmers.
Antrag an Patentamt nach § 8.5 und § 8.10? oder?
Abmahnung?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Eintragung
02.02.2011 | 16:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
269 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Sofern Sie Inhaber der Marke sind, das Warenzeichengesetz ist 1995 in das Markengesetz übergegangen, bietet sich bei der unberechtigten Nutzung der Marke an, den Nutzer aus markenrechtlichen aber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abzumahnen und ihn zur Unterlassung aufzufordern. Dem kann der Nutzer nur durch Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nachkommen.

Diese bewirkt zum einen, dass der Nutzer die Nutzung sofort einzustellen hat und zum anderen, dass er eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, wenn er die Marke weiterhin nutzen würde.

Wenn der Nutzer die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert bietet es sich an gegen den Nutzer eine einstweilige Verfügung zu erlassen, die ihm die Nutzung untersagt. Dies ist jedoch nur in einem sehr kurzen Zeitfenster möglich. Die Oberlandesgerichte gehen in der Regel von einer Eilbedürftigkeit aus, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung binnen einem Monat nach Kenntnisnahme der Markenverletzung gestellt wird.

Sollte diese Frist schon verstrichen sein, so kann man eine Klage beim Landgericht einreichen mit dem Ziel die Unterlassung gerichtlich zu erwirken. Dies dauert dann erfahrungsgemäß etwas länger.

Eine einstweilige Verfügung kann man binnen 3 Wochen nach Kenntniserlangung bewirken, ein Urteil mit vorangegangenem Gerichtsverfahren kann bis zu 6 Monaten dauern.

Mittels einer von Ihnen angenommenen Strafanzeige werden Sie Ihr Ziel nicht erreichen, da die Verfahren zum großen Teil unter Verweisung auf den Weg zu den ordentlichen Gerichten eingestellt werden, so dass Sie dann im Anschluss das oben genannte Verfahren durchführen müssten. Nur das vorher sehr viel Zeit verstrichen wäre.

Ihren Ziel kommen Sie durch eine anwaltliche Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung am schnellsten und sichersten näher.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth

Nachfrage vom Fragesteller 02.02.2011 | 16:38

Wir haben unser Wort-Bildzeichen nicht eintragen lassen, da wir dachten nach dem UWG ( im geschäftlichen Verkehr bekannt ) geschützt seien.
Gilt Ihre Antwort für uns trotzdem?
Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.02.2011 | 17:01

Die Antwort gilt auch dann, wenn Sie nachweisen können, dass Sie das Wort-Bildzeichen als erste genutzt haben.

Sie können mir die Unterlagen ganz unverbindlich ohne das weitere Kosten auf Sie zukommen per Mail zuschicken und ich sehe mir das ganze nachmals genauer an.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
Oerlinghausen

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