Frage geschrieben am 30.03.2010 14:57:58
Aufhebung einer Ehescheidungsfolgevereinbarung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 936Mittlerweile bin ich geschieden und ich frage mich, ob ich da nicht einen Fehler gemacht habe. Denn durch diese Vereinbarung sehe ich meine (Ex-)Frau sehr übervorteilt.
Hier der wesentliche Inhalt der Vereinbarung:
Das während der Ehe angeschaffte Haus habe ich meiner Frau überlassen. Weiterhin habe ich mich verpflichtet 7 Jahre (entspricht der Dauer der Ehe) Unterhalt an meine Ex-Frau zu zahlen (monatliche Zahlung von 1.500 EUR).
Als ergänzende Informationen:
- Wir sind seit Juli 2009 rechtskräftig geschieden.
- Ich bin jetzt 43 Jahre alt und meine Frau ist 41 Jahre alt
- Meine (Ex-)Frau hatte ein Kind auf früherer Beziehung mit in die Ehe gebracht
- Beruflich bin ich als Ingenieur überwiegend im Ausland tätig. Mein Bruttojahresgehalt liegt bei ca. 100.000 EUR.
- Zum Zeitpunkt der Heirat hatte meine Ex-Frau keinerlei Besitztümer mit in die Ehe gebracht (weder Immobilien noch Geldbeträge)
- Zum Zeitpunkt der Heirat hatte ich eine Eigentumswohnung, deren Verkaufserlös (80.000 EUR) mit in das gemeinsam angeschaffte Haus (Kaufpreis ca. 300.000 EUR) geflossen ist.
- zum Zeitpunkt der Trennung hat meine (Ex-)Frau eine Ausbildung zur Fitnesstrainerin angefangen, während der Ehe ist meine (Ex-)Frau keinerlei Erwerbstätigkeiten nachgegangen
Jetzt meine Frage(n):
Wie wäre die Scheidung geregelt worden, wenn ich diese Vereinbarung nicht unterzeichnet hätte (bzw. wäre ich da günstiger bei weg gekommen)?
Kann man eine vor einem Notar entstandene Vereinbarung wieder aufheben?
Wenn ja, macht das in diesem Falle Sinn?
Antwort geschrieben am 30.03.2010 15:12:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 460
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn die einzelnen Regelungen tatsächlich so sind, wie von Ihnen geschildert, kann der geschlossene Vertrag wirklich nur als äusserst ungünstig für Sie bezeichnet werden. Abschliessend kann dies aber erst nach Durchsicht des gesamten Vertrages gesagt werden.
Die Übertragung des Hauses sollte von einer angemessenen Gegenleistung abhängig gemacht worden sein, die ich in Ihren Darlegungen nicht so ganz erkennen kann.
Für die monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.500.- € auf die Dauer von 7 Jahren ist auf den ersten Blick keine rechtliche Grundlage erkennbar; in einem streitigen Verfahren hätte Ihre Exfrau wahrscheinlich solche Ansprüche nicht durchsetzen können.
Sofern Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wäre im Rahmen des Zugewinnausgleiches grob gesehen folgende Situation vorhanden gewesen:
Exfrau:
Endvermögen 50 % des Hauses (150.000.-), Anfangsvermögen = 0,
Zugewinn= 150.000.-
Sie:
Endvermögen 50 % des Hauses (150.000.-), Anfangsvermögen = 80.000.-,
Zugewinn = 70.000.-
Ausgleich:
Exfrau hat 150.00.- abzgl. 80.000.- = 70.000.- Zugewinn mehr als Sie, damit hätten Sie einen Anspruch auf rd. 35.000.- € gehabt.
Ohne die Unterzeichnung dieses Vertrages wären Sie wahrscheinlich deutlich besser weggekommen.
Ob der Vertrag anfechtbar ist, kann ohne weitere Informationen nicht gesagt werden. Es müsste dann ein Anfechtungsgrund (Irrtum, arglistige Täuschung o.ä.) gegeben sein.
Ich kann Ihnen nur dringend nahelegen, den gesamten Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen.
Sollten Sie hierzu meine Dienste in Anspruch nehmen wollen, stehe ich gerne, auch über die Ostertage zur Verfügung. In diesem Fall nehmen Sie bitte Kontakt mit mir per email auf.
Mit freundlichen Grüßen
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