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Frage geschrieben am 17.10.2010 15:24:28

Aufhebung der Bezeichnung "Naturschutzgebiet"

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 992
Sehr geehrte Rechtsanwältinnen,
sehr geehrte Rechtsanwälte,

bei meiner Frage möchte ich Anklang nehmen an dem zurzeit heiß diskutierten und durchlaufenden Prozess : Stuttgart 21.

Dort wurden - zum Wohle der Allgemeinheit - unter Naturschutzdenkmal stehende Bauten abgerissen.

Lässt sich hieraus ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf gleichgelagerte bzw. ähnliche gelagerte Verhältnisse herleiten?

Ich bin Eigentümer eines Grundstückes in Hessen. Verkehrswert ca. 5.000.000 €.
Leider ist das Grundstück (noch) Naturschutzgebiet. Das angrenzende Nachbargrundstück wurde vom Gemeinderat als Baugebiet freigegeben (Es wurde ein Privathaus errichtet). Inwieweit die bekannte "Vetterleswirtschaft" mit im Spiel war, kann ich nicht beurteilen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei solchen Beträgen meist nur die Spitze der Gesellschaft die finanziellen Mittel zum Erwerb eines solchen Grundstücks aufbringen kann. Und eben diese Spitze scheint im Gemeinderat die Aufhebung durchgesetzt zu haben.

Wäre der Vergleich : Stuttgart 21, Naturschutzgebiet wird aufgehoben auch auf mein Grundstück übertragbar. Oder aber der Vergleich des Nachbargrundstückes und dem Meinigen?

Wie Sie sicherlich verstehen könne, bin ich an einer Baufreigabe für mein Grundstück sehr interessiert.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 17.10.2010 16:46:54
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
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Sehr geehrter Fragesteller,

Naturschutzgebiete sind Landstriche, die durch Rechtsverordnungen, die durch die zuständige Behörde erlassen werden, zu solchen gemacht werden.

Zuständig für die Bestimmung eines Gebiets zum Naturschutzgebiet ist in Hessen das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium als obere Naturschutzbehörde, §§ 21 Abs. 2, 28 Abs. 2 Nr. 2 HENatG (Hessisches Naturschutzgesetz).

Die Naturschutzbehörde bestimmt unter Zugrundelegung von Landschaftsplänen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen, welches Gebiet Naturschutzgebiet wird.

Liegen die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Naturschutzgebietes nicht mehr vor, so kann die Naturschutzbehörde durch eine neue Rechtsverordnung den Charakter des Landstrichs als Naturschutzgebiet wieder aufheben.

Die Gemeinde ist für die Aufhebung der Bezeichnung "Naturschutzgebiet" daher überhaupt nicht zuständig.

Es muss also entweder eine Rechtsverordnung des zuständigen RP erlassen worden sein, wonach das an Ihr Grundstück angrenzende Grundstück kein Naturschutzgebiet mehr ist, oder aber die Gemeinde hat Ihrem Nachbarn eine Baugenehmigung für ein Privathaus unter Beteiligung der Naturschutzbehörde erteilt, die dem Bau zugstimmt hat. Dies ist möglich nach § 17 Abs. 1 HessNatG. Dem Eigentümer eines Grundstücks, der innerhalb eines Naturschutzgebietes bauen will, kann dies von behördlicher Seite gestattet werden; er hat aber damit zu rechnen, dass er Ausgleichsmaßnahmen ergreifen muss, die auch in der Entrichtung eines Geldbetrages bestehen können, §§ 14,15 HessNatG.

Sie können aufgrund einer für Ihren Nachbarn günstigen Entscheidung keinen Rechtsanspruch darauf ableiten, dass die zuständige Behörde Ihren Fall genauso entscheiden wird.

Jeder Fall unterliegt einer Einzelfallprüfung, und die Behörde kann in Ihrem Fall anders entscheiden als bei Ihrem Nachbarn.

Es gibt im Verwaltungsrecht jedoch das sogenannte "Gleichbehandlungsgebot", wonach Sie von der Verwaltungsbehörde bei gleichgelagertem Sachverhalt nicht willkürlich anders behandelt werden dürfen, als Ihr Nachbar.

Ist also zwischen Ihrem und dem Grundstück des Nachbarn rechtlich gesehen ein Unterschied nicht gegeben und war die Erteilung der Baugenehmigung/ die Gestattung der Bebauung in seinem Fall rechtmäßig, so haben Sie aufgrund dessen einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Sie sollten einmal bei der Gemeinde vorsprechen und in Erfahrung bringen, wie die der Status des Gebiets tatsächlich ist und ob hierfür bereits ein Bebauungsplan existiert. Möglicherweise kann die Gemeinde auch die Bebauung Ihres Grundstücks unter Beteiligung der Naturschutzbehörde genehmigen.

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