Antwort geschrieben am 24.03.2011 06:08:48
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Sie können das Eigentum an dem Grundstück aufgeben (Dereliktion). Die Dereliktion müsste wirksam sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn diese sittenwidrig wäre, § 138 BGB. Von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion könnte nur ausgegangen werden, wenn sich der Zweck der Eigentumsaufgabe in der Abwälzung der Grundstückslasten auf die öffentliche Hand erschöpfen würde (BVerwG, B.v. 11.04.2003 Nr. 7 B 141/02, NJW 03, 2255). Dass sich ein Eigentümer durch die Eigentumsaufgabe auch künftiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen entledigen will, reicht nicht aus (noch weitergehend BayObLG, Rechtspfleger 83, 308; Palandt, BGB, 1 zu Anm. 928). Wäre jede Dereliktion, durch die der Eigentümer sich der aus dem Eigentum resultierenden Verpflichtungen entledigen will, sittenwidrig, wäre § 928 BGB ohne Anwendungsbereich. Allein das Argument, die Dereliktion führe dazu, sich künftigen Gefahrenbeseitigungskosten zu entziehen und diese damit der Allgemeinheit aufzubürden, trägt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Aus der Entstehungsgeschichte des § 928 BGB ergibt sich, dass eines der Motive für die Schaffung des § 928 BGB gerade darin lag, dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, sich durch Verzicht den auf dem Grundstück stehenden Verpflichtungen zu entziehen(VG Würzburg, Beschluss vom 08.05.2006, Az.: W 5 S 06.250).
Da es Ihnen darum geht, sich der Verpflichtungen gegenüber der Bank und auch der anfallenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu entziehen, und nicht nur der Abwälzung der öffentlichen Lasten auf die öffentliche Hand, gehe ich davon aus, dass die Aufgabe des Eigentums nicht sittenwidrig wäre.
Wenn der Fiskus über die Sittenwidrigkeit beklagt sein sollte, sollte er das im Wege der Beschwerde gem. §§ 18, 71 GBO geltend machen.
Möglicherweise können Ihnen im Wege des Polizeirechts Maßnahmen aufgezwungen werden.
Polizeiliche Maßnahmen können auch an denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat, wenn von der Sache (zu diesem Zeitpunkt) eine Gefahr ausgeht (Art. 8 Abs. 3 PAG). Wenn sich der die Haftung konkretisierende und auslösende Vorfall bereits ereignet hat, ist eine Dereliktion der Sache, die zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden ist, grundsätzlich nicht mehr mit der Folge möglich, dass die Haftung entfällt. Der Zustandsstörer kann sich seiner Haftung dann nicht mehr durch Dereliktion entziehen (VG Würzbug aaO; BayVGH, a.a.O.; Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, RdNr. 8 zu Art. 8).
Für den Fall, dass irgendeine Gefahr für die Allgemeineheit aus dem Grundstück herausgeht, können Sie auch nach der Aufgabe des Grundstücks in Anspruch genommen werden. Darüber haben Sie nichts gesagt, so dass sich weitere Bearbeitung erübrigt.
Eine andere Möglichkeit, sich der Verpflichtungen zu entziehn, sehe ich nicht.
Das war eine erste Beratung und Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
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