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Hallo,
Eltern haben damals Berliner Testament beim Amtsgericht hinterlegt, Frau ist vor über 20 Jahren verstorben. Mann hat zwischenzeitlich neu geheiratet und kurz vor seinem Tod ein neues handschriftliches Testament zu Hause hinterlegt zum Vorteil seiner jetzigen Frau (waren 14Jahre vor der Heirat schon zusammenlebend).
Frage: Welches der beiden Testamente hat nun Gültigkeit? Findet das Neuere überhaupt Anerkennung, oder Berücksichtigung?
Die leiblichen Kinder meinten bei der Beerdigung, dass die 2. Ehefrau keinerlei Ansprüche geltend machen kann, der aktuellste letzte Wille Ihres Vaters ungültig und unbeachtet bleibt. Stimmt das so?
Vorab ganz lieben Dank für Ihre Rückantwort
Antwort geschrieben am 17.06.2011 18:04:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dirk Dreger
Jordanstrasse 31, 40477 Düsseldorf, Tel: 0211-98397654, Fax: 0211-98397629
Strafrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 17
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tode beider Ehepartner erben.
Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlaß nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils geht dann das Vermögen beider Elternteile als eine Vermögensmasse auf die Kinder über.
Ein Ehegatte allein kann das Berliner Testament nicht durch eine neue Verfügung von Todes wegen einseitig aufheben.
Nach dem Tode des einen Ehegatten ist beim Berliner Testament der Widerruf ausgeschlossen. Will der überlebende Ehegatte anders über seinen Nachlass verfügen, so muss er die Erbschaft ausschlagen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gemeinschaftliche Testament Gültigkeit hat.
Sofern Sie weitere Beratung oder Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Nehmen Sie in diesem Fall bitte gesondert per Mail oder Telefon Kontakt auf.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt
Dirk Dreger
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E-Mail: kontakt@rechtsanwalt-dreger.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.06.2011 19:12:58
Sehr geehrter Herr RA Dreger,
herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Es bedeutet dann also tatsächlich, dass die spätere Ehefrau keinerlei Anspruch (auch kein Pflichtanteil?)hat, das neue Testament ungültig ist und auch nicht als Ergänzung oder Ähnliches angesehen werden wird, keinerlei Erfolgsaussicht?
Das fände ich aus moralischer Sicht sehr ungerecht, aber formell anscheinend rechtens, wenn ich das richtig verstanden habe.
Diese Sachlage werde ich bei besagter Frau ansprechen und falls es Sinn macht sie für eine weitere Beratung dann dankend an Sie weiterleiten.
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Herr RA Dreger,
herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Es bedeutet dann also tatsächlich, dass die spätere Ehefrau keinerlei Anspruch (auch kein Pflichtanteil?)hat, das neue Testament ungültig ist und auch nicht als Ergänzung oder Ähnliches angesehen werden wird, keinerlei Erfolgsaussicht?
Das fände ich aus moralischer Sicht sehr ungerecht, aber formell anscheinend rechtens, wenn ich das richtig verstanden habe.
Diese Sachlage werde ich bei besagter Frau ansprechen und falls es Sinn macht sie für eine weitere Beratung dann dankend an Sie weiterleiten.
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.06.2011 11:49:23
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
im Falle einer Wiederheirat ist der (neu) angeheiratete Ehepartner Erb- und Pflichteilsansprüche gegen den überlebenden geschiedenen Ehegatten. Falls aus der neuen Ehe Kinder hervorgehen, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteilsanspruch des neu angeheirateten Ehegatten und ggf. der aus der neuerlichen Ehe hervorgegangenen Kinder berechnet sich unter Hinzuziehung des ererbten Vermögens des verstorbenen Ehepartners aus erster Ehe. Die Folge ist die Schmälerung der Ansprüche der Kinder aus der ersten Ehe.
Sinn und Zweck des Berliner Testaments ist es jedoch den Abkömmlingen den Nachlaß endgültig zuzuwenden.
Dehalb wird das Berliner Testament häufig mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden. In einer Wiederverheiratungsklausel können die Ehegatten bestimmen, dass der Überlebende bei Wiederverheiratung sich mit den Kindern oder anderen Verwandten auseinandersetzen soll oder aber bis zu seinem Tod Beschränkungen unterliegen soll.
Diese Frage kann allerdings ohne Kenntnis des streitgegenständlichen Testamentes nicht abschließend geklärt werden.
Für ein weitergehende Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
D. Dreger
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
im Falle einer Wiederheirat ist der (neu) angeheiratete Ehepartner Erb- und Pflichteilsansprüche gegen den überlebenden geschiedenen Ehegatten. Falls aus der neuen Ehe Kinder hervorgehen, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteilsanspruch des neu angeheirateten Ehegatten und ggf. der aus der neuerlichen Ehe hervorgegangenen Kinder berechnet sich unter Hinzuziehung des ererbten Vermögens des verstorbenen Ehepartners aus erster Ehe. Die Folge ist die Schmälerung der Ansprüche der Kinder aus der ersten Ehe.
Sinn und Zweck des Berliner Testaments ist es jedoch den Abkömmlingen den Nachlaß endgültig zuzuwenden.
Dehalb wird das Berliner Testament häufig mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden. In einer Wiederverheiratungsklausel können die Ehegatten bestimmen, dass der Überlebende bei Wiederverheiratung sich mit den Kindern oder anderen Verwandten auseinandersetzen soll oder aber bis zu seinem Tod Beschränkungen unterliegen soll.
Diese Frage kann allerdings ohne Kenntnis des streitgegenständlichen Testamentes nicht abschließend geklärt werden.
Für ein weitergehende Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
D. Dreger
Rechtsanwalt
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