Aufgrund neuer Heizung der ETW dem Mieter nach § 313 BGB Vertragsänderung aufzwingen
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
Sehr geehrte Anwälte,
ich bin Eigentümer einer ETW in einem Mehrfamilienhaus, wo es viele Eigentümer gibt und eine Hausverwaltung.
Ich als ein Eigentümer habe mit einem Mieter, der in meiner ETW wohnt, einen Vertrag gemacht.
Im Zuge der Energiewende und auch im Zuge der bisherigen Gesetze ist es ja für MFH, ab 2020 nicht mehr möglich eine Stromheizung im Form von Nachtstrom, der bei uns auch bald wegfällt, zu betreiben.
Eben deshalb möchte die Eigentümerversammlung nun auf TOP4 klären, welche Heizung eingebaut werden soll.
Bisher sind in allen Wohnungen sog. Fußbodenheizungen mit Nachtstrom verbaut, die wohl durch eine zentrale Gas Zentralheizung ersetzt werden sollen, wobei dann die Mieter oder Eigentümer der einzelnen Wohnungen nich tmehr direkte ihren Heizstrom mit der hier vorhandenen Versorger DEW abrechnen, sondern wird dies dann zentral unten im Keller mit einem Gaszähler durch die Verwaltung auf die einzelnen Eigentümer verteilt.
Soviel zur Vorgeschichte.:
Meine Frage ist nun, ob ich als Vermieter einer der ETWs nun das Recht habe, die Kosten also die Kosten des Gas, was ich ja vorstrecken muss, von dem Mieter zurüclverlangen kann oder bleibe ich, weil im Mietvertrag weder was von Stromheizung noch von Pflicht oder Recht zur Umlage einer Gasheizung geregelt ist, auf meine Kosten sitzen.
HEisst das also auch, dass ich dann jedes Jahr für den Mieter die Heizkosten tragen kann und in Ermangelung einer Verteilungsregelung im Mietvertrag diese Kosten nicht auf den Mieter umlegen muss, da dies im Vorfeld ja per Vertrag weder der Stromheizung nicht gemacht wurde und auch nicht so absehbar war ?
Ich fand dazu zwar im Internet einen Paragraphen, nnämlich den § 313 BGB, ich weiss aber nicht, ob dies auch für Mietverträge anwendbar ist bzw. zum allgemeinen Zivil und Vertragsrecht gehört.
Lt. dieser Vorschrift habe ich als Vermieter ja das Recht auch gerichtlich eine Änderung des Vertrages durchzusetzen, wenn sich die Grundlagen gehörig geändert haben
" (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann...."
http://www.frag-einen-anwalt.de/redirect.asp?location=http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html
Ich bitte um Mitteilung ob dieses umsetzen bzw, klagen, wenn der Mieter meint, er habe mit den BEschlüssen der Eigentümerversammlung nichts zu tun bzw. Kündigungsrechte etc. dann der richtige Weg sind ?
Wie sieht es mit einer Mod. Zuschlag von gegenwärtig 11 % zudem aus ?
Es geht mir also darum, zu erfahren, ob einerseits der Mieter auch in Zukunft seine Heizung also den Verbrauch per Vertragsänderung selbst zahlen muss und wer die Kosten des Einbaus tragen muss..
Vielen Dank
Mieter BGB Heizung Neuer Vertragsänderung









