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Frage geschrieben am 31.01.2012 18:53:36

Aufgrund angeblich schlechter Leistung keinen Bonus erhalten

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 551
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema erhalten.
Ich bin außertariflicher Mitarbeiter einer Bank. Die Bank zahlt am Anfang eines Jahres für das vergangene Jahr einen Bonus, der, so steht es in der Betriebsvereinbarung, eine jährliche freiwillige variable Vergütungskomponete ist. Grundvorraussetzung ist, dass die Bank überhaupt einen Bonustopf zur Verfügung stellt und dann ist die persönliche Leistung des Mitarbeiters ausschlaggebend.
Der Topf wurde wie bisher jedes Jahr auch in diesem Jahr zur Verfügung gestellt. Auch für unsere Abteilung gab es einen solchen Topf. Nur habe ich keinen Bonus erhalten. Die Begründung war, dass meine Leistung nicht gestimmt hätte und ich auch im letzten Jahr länger krank war. Unsere Leistung wird jedes Jahr anhand einer Beurteilung bewertet und da hatte ich von 4 zu erreichenden Zielen, 3 mal 100% und einmal circa 75%. Theoretisch könnte man die Ziele auch übererfüllen. Krank war ich letztes Jahr circa 8 Wochen, was aber in unserer Abteilung nicht ungewöhnlich ist.
Meine Frage ist nun folgende: Da ich sicher weiss, das ein Bonustopf vorhanden war (andere Kollegen haben Bonus erhalten und es ist auch sowieso allgemein bekannt), kann ich dann einen prozentualen Anteil davon einfordern oder kann der Arbeitgeber tatsächlich sagen, deine Arbeit war so schlecht und du warst eh nie da, du kriegst 0 Euro Bonus.

Letztes Jahr ist übrigens genau das Gleiche passiert, nur hatte ich aufgrund von Krankheit keine Lust dagegen vorzugehen. Das ist jetzt anderes. Und wenn ich nun dagegen vorgehe- kann ich dann gleich noch etwas gegen letztes Jahr unternehmen oder ist eine eventuelle Frist da schon abgelaufen?

In meinem Unternehmen gibt es einen Betriebsrat und der bietet die Möglichkeit der Überprüfung der Bonuszahlung, was leider aus meiner Sicht nicht viel bringt, weil „man sich untereinander alle kennt". In der Betriebsvereinbarung steht – das Beschwerdeverfahren nach § 84 und 85 BetrVG bleibt unberührt.

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 31.01.2012 21:05:56
Rechtsanwalt Florian Weiss
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Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber (AG) klargestellt hat, dass auf Bonuszahlungen kein Anspruch besteht, diese, wenn Sie dennoch gezahlt werden, aber als eine freiwillige Leistung anzusehen sind. Eine solche Klausel wird einer arbeitsgerichtlichen Kontrolle voraussichtlich standhalten (vgl. BAG 10 AZR 606/07 und 10 AZR 289/08).

Sofern also das Vorliegen einer betrieblichen Übung, welche einen (einklagbaren) Anspruch des Arbeitnehmers (AN) begründen könnte, ausgeschlossen werden kann, hat der AG einen recht weiten Ermessensspielraum, an wen er Sonderzahlungen leisten möchte und an wen nicht.

Bei Ihnen wird die Auswahl offenbar nach einer Effizientsbeurteilung getroffen.

Nach der Rechtsprechung kann die Bonuszahlung sogar davon abhängig gemacht werden, dass der AN für eine bestimmte Zeit gearbeitet hat (vgl. BAG NJW 96, 276).

Dies ist grds. zulässig, solange nicht die Grundsätze des Arbeitsverhältnisses verletzt werden.
Einer dieser Grundsätze ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.

So wäre ein willkürlicher Ausschluss eines Arbeitnehmers ein Verstoß.
In Ihrem Fall liegen aber offenbar sachliche Differenzierungsgründe vor.
Natürlich ist die Krankheit nicht Ihre Schuld. Es geht insoweit aber nur darum, ob Ihnen ein Bonus, der für besondere Effizienz zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden kann auch tatsächliche wegen Erfüllung der Kriterien zusteht, was vorliegend offenbar nicht der Fall ist. Prüfen Sie in diesem Zusammenhang aber nochmals das Zustandekommen Ihres Prozentsatzes.

Selbstverständlich dürfte Ihnen der AG die Zahlung dennoch leisten, weil er aus Erfahrung weiß, dass Sie die Erwartungen erfüllt hätten, eine rechtliche Verpflichtung hätte er in diesem Fall aber nicht.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

Rechtsanwalt Florian Weiss
St.-Benedikt-Str. 4a
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Tel. 0931/ 47085337
www.rechtsanwalt-weiss.info
post@rechtsanwalt-weiss.info

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 21:46:27

Sehr geehrter Herr Weiss,
meinte Frage zielt dahin, ob ich jetzt einen Anspruch auf Bonus habe, wenn für die Abteilung ein Bonustopf zur Verfügung gestellt wurde. Oder ob der Arbeitgeber sagen kann, alle in der Abteilung bekommen einen Bonus, du aber nicht. Obwohl ich die vereinbarten Ziele nahezu zu 100% erreicht habe.

Macht es Sinn, den Anspruch von vor einem Jahr noch einzuklagen?

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 22:09:30

Zu Ihrer Nachfrage:

Wie bereits erläutert:
Sofern der Arbeitgeber Ihnen eine echte Bonuszahlung aus sachlichen Gründen ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verweigert, liegt dies in seinem Ermessen.

Sofern Sie eine derartige Verletzung in beiden Jahren als gegeben ansehen, wäre es auch konsequent, die Zahlung gerichtlich einzuklagen und dabei auch das Vorjahr miteinzubeziehen(verfizieren Sie vorher in Ihrem Arbeitsvertrag aber, ob nicht evtl. vereinbarte Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen bereits verstrichen sind).

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