aufgrund eines Erbfalls bin ich und meine Tante ( da mein Vater vorverstorben)
nun gesetzliche erben .
Wir bilden eine Erbengemeinschaft, meine Tante hat zu Lebzeiten der Erblasserin Vorschenkungen erhalten und aufgrund des § 2325 BGB stehen mir nun wohl Ergänzungsanspruche zu.
Da zum Erbe meiner Tante und mir Mietshäuser gehören, müssen diese im Hinblick auf die meiner Tante von meiner Oma schon alleine geschenkten Häuser bewertet werden, es muss also geschaut geschaut werden, ob die Vorschenkungen meiner Tante nunmehr das Gemeinschaftserbe untergraben und zwar unter 25 %
Da nun meine Tante verurteilt wurde ihre vorher geschenkten Häuser zu bewerten, muss ich dies mit den von uns beiden geerbten Häusern für mein Anteil auch machen .
Da meine Tante nunmehr bereits ankündigte keinerlei Gutachten von mit zu akzeptieren, hat mein Anwalt nun ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, so dass von Gerichtswegen ein Gutachten gemacht werden soll mit dem alle leben können und mit dem dann der Pflichtteilsergänzungdanspruch berechnet werden kann
Meine Frage ist nun folgende :
Mehrere Mieter in den Mietshäuser sind missmutig und wollen einen Gutachter für die Bewegung der Immobilie nicht ihren Wohnungen lassen, habe ich nun weil ich Erbe bin und mir das Gerücht wohl recht gibt, nun einen Anspruch darauf, dass die Mieter dem Gutachter die Wohnung öffnen so das er seine Arbeit machen kann ?
Antwort geschrieben am 01.05.2011 06:36:50
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Ja, dieses Recht haben Sie. Denn das Besichtigungsrecht erstreckt sich nicht nur auf die Person des Vermieters selbst, dessen Stellung Sie als Erbe ja zwangsläufig einnehmen. Vielmehr dürfen Sie als Vermieter auch Fachleute wie Handwerker, Architekten, Gutachter etc. mitbringen, die Ihnen bei der Einschätzung der Situation behilflich sein können. Auch diesen Personen muss der Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren. Lediglich in den Fällen, in denen solche Beauftragte des Vermieters für den Mi8eter unzumutbar sind, kann der Zutritt durch den Mieter verweigert werden. Um den etwaigen Einwand der Unzumutbarkeit zu umgehen, empfiehlt es sich, das Besichtigungs- bzw. Betretungsrecht mit angemessener Frist anzukündigen, was aber auch das Gericht ohnehin im Rahmen des derzeitigen Beweissicherungsverfahrens machen wird. Die Gerichte verlangen in der Regel, dass die Ankündigung mindestens ein bis zwei Wochen vorher erfolgt.
Vor diesem Hintergrund können Sie auf Grundlage Ihrer Stellung als Vermieter dieses Besichtigungsrecht gegen den Mieter – notfalls auch gerichtlich – entsprechend durchsetzen. Die Gerichte haben insoweit nicht nur zwecks Abwehr drohender Gefahren oder der Begutachtung von angezeigten Mängeln ein Zutrittsrecht für den Vermieter bejaht, sondern auch im Falle eines beabsichtigten Verkaufes, einer beabsichtigten Neuvermietung oder in diesem Zusammenhang zum Zwecke der Immobilienbewertung. In einem solchen Falle soll ein Überblick ermöglicht werden, welche Ausstattungsmerkmale die Wohnung im einzelnen aufweist, damit eine genaue Bewertung gewährleistet werden kann. In Ihrem Fall gilt zudem noch die Besonderheit, dass im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens die Begutachtung zum Zwecke der Bewertung gerichtlich angeordnet ist, was schon für sich betrachtet für die betroffenen Mieter eine entsprechende Duldungsverpflichtung hinsichtlich zur Ermöglichung der Durchführung der Begutachtung beinhaltet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch einen schönen Sonntag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.05.2011 06:41:17
Vielen Dank
Ich werde also meinem Anwalt dies sagen, wenn er es nicht ohnehin selbst macht.
Ich denke er wird die Mieter dann informieren, wenn ich als Mandant dies möchte, so dass ich hier nicht selbst, womöglich mit fehlerhaften Schreiben tätig werde.
Ich bedanke mich
Vielen Dank
Ich werde also meinem Anwalt dies sagen, wenn er es nicht ohnehin selbst macht.
Ich denke er wird die Mieter dann informieren, wenn ich als Mandant dies möchte, so dass ich hier nicht selbst, womöglich mit fehlerhaften Schreiben tätig werde.
Ich bedanke mich
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.05.2011 07:17:42
Gern geschehen. Wie schon erwähnt wird aber wahrscheinlich schon das Gericht über den eingesetzten Sachverständigen die entsprechende Ankündigung / Information vornehmen.
Gern geschehen. Wie schon erwähnt wird aber wahrscheinlich schon das Gericht über den eingesetzten Sachverständigen die entsprechende Ankündigung / Information vornehmen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Joschko direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
