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Aufgabe landwirtschaftlicher Betrieb - Bau eines Einfamlienhauses?


30.04.2011 15:10 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban




Mein Vater ist im Besitz eines landwirtschaftlichen Betriebs. Dort wird jedoch seit mehr 30 Jahren keine Landwirtschaft mehr betrieben. Mein Vater hat diesen Betrieb samt Bauernhaus, Scheune, Grundstücke und Wiesen vor rund 12 Jahren geerbt.



Das Bauernhaus mit Scheune und Grundstücken mit einer Größe von ca. 16 Ar befindet sich in einem Wohngebiet. Nun plane ich als sein Sohn auf den dort angrenzenden Grundstücken ein Einfamlienhaus zu bauen. Diese Grundstücke sind innerhalb eines Baugebietes, jeodch zum landwirtschaftlichen Betrieb zugehörig. Ich möchte das Flurstück, auf dem mein Wohnhaus steht, als Eigentum notariell beurkunden lassen. Das Grundstück wäre sozusagen eine Schenkung meines Vaters an mich (ca. 6-7 Ar).

Es müssten keine Gebäude abgerissen werden oder Betriebsvermögen verkauft werden.

Nun meine Frage:


Muß der landwirtschaftliche Betrieb zunächst von meinem Vater stillgelegt werden, damit ich dort bauen kann?

Was würde dies aus steuerrechtlicher Sicht bedeuten für meinen Vater, wenn der Betrieb nach Übergabe in sein Privatvermögen übergeht?

Oder kann der landwirtschaftliche Betrieb trotz meines Hausbaus weitergeführt werden, wäre dies aus steuerrechtlicher Sicht sogar sinnvoll und möglich?

Ich bin daran interessiert Anworten zu finden, inwieweit das Bauvorhaben Steueraufwendungen oder behörtliche Gebühren mit sich bringt, die im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Aufgabe oder Fortführung des Betriebs stehen. Ob Stilllegung des Betriebs oder Fortführung ist uns egal, letztlich soll die Höhe der Steueraufwendungen so niedrig wie möglich sein.

Vielen Dank für Ihre Mühe.
30.04.2011 | 17:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste Orientierung bieten können, da die steuerlichen Werte des landwirtschaftlichen Betriebs nicht bekannt sind und daher auch keine Angaben über die Höhe einer Einkommensteuer möglich sind.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass hier trotz der Nichtausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit das FInanzamt immer noch von der Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeht und Vorgänge wie Beendigung des Betriebs oder Privatentnahmen in einer Steuererklärung erklärt werden müssen.

Dabei führt die Verwendung eines Grundstücks, das zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, für private Zwecke zu einer steuerrechtlich relevanten "Privatentnahme". Dies wird auch ohne ausdrückliche Erklärung dem Finanzamt bekannt, da der beurkundende Notar eine Abschrift der notariellen Schenkungsurkunde dem FA übersenden muss. Daher ist es sinnvoll, im Vorfeld die weiteren Schritte zu bedenken und eine sinnvolle Gestaltung zu wählen.

Diese Entnahme löst dann Steuern aus, wenn der Entnahmewert höher ist als der steuerliche Buchwert und das Jahreseinkommen des Vaters so hoch ist, dass der steuerliche Gewinn (Differenz zwischen Entnahmewert und Buchwert) sich steuerlich auswirkt. Der Entnahmewert wird auch ohne genaue Festlegung durch Sie durch das Finanzamt nach dem aktuellen Marktwert bestimmt.

Da die landwirtschaftliche Fläche imsgesamt nicht sehr groß ist, ist zu überlegen, ob man in diesem Zusammenhang nicht die Betriebsaufgabe erklärt. Wenn Ihr Vater älter als 55 Jahre alt ist, gibt es hierfür besondere steuerliche Vergünstigungen. Das Wohnhaus an sich dürfte bereits dem Privatvermögen zuzurechnen sein. Dann geht es insgesamt wohl nur um den Entnahmewert aller landwirtschaftlichen Flächen.
Wird nach und nach erst Grundstück für Grundstück entnommen oder verkauft, handelt es sich um laufende Einnahmen, bei denen keine steuerliche Vergünstigungen gewährt werden.

Werden nun im Zuge der Betriebsaufgabe alle landwirtschaftlichen Flächen entnommen und innerhalb von 10 Jahren weiterveräußert, ist zu beachten, dass dann bei einem höheren Veräußerungspreis als dem Entnahmewert wiederum ein steuerpflichtiger Vorgang gesehen wird und Einkünfte nach § 23 EStG vorliegen.

Da es sich insgesamt um einen komplexen Vorgang handelt, empfehle ich Ihnen, sich von einem Steuerberater oder Anwalt vor Ort, der Erfahrung in steuerlichen Fragen der Landwirtschaft hat, beraten zu lassen. Wichtig ist, dass Sie vorab berechnen lassen, welche Alternative für den Vater finanziell die günstigste ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten ÜBerblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



Nachfrage vom Fragesteller 02.05.2011 | 19:41

Vielen Dank für Ihre Antworten. Ist denn die Betriebsaufgabe nicht denn bereits durch die Erbnachfolge durch meinen Vater vor 12 Jahren erfolgt und somit bereits im Privatvermögen (Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben).

Für diese Frage fand ich keine kontrete Anwort.
Oder kann der landwirtschaftliche Betrieb trotz meines Hausbaus weitergeführt werden, wäre dies aus steuerrechtlicher Sicht sogar sinnvoll und möglich?
(evtl. durch Verpachten meines Vaters an mich? oder durch Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes an mich?)

Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.05.2011 | 11:21

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Zweifel können hier noch ausgeräumt werden:
eine Betriebsaufgabe erfolgt nicht mit dem Tod des bisherigen Inhabers, auch nicht durch Übergabe aller Flächen an die Kinder. Vielmehr treten die Kinder oder die erben die Rechtsnachfolge an. Für eine Betriebsaufgabe ist eine ausdrückliche Erklärung erforderlich. Allein die Einstellung der aktiven Tätigkeit ist keine Betriebsaufgabe.

Ob eine Fortführung der Landwirtschaft aus steuerrechtlicher Sicht sinnvoll ist oder nicht, erfordert eine Aufnahme des Betriebsvermögens und der Berechnung der steuerlichen Auswirkungen einer Betriebsaufgabe.

Eine pauschale Aussage kann mangels Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse und der Marktpreise der Flächen hier nicht erfolgen. Dies ist eine aufwändige Arbeit, ich empfehle, eine Berechnung zur Sicherheit für die zukünftige Planung durchführen zu lassen.

Mit freundlichne Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Ingelheim

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Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht