seit Jahren betreibe ich gewerblich einen eBay Handel, halte mich strikt u.a. an alle wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten.
In letzter Zeit häufen sich "private" Mitbewerber, welche zum Teil das selbe Sortiment anbieten (manche Verkäufer mit bis zu 200 Artikeln aus identischer Kategorie). Diese Verkäufer stellen ihre Artikel zum Bieten ein, natürlich alles Neuware in original Verpackung. Mich stört es ausdrücklich nicht, wenn jemand offensichtlich privat verkauft. Was mich derzeit sehr stört, sind diese Art von Mitbewerbern, die kein Widerrufsrecht gewähren, Garantien ausdrücklich ausschließen, das Zahlen der Steuern hintergehen und auch das Versandrisiko nicht tragen wollen.
Kann ich diese "privaten" Mitbewerber zur Unterlassung der privaten Verkäufe auffordern? Wenn in der Vergangenheit bei diesen Verkäufern stets wiederkehrende Artikel verkauft wurden und aktuell verkauft werden, kann man von einem gewerblichen Handel ausgehen? Eine entsprechende Meldung bei eBay brachte bislang nicht den gewünschten Erfolg - nach wie vor werden Artikel in Massen angeboten. Auch eine Meldung an die Wettbewerbszentrale war erfolglos.
Durch diese "privaten" Verkäufer und deren umfangreiches Sortiment sind meine Verkäufe natürlich rückläufig. Diese Verkäufer höflich anzuschreiben mit entsprechenden Hinweisen auf gewerblichen Handel brachte in der Vergangenheit nur dreiste Rückantworten.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 21.10.2010 13:50:31
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Abgrenzung, wann ein Verkäufer privat oder gewerblich handelt, ist bei eBay oft nicht eindeutig möglich. Dies ist in der Vergangenheit auch des öfteren Streitgegenstand in der Rechtsprechung gewesen.
Grundsätzlich gilt, wenn jemand bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in der Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist auch der sog. „Privatverkäufer" auf ebay ein Unternehmer nach § 14 BGB.
Entscheidend ist nicht einmal die Absicht einer Gewinnerzielung und den Umfang der Tätigkeit, so das LG Mainz mit Urteil vom 6. 7. 2005 – 3 O 184/04.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt aber ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, so das OLG Hamm mit Urteil vom 18. 3. 2010 – 4 U 177/09.
Auch die hohe Anzahl der angebotenen Artikel kann ein Kriterium für eine gewerbliche Tätigkeit sein, insbesondere ein hoher Anteil von Neuwaren ist für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit, so das LG Berlin mit Urteil vom 5.9.2006 - 103 O 75/06.
Die Rechtsprechung hat noch weitere Kriterien bzw. Indizien zur Abgrenzung aufgestellt, welche auf dem Rechtsportal von ebay zusammengefasst wurden.
http://pages.ebay.de/rechtsportal/allg_1.html
Bitte beachten Sie aber, dass es immer eine Einzelfall Entscheidung ist, wann jemand eine gewerbliche Tätigkeit bei ebay ausübt, so dass auch stets die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind.
Wenn also ein konkurrierender „Privatverkäufer" gewerblich tätig ist und dieser darüber hinaus seiner Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG und den Informationspflichten für Verbraucher gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB (Widerrufsrecht usw.) nicht nachkommt, können Sie diesen „Privatverkäufer" freilich kostenpflichtig abmahnen und zur Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG; § 3 UWG und § 4 Nr. 11 UWG auffordern.
Gerne biete ich Ihnen im Rahmen einer Direktanfrage auf dieser Plattform an, Ihre konkurrierenden „Privatverkäufer" im Hinblick auf eine gewerbliche Tätigkeit zu prüfen und diese ggf. in Ihrem Namen abzumahnen.
Da Sie bereits mit einigen Mitbewerbern in Kontakt getreten sind, können Sie mir auch sämtliche Daten über Ihre Mitbewerber per E-Mail zukommen lassen. Die weitere Vergütung wird selbstverständlich unter Berücksichtigung Ihres jetzigen Einsatzes angepasst.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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