Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Auffahrunfall.
Hallo,
an einem Fussgängerüberweg (kein Zebrastreifen, nur Verkehrsinsel) hat meine Frau das Tempo reduziert, weil sie eine Passantin am Rand bemerkt hatte und erst einmal sehen wollte, ob die Frau stehen bleibt, oder die Strasse quert. In diesem Moment ist ihr ein anderes Fahrzeug von hinten aufgefahren - der Fahrer hat sie sofort angegangen, warum sie eine Vollbremsung gemacht habe und gesagt sie sei Schuld am Unfall. Die Polizei den Unfall aufgenommen, einen Unfallbericht o.ä. haben wir aber noch nicht.
Hat der Unfallgegner mit seiner dreisten Unterstellung einer Vollbremsung durch meine Frau Aussicht, einen Teil des Schadens auf sie abzuwälzen Erfolgsaussichten - ibs. da seine Beifahrerin (und Frau) seine Darstellung bestätigt?
Ist es aufgrund dieser Ausgangslage sinnvoll auf eine (normale) Regulierung durch die gegnerische Versicherung zu hoffen, oder sollte besser gleich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden?
Bei einem Anruf bei der gegnerischen Versicherung Fr. abend konnte der Bearbeiter nicht mehr auf die Datenbank zugreifen, hat mir aber in Aussicht gestellt am Mo. evtl. gleich einen Gutachter vorbeizuschicken - muss ich das Angebot annehmen? Steht mir bei dem geringen Wiederbeschaffungswert von ca. €2000 (eigene Schätzung) überhaupt ein Gutachter zu?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 20.11.2011 16:30:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihr Anliegen wie folgt:
Bei Auffahrunfällen gilt zunächst die Vermutung, dass derjenige, der von Hinten auf ein Fahrzeug aufgefahren ist, auch das alleinige Verschulden trägt.
Allerdings ist diese Vermutung widerlegbar, wobei der Auffahrende in dieser Hinsicht die Beweislast trägt. Wenn dieser also nicht zum Beispiel unabhängige Zeugen präsentieren kann, die aussagen, dass eine starke Vollbremsung passierte, dürfte das sehr schwer werden, wobei auch selbst in diesem Fall der Gegner hätte soviel Abstand halten müssen, dass er auch im Falle einer starken Bremsung hätte vorher anhalten müssen.
Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, gehe ich stark von einem Alleinverschulden des Gegners aus.
Die gesamte Kostentragung hängt natürlich vom Verschulden der Parteien ab, wobei es bei Ihrer Frau danach aussieht, dass Sie wenn überhaupt nur einen geringen Teil (bis 20%) zu tragen hat.
Die Erforderlichkeit und die Erstattungsfähigkeit eines Gutachtens hängt von der Schadenshöhe ab. Bei einem Schaden von mindestens 600,00 Euro kann ein Gutachten eingeholt werden, dessen Kosten dem Gegner verschuldensanteilmäßig auch in Rechnung gestellt werden kann.
Kostengünstiger wäre natürlich zunächst einen Kostenvoranschlag einzuholen.
Ich würde empfehlen, dass Sie bereits jetzt einen Rechtsanwalt einschalten und dieser dann für Sie Akteneinsicht nehmen kann, um die Ansprüche durchzusetzen, da Privatpersonen kein uneingeschränktes Akteneinsichtesrecht besitzen.
Die Kosten für den Rechtsanwalt holt sich dieser in aller Regel von der gegnerischen Versicherung wieder. Die Kosten sind auch erstattungsfähig, da bei einem Verkehrsunfall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Rechtsprechung wegen der Komplexität als "notwendig" angesehen wird.
Auch muss der Gutachter von der gegnerischen Versicherung nicht akzeptiert werden, da diese meist im Sinne der Versicherung den Schaden stark minimieren. An Ihrer Stelle würde ich zunächst einen Kostenvoranschlag einholen und wenn dieser ergibt, dass der Schaden über 600,00 Euro beträgt, einen Gutachter beauftragen, der den Schaden auch in Ihrem Sinne feststellen kann.
Die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten ist unabhängig vom Fahrzeugwert. Dieser wird dann im Gutachten selbst festgestellt.
Wenn Sie dafür eine Rechtsvertretung wünschen sollten, können Sie mich jederzeit kontaktieren.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.11.2011 23:31:33
Sehr geehrter Herr Salzwedel,
danke für die rasche und ausführliche Antwort.
zum Thema Gutachter: ich nehme mal nicht an, dass ich die Aussage des aufnehmenden Polizisten - seine Schätzung €5000 Schaden - als Grundlage für ein Gutachten nehmen kann?
zum Thema Rechtsvertretung: vielen Dank für ihr Interesse aber falls es doch zu einem Rechtsstreit kommt, wäre es wohl günstiger einen RA aus der Gegend zu haben. Zu den Kosten für den RA hätte ich noch eine Frage: da ich der Halter des Fahrzeugs bin, aber meine Frau gefahren ist - wer hat dann eigentlich welche Ansprüche auf Kostenerstattung?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Salzwedel,
danke für die rasche und ausführliche Antwort.
zum Thema Gutachter: ich nehme mal nicht an, dass ich die Aussage des aufnehmenden Polizisten - seine Schätzung €5000 Schaden - als Grundlage für ein Gutachten nehmen kann?
zum Thema Rechtsvertretung: vielen Dank für ihr Interesse aber falls es doch zu einem Rechtsstreit kommt, wäre es wohl günstiger einen RA aus der Gegend zu haben. Zu den Kosten für den RA hätte ich noch eine Frage: da ich der Halter des Fahrzeugs bin, aber meine Frau gefahren ist - wer hat dann eigentlich welche Ansprüche auf Kostenerstattung?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.11.2011 11:26:32
Sehr geehrter Fragesteller,
die Aussage eines Polizisten, dass ein Schaden von 5.000 Euro entstanden sei, reicht nicht aus.
Hierfür sollte wie gesagt, entweder ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten eingeholt werden.
Meine Kanzlei vertritt bundesweit Mandanten, sodass eine Rechtsvertretung auch kein Problem wäre und Ihnen auch keine Fahrtkosten entstehen, da ich im Besitz einer Bahncard 100 bin.
Im Übrigen lassen sich diese Fälle auch meist außergerichtlich klären, ohne dass es einen Prozesstermin gibt.
Wegen der Kostenerstattung besitzt derjenige den Anspruch, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, also im Zweifel Sie als Halter/Eigentümer oder aber auch Ihre Frau mit, wenn Sie zum Beispiel einen Personenschaden erlitten hat.
Bei weiteren Fragen, können Sie mich jederzeit direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Aussage eines Polizisten, dass ein Schaden von 5.000 Euro entstanden sei, reicht nicht aus.
Hierfür sollte wie gesagt, entweder ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten eingeholt werden.
Meine Kanzlei vertritt bundesweit Mandanten, sodass eine Rechtsvertretung auch kein Problem wäre und Ihnen auch keine Fahrtkosten entstehen, da ich im Besitz einer Bahncard 100 bin.
Im Übrigen lassen sich diese Fälle auch meist außergerichtlich klären, ohne dass es einen Prozesstermin gibt.
Wegen der Kostenerstattung besitzt derjenige den Anspruch, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, also im Zweifel Sie als Halter/Eigentümer oder aber auch Ihre Frau mit, wenn Sie zum Beispiel einen Personenschaden erlitten hat.
Bei weiteren Fragen, können Sie mich jederzeit direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
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