03.11.2011 | 14:25
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
293 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Was habe ich für Nachweismöglichkeiten, festzustellen, ob schon vorher ein Schaden durch den BMW bestanden haben könnte?
Sie selbst haben hierzu leider kaum Nachweismöglichkeiten. Diese Frage muss durch einen Sachverständigen geklärt werden, der außergerichtlich von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs Ihres Freundes beauftragt werden wird. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, wird vom Gericht ein Sachverständiger bestellt, der etwaige Vorschäden beurteilen kann. Den Verdacht, dass es unreparierte Vorschäden gab, sollten Sie unbedingt der Versicherung mitteilen, da hierdurch ein Anspruch des Gegners völlig ausgeschlossen sein kann, wenn aufgrund des bereits vorhandenen Vorschadens kein weiterer Schaden mehr entstehen konnte. Üblicherweise kann ein Sachverständiger sehr gut feststellen, ob der Riss in der Stoßstange durch den Vorschaden mitverursacht wurde oder nicht.
Müssen wir die Kosten für den Gutachter AUCH tragen, wenn doch ein KVA bei einer Autowerkstatt gereicht hätte?
Nein, da der Geschädigte eine sogenannte Schadensminderungspflicht hat. Allerdings kann der Geschädigte nur bis zu einem Schaden von ca. 800 € auf einen Kostenvoranschlag verwiesen werden.
Sind wir in JEDEM Fall dazu verpflichtet den Schaden bei der Versicherung zu melden, auch wenn ich den Schaden selbst tragen möchte?
Da es sich offensichtlich nicht um einen Bagatellschaden handelt, müssen Sie diesen der Versicherung melden. Sie können den Schaden jedoch wieder ausgleichen und so eine Höherstufung in der Schadensfreiheitsklasse vermeiden.
Meine Rechtsschutzversicherung enthält keinen Verkehrsrechtschutz. Ist es, da es hier nicht mehr um die Schuldfrage des Unfalls geht, möglich, den Fall über meine Privatrechtschutz zu verbuchen?
Nein, dies ist leider nicht möglich. Allerdings würden Sie eine Rechtsschutzversicherung ohnehin erst dann in Anspruch nehmen müssen, wenn man gegen Sie als Fahrer vorgeht. Zunächst aber wird die Gegenseite nur die Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Beifahrers/des Fahrzeughalters in Anspruch nehmen, die dann auch einen eventuellen Rechtsstreit selbst führen wird.
In der Praxis ist die Vorgehensweise die, dass Sie den Schaden der Versicherung melden. Diese wird dann sowohl von Ihnen als auch der Gegenseite eine Schilderung des Unfallgeschehens verlangen. Hier sollten Sie „Ihre" Versicherung unbedingt darauf hinweisen, dass der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs einen Vorschaden erwähnt hat. Die Versicherung wird die Angelegenheit dann regeln, ohne dass Ihre weitere Mithilfe erforderlich ist. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Sache gerichtlich geklärt werden muss.
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Nachfrage vom Fragesteller
03.11.2011 | 14:47
Zunächst vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, wozu ich noch 2 kleine Rückfragen hätte.
Sie schrieben:
Nein, da der Geschädigte eine sogenannte Schadensminderungspflicht hat. Allerdings kann der Geschädigte nur bis zu einem Schaden von ca. 800 € auf einen Kostenvoranschlag verwiesen werden.
>> Woher weiß man denn ohne den Gutachter vorher, ob der Schaden die 800€ übersteigt? Denn diesmal war von außen kein größerer Schaden zu erkennen.
Sollte der Unfallgegner einwilligen, dass ich privat für den Schaden aufkomme, ist es dann immernoch Pflicht den Schaden der Versicherung zu melden, obwohl diese keinen Cent zahlen muss?
Vielen Dank und noch einen angenehmen Tag,
Mit freundlichen Grüßen,
M.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.11.2011 | 15:14
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Kfz-Werkstätten können meist ganz gut einschätzen, in welchem Rahmen sich ein Schaden bewegt. Aus diesem Grund ist die Frage, ob man ein Gutachten erstellen lässt oder nur einen KV meist recht schnell geklärt.
Bei Einwilligung der Gegenseite besteht keine Pflicht zur Meldung des Unfalls an die Versicherung, wenn in den Versicherungsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Hierzu müssten Sie ggf. einmal nachsehen.
Lassen Sie sich aber bitte nicht durch ein vermeintlich gutes Angebot dazu "nötigen", den Schaden nicht zu melden. Hier besteht nach Aussage des Gegners ein Vorschaden. Dieser kann zum völligen Haftungsausschluss führen, sodass möglicherweise gar kein Schadensersatzanspruch der Gegenseite besteht. Es wäre dann fatal, wenn Sie freiwillig etwas gezahlt hätten. Eine Rückforderung dürfte dann nämlich ausgeschlossen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin