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Auffahrunfall - Versicherungsfragen


03.11.2011 13:55 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 1 Stunde

Hallo,

Unfallhergang:

Vorgestern hatte ich einen Auffahrunfall mit dem Wagen (Audi A3) eines Freundes, welcher Beifahrer war. Wir fuhren auf eine Kreuzung und der Vordermann (Honda CR-V) bremste. Wegen des Rollsplitts kam der eigene Wagen nicht rechtzeitig zum Stand und wir fuhren auf.
Die Anhängerkupplung des Unfallgegners stieß ein Loch in die rechte Seite unserer Stoßstange. Am Gegnerfahrzeug war an diesem Abend kein Schaden zu erkennen (2 Kratzer am Ersatzradkasten).
Am eigenen Wagen waren leichte (!) Lackspuren des Gegnerfahrzeuges über dem Nummernschild zu erkennen.
Es wurde keine Polizei zum Unfallort gerufen, da mir klar war, dass ich Schuld hatte und er sagte, dass da wohl nichts sein werde, denn vor kurzem sei ihm auch ein BMW 3er hinten drauf gefahren, ohne dass ein Schaden reguliert wurde.

Die Versicherung:

Der Wagen ist haftpflichtversichert auf den Vater meines Freundes. Welcher natürlich keinen Anstieg der Schadenfreiheitsklasse möchte. Demnach dachte ich den Schaden selbst zu tragen, da dieser sicher nicht so hoch werde.


Der Unfallgegner:

Er rief mich heute an und schilderte, dass er einen Gutachter herangezogen hätte und der Schaden auf jeden Fall 4-stellig sein werde, da seine Stoßstange gerissen sei. Er sagte ich solle umgehend den Schaden bei der Versicherung melden, da ich dazu verpflichtet sei, damit er das Gutachten bei dieser einreichen kann. Das Gutachten habe ich direkt per Mail eingefordert und warte jetzt noch darauf.

Zudem ist es nun fraglich, ob der Unfallgegner vielleicht versucht, einen doch schon vorher durch den BMW verursachten Schaden auf mich abzuwälzen.

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass bis auf das Loch an unserer Stoßstange nur ein paar Kratzer zu erkennen sind, seine Stoßstange (von einem SUV) jedoch reißt, obwohl die Anhängerkupplung den Stoß aufgefangen hat.


Fragen:

Was habe ich für Nachweismöglichkeiten, festzustellen, ob schon vorher ein Schaden durch den BMW bestanden haben könnte?

Müssen wir die Kosten für den Gutachter AUCH tragen, wenn doch ein KVA bei einer Autowerkstatt gereicht hätte?

Sind wir in JEDEM Fall dazu verpflichtet den Schaden bei der Versicherung zu melden, auch wenn ich den Schaden selbst tragen möchte?

Meine Rechtsschutzversicherung enthält keinen Verkehrsrechtschutz. Ist es, da es hier nicht mehr um die Schuldfrage des Unfalls geht, möglich, den Fall über meine Privatrechtschutz zu verbuchen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Auffahrunfall
03.11.2011 | 14:25

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
293 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Was habe ich für Nachweismöglichkeiten, festzustellen, ob schon vorher ein Schaden durch den BMW bestanden haben könnte?

Sie selbst haben hierzu leider kaum Nachweismöglichkeiten. Diese Frage muss durch einen Sachverständigen geklärt werden, der außergerichtlich von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs Ihres Freundes beauftragt werden wird. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, wird vom Gericht ein Sachverständiger bestellt, der etwaige Vorschäden beurteilen kann. Den Verdacht, dass es unreparierte Vorschäden gab, sollten Sie unbedingt der Versicherung mitteilen, da hierdurch ein Anspruch des Gegners völlig ausgeschlossen sein kann, wenn aufgrund des bereits vorhandenen Vorschadens kein weiterer Schaden mehr entstehen konnte. Üblicherweise kann ein Sachverständiger sehr gut feststellen, ob der Riss in der Stoßstange durch den Vorschaden mitverursacht wurde oder nicht.


Müssen wir die Kosten für den Gutachter AUCH tragen, wenn doch ein KVA bei einer Autowerkstatt gereicht hätte?

Nein, da der Geschädigte eine sogenannte Schadensminderungspflicht hat. Allerdings kann der Geschädigte nur bis zu einem Schaden von ca. 800 € auf einen Kostenvoranschlag verwiesen werden.

Sind wir in JEDEM Fall dazu verpflichtet den Schaden bei der Versicherung zu melden, auch wenn ich den Schaden selbst tragen möchte?

Da es sich offensichtlich nicht um einen Bagatellschaden handelt, müssen Sie diesen der Versicherung melden. Sie können den Schaden jedoch wieder ausgleichen und so eine Höherstufung in der Schadensfreiheitsklasse vermeiden.

Meine Rechtsschutzversicherung enthält keinen Verkehrsrechtschutz. Ist es, da es hier nicht mehr um die Schuldfrage des Unfalls geht, möglich, den Fall über meine Privatrechtschutz zu verbuchen?

Nein, dies ist leider nicht möglich. Allerdings würden Sie eine Rechtsschutzversicherung ohnehin erst dann in Anspruch nehmen müssen, wenn man gegen Sie als Fahrer vorgeht. Zunächst aber wird die Gegenseite nur die Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Beifahrers/des Fahrzeughalters in Anspruch nehmen, die dann auch einen eventuellen Rechtsstreit selbst führen wird.

In der Praxis ist die Vorgehensweise die, dass Sie den Schaden der Versicherung melden. Diese wird dann sowohl von Ihnen als auch der Gegenseite eine Schilderung des Unfallgeschehens verlangen. Hier sollten Sie „Ihre" Versicherung unbedingt darauf hinweisen, dass der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs einen Vorschaden erwähnt hat. Die Versicherung wird die Angelegenheit dann regeln, ohne dass Ihre weitere Mithilfe erforderlich ist. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Sache gerichtlich geklärt werden muss.
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
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Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Nachfrage vom Fragesteller 03.11.2011 | 14:47

Zunächst vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, wozu ich noch 2 kleine Rückfragen hätte.


Sie schrieben:
Nein, da der Geschädigte eine sogenannte Schadensminderungspflicht hat. Allerdings kann der Geschädigte nur bis zu einem Schaden von ca. 800 € auf einen Kostenvoranschlag verwiesen werden.

>> Woher weiß man denn ohne den Gutachter vorher, ob der Schaden die 800€ übersteigt? Denn diesmal war von außen kein größerer Schaden zu erkennen.


Sollte der Unfallgegner einwilligen, dass ich privat für den Schaden aufkomme, ist es dann immernoch Pflicht den Schaden der Versicherung zu melden, obwohl diese keinen Cent zahlen muss?


Vielen Dank und noch einen angenehmen Tag,

Mit freundlichen Grüßen,
M.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.11.2011 | 15:14

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Kfz-Werkstätten können meist ganz gut einschätzen, in welchem Rahmen sich ein Schaden bewegt. Aus diesem Grund ist die Frage, ob man ein Gutachten erstellen lässt oder nur einen KV meist recht schnell geklärt.

Bei Einwilligung der Gegenseite besteht keine Pflicht zur Meldung des Unfalls an die Versicherung, wenn in den Versicherungsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Hierzu müssten Sie ggf. einmal nachsehen.

Lassen Sie sich aber bitte nicht durch ein vermeintlich gutes Angebot dazu "nötigen", den Schaden nicht zu melden. Hier besteht nach Aussage des Gegners ein Vorschaden. Dieser kann zum völligen Haftungsausschluss führen, sodass möglicherweise gar kein Schadensersatzanspruch der Gegenseite besteht. Es wäre dann fatal, wenn Sie freiwillig etwas gezahlt hätten. Eine Rückforderung dürfte dann nämlich ausgeschlossen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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