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Frage geschrieben am 18.09.2010 11:17:53

Auffahrunfall Personenschaden-Einstellung der Anklage gegen Zahlung eines Geldbetrags

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1689
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Fuhr mit einem Firmenfahrzeug auf einen M- Roller auf der mich durch Spurwechsel geschnitten hatte und nachfolgend an einer Ampel stark abbremste. An dem Roller entstand Sachschaden und der Fahrer wurde 1 Tag stationär behandelt (Gehirnerschütterung, Schleudertrauma, Fraktur der Zehe, Sehnenabriss).
Laut aufnehmendem Polizisten gibt es 2 Zeugenaussagen die bestätigen, dass der Rollerfahrer mich durch seinen Spurwechsel stark geschnitten/ behindert hatte und der Unfall dadurch nicht mehr zu verhindern gewesen sei - nach seiner Meinung würde ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingestellt werden und der Rollerfahrer wie auch ich würden nur einen Bußgeldbescheid bekommen (er wegen Spurwechsel, ich wegen "Unaufmerksamkeit").
Nun erhielt ich ein Schreiben der Statsanwaltschaft in dem mir fahrlässige Körperverletzung nach §§ 232 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1 StGB zur Last gelegt wird. Es wird jedoch beabsichtigt nach § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung einer öffentlichen Anklage abzusehen wenn ich bereit bin einen Betrag von € 400 zugunsten eines bestimmten gemeinnützigen Vereins zu zahlen (vereinfachte Verfahrenserledigung).
Das Verfahren würde eingestellt, es erfolgte weder Eintrag im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralreister, keine Vorbestrafung noch Eintrag ins Führungszeugnis.
Bei meiner Zustimmung der Zahlung wäre ein angehängtes Formblatt an die Staatsanwaltschaft zurück zu schicken (1. Einverständnis mit Sachbehandlung, 2. Bestätigung der Auflagenerfüllung mit Datum/ Unterschrift).
Laut Ausage meiner Firma ist der zivilrechtliche Teil des Unfalls für mich erledigt (Vollkassko).
Da ich € 200 bei meiner Rechtschutzversicherung selbst zu tragen habe, bin ich nun am Überlegen ob ich mich auf einen Rechtstreit einlassen oder mir den ganzen zeitaufwendigen Ärger ersparen soll.
- Ist mit Zustimmung und fristgerechter Zahlung wirklich der gesamte strafrechtliche Fall erledigt?
- Kann trotzdem noch zusätzlich ein Bußgeldbescheid kommen?
- Bedeuted die Annahme der Sachbehandlung und Rücksendung des Formblatts ein "Schuldanerkenntnis" meinerseits oder sonstige rechtliche Nachteile?
- Kann der Rollerfahrer bzw. die Firmen- Kfz- Versicherung noch Regress oder zivilrechtliche Forderungen (Schmerzensgeld etc.) an mich stellen (insbes. falls die Akzeptanz der Auflagen als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte)?
Danke vorab für eventuell weitere Tips zur Vorgehensweise.


Antwort geschrieben am 18.09.2010 12:11:12
Rechtsanwalt Dirk Dreger
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Die Einstellung nach § 153a StPO erfolgt in zwei Etappen. Zunächst erfolgt eine vorläufige Einstellung mit Anordnung von Auflagen und Weisungen.Wird die Auflagen oder Weisungen erbracht, tritt in der zweiten Stufe gemäß § 153 a I S. 4 StPO ein beschränkter Strafklageverbrauch ein. Das Verfahren kann mithin nur wiederaufgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß es sich um ein Verbrechen handelt.

Grundsätzlich ist zwischen dem Strafverfahren und einem evtl. Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem möglichen Bußgeldbescheid zu unterscheiden. Das nach der Erfüllung der Auflage entstandene Verfahrenshindernis nach § 153a StPO bezieht sich jedoch - anders als bei einer Einstellung nach § 153 StPO- auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit.
D.h. in Ihrem Fall, würde kein Ordnungswidrigkeitsverfahren mehr auf Sie zukommen, sofern Sie die Auflage erfüllen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bzgl. einer strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aus dem Grunde dahin stehen könne, weil der Verurteilte mit seiner Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a StPO seine Schuld eingeräumt habe (BVerfG, NStZ-RR 1996, 168, 169.). Eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das Zivilprozessrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden.

Zusammenfassend würde sich also das strafrechtliche Verfahren gegen Sie erledigen, sofern Sie zustimmen und die Auflage erfüllt haben.
Mit Blick auf einen zivilgerichtlichen Regressprozess entfaltet die Zustimmung grds. keine negativen Folgen für Sie. Nichtsdestotrotz rate ich Ihnen eine Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen, um sich in der prozessualen Vorgehensweise beraten zu lassen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.

mit freundlichen Grüßen




Dirk Dreger
Rechtsanwalt



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