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Frage geschrieben am 29.10.2010 14:32:17

Aufenthaltsverlängerung nach Trennung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1774
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

Ich bin ein nicht EU Staatsbürger,und kam im April 2006 nach Deutschland um zu studieren ,hatte dann einen Aufenthalt unter §16 AufenthG gehabt.Im Juli 2007 habe ich eine Deutschstaatsbürgerin geheiratet und bekam dann eine Aufenthaltsgenehmigung mit § 31AufenthG für 3 Jahren,Student bin ich immer noch.nach ca 3 Jahren Ehe haben wir uns getrennt (im Juli 2010).Als ich bei der Ausländerbehörde war um meinen Aufenthalt zu verlängern,hat die Sachbearbeiterin gemeint ich bekomme wieder einen Aufenthalt zweck Studium also nach dem §16 des AufenthG obwohl die Ehe mehr als 2 Jahren gedauert hat aber mit der Begründung,dass ich mein Leben nicht sichern kann, also finanziell, wenn ich weiter studieren möchte.Ich sollte soweit ich weiss einen Anspruch auf § 31 des AufenthG haben.
Da ich neu umgezogen bin,hat die sachbearbeiterin meine akte noch nicht gesehen.Sie muss dann warten bis sie (die Akte) aus der stadt wo ich mit meiner Frau gwohnt habe,zugeschickt wird.
Es ist auch zu wissen dass ich im Jahr 2008 gegen BtmG verstoßen habe und wurde 2009 zu 1 Jahr und 10 monate verurteilt.Der Urteil ist zu 2 Jahre Bewährung ausgesetzt worden(musste nicht ins Gefängnis).Die Bewährung wird im Juli 2011 fertig.

jetzt zu meiner Frage:

besteht die Möglichkeit ein Aufenthaltserlaubnis nach § 31 des aufenthG zu bekommen? oder hat die Sachbearbeiterin recht gehabt.

stellt meine vorstrafe einen Ausweisungsgrund dar trotz Bewährung?
kann die Verlängerung versagen?
was wird genau geschen?

Danke im vorraus.


Antwort geschrieben am 29.10.2010 14:49:22
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die mangelnde Sicherung Ihres Lebensunterhalts steht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG nicht entgegen. Vielmehr ist Ihnen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen. Erst bei Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis hängt die weitere Verlängerung dann von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 31 Abs. 4 AufenthG.

Fraglich ist, wie sich Ihre strafrechtliche Verurteilung auswirken wird. Diese wird in Ihrem Fall das deutlich größere Problem darstellen. Denn aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung könnten Sie ausgewiesen werden und zwar, nachdem Sie von Ihrer Frau getrennt leben, womöglich sogar im Regelfall. Dies stände der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG entgegen. Wenn die Ausländerbehörde Ihnen insoweit Schwierigkeiten machen sollte, sollten Sie dringend anwaltlichen Beistand suchen, da Ihr Fall nicht unkompliziert erscheint.

Hinsichtlich der mangelnden Sicherung des Lebensunterhalts können Sie die Ausländerbehörde also auf § 31 Abs. 4 AufenthG hinweisen. Hinsichtlich Ihrer strafrechtlichen Beurteilung werden Sie aber, wenn die Ausländerbehörde hierin ein Problem sehen sollte, um anwaltliche Unterstützung nicht herumkommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.10.2010 15:12:54

vieln Dank für Ihre antwort,

Regierungspräsedium karlsruhe hat von meiner ausweisung abgesehen und habe dann eine strenge ausländliche Verwarnung bekommen. kann sich die Ausländerbehörde trotzdem anders entscheiden?

heisst das dass,meinen Aufenthalt überhaupt nicht verlängert wird?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.10.2010 10:38:24

Wenn das Regierungspräsidium Karlsruhe sich hiermit schon einmal befasst hat, spricht viel dafür, dass die strafrechtliche Verurteilung bei der jetzt anstehenden Entscheidung über die Verlängerung keine Rolle spielen darf. Aber da wahrscheinlich wegen Ihrer Ehe mit einer Deutschen von einer Ausweisung abgesehen wurde und Sie nun getrennt leben, ist dies nicht hundertprozentig sicher. Sie werden nun leider abwarten müssen, bis die Ausländerbehörde Ihre Akte vorliegen hat, und dann sehen Sie, wie die Ausländerbehörde die Sache einschätzt. Schlimmstenfalls würde Ihr Aufenthalt in der Tat nicht verlängert, weswegen ich Ihnen nur raten kann, rasch einen Anwalt einzuschalten, wenn die Ausländerbehörde wegen der Verurteilung Probleme machen sollte.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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Aufenthaltsverlängerung nach Trennung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-10-29
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