23.11.2009 | 20:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
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Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. In der Regel soll während des Aufenthalts zum Studium nach
§ 16 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (
§ 16 II AufenthG).D.h. für Sie, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise nur dann erhalten, wenn Sie einen Anspruch auf Familiennachzug hätten. Dies wäre bei Ihnen nach der Heirat nur gem.:
§ 30 I, Nr. 3 d) AufenthG der Fall.
§ 30 Ehegattennachzug
1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.der Ausländer
a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
Da Ihre Zukünftige bereits länger als ein Jahr eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (Zweck ist unerheblich), dürften Sie nach der Heirat einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis haben (auch Voraussetzungen des §
29 und
5 AufenthG müssten erfüllt sein, wovon hier ausgegangen wird), so dass Sie vorher nicht ausreisen müssten, um ein Visum zur Familienzusammenführung in Ihrer Heimat zu beantragen.
2. Zwar wird in diesem Fall die Voraussetzung des
§ 5 II, Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sein, da Sie nicht mit dem für die Familienzusammenführung erforderlichen Visum eingereist sind (sondern Studiumsvisum), davon wird aber im Falle des Anspruchs auf Familienzusammenführung abgesehen.
3.Auch der Lebensunterhalt muss gesichert sein, wobei es ausreicht, dass nur ein Ehegatte das Einkommen erzielt.
4. Sofern Sie die Ehe innerhalb der Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis eingehen, dürfen Sie auch gem.: § 39 Nr. 1 AufenthVO den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
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