Antwort vom
07.11.2009 | 09:32
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. Sie besitzen bereits eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 28 II AufenthG. Dieses Recht gilt auch nach der
Scheidung fort, so dass Sie weiterhin unbeschränkt in Deutschland leben können.
2. Wie bereits unter 1. erklärt, bleibt Ihre Niederlassungserlaubnis erhalten. Ihr Aufenthaltstitel wird sich nicht ändern. Ursprünglich haben Sie diese aufgrund der Ehe und Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen erhalten. Sie ist jedoch nicht mehr an diese Ehe gebunden, sondern gilt nach Erteilung unabhängig davon, ob die fortgesetzt wird oder nicht.
3. Die 60 Monate werden für eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 9 AufenthG benötigt. Da Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzen, gilt diese Voraussetzung nicht für Sie. (Auch sonst wären Sie von dieser Voraussetzung nicht berührt, da Sie bereits seit 2002 in Deutschland leben, vgl.
§ 104 II AufenthG.)
4. Auch Ihre Arbeitserlaubnis bleibt mit der Niederlassungserlaubnis unverändert bestehen.
5. Für eine Einbürgerung sind die Voraussetzungen des § 10 StAG zu prüfen:
- 8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs)
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, oder Niederlassungserlaubnis, bzw. die Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
- Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II bzw. der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten
- ausreichende Deutschkenntnisse
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Keine Verurteilungen wegen Straftaten
- in der Regel Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Sofern Sie 2002 gleich nach der Eheschließung eingereist sind, werden Sie die erforderlichen 8 Jahre 2010 vollenden, so dass Sie im nächsten Jahr eine Einbürgerung beantragen können.
6. Nach der Scheidung können Sie wieder einen Deutschen heiraten. Sie können auch einen anderen Staatsangehörigen heiraten. Sie unterliegen insoweit keinerlei Beschränkungen. Zu beachten ist hier jedoch, dass eine rechtswirksame Scheidung für sie voraussetzt, dass Sie das deutsche Scheidungsurteil in der Ukraine anerkennen lassen. Nach dem Anerkennungsverfahren gelten Sie auch in der Ukraine als geschieden, so dass bei einer erneuten Eheschließung Ihnen dann das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Die Anerkennung erfolgt nach der rechtskräftigen Scheidung in Deutschland. Hierzu wird sie Ihr Rechtsanwalt nach der Scheidung entsprechend beraten.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Korkmaz
Rechtsanwalt