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Frage geschrieben am 04.05.2011 10:03:26

Aufenthaltstitel Deutschland bei Umzug ins Ausland (Schweiz)

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1205
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 97 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Guten Tag,

meine Frau (nicht-EU-Bürgerin mit deutschem Aufenthaltstitel) und ich (deutscher Staatsangehöriger) wollen aus Deutschland in die Schweiz umziehen. Da meine Frau zur Zeit noch arbeitet, würde sie erst zwei Monate später nachziehen können. Nun meine Fragen:

1. Ist ein Aufenthalt in Deutschland mit dem Aufenthaltstitel für sie möglich, auch wenn ich schon ausser Landes bin (also eine gemeinsame Meldeadresse nicht besteht)?

2. Muss der Aufenthaltstitel bei der Beantragung eines schweizer Einreisevisums (z.B. bei der schweizer Botschaft in Berlin) annuliert werden? Oder ggf. bei Erteilung?

3. Wird der deutsche Aufenthaltstitel annuliert, wenn sie aus Deutschland wegzieht?

Besten Dank im Vorraus!
Mit freundlichen Grüsse,
S.


Antwort geschrieben am 04.05.2011 10:30:58
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1) Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Zusammenleben hat(§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenhtG), wovon ich ausgehe, ist dieser zu befristen, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind. Eine der Voraussetzungen ist das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im BRD. Sollte die Ehefrau aber mindestens 2 Jahre mit Ihnen in Deutschland zusammengelebt haben, nachdem sie die Aufenthaltserlaubnis bekommt hat, erlangt diese ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (§31 AufenthG) und der Aufenthaltstitel wird in diesen neuen umgedeutet.

Für diesen Umstand (das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft) ist die Ehefrau Anzeigepflichtig ggü. der Auslanderbehörde.

Es kann jedoch argumentiert werden, dass das Ausziehen von Ihnen nur vorübergehenden Natur ist, da wird der Aufenthaltstitel Ihrer Ehefrau bestehen bleiben.

2) Nein, er wird aber verfallen. Siehe unten.

3) Er erlischt, wenn sie aus nicht nur vorübergehenden Gründen ausreist (§ 51 Abs.1 Nr. 6 AufenthG). Dies ist vorliegend der Fall. Dies ist von Amts wegen festzustellen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.05.2011 11:34:05

Sehr geehrter Herr Grueneberg,

vielen Dank für die Antwort. Nur noch eine Nachfrage bzw. Klärung zu Punkt 3, um auf Nummer sicher zu gehen mit meinem juristischen Laienverständnis:
"Von Amts wegen festzustellen" heisst in diesem Zusammenhang sich in das Ausland beim Einwohnermeldeamt abzumelden? Die Erteilung eines schweizer Einreisevisums setzt also nicht die Annulation des deutschen Aufenthaltstitels vorraus?

Mit freundliche Grüssen,
S.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.05.2011 11:44:26

Was ich meine ist es, dass der Aufenthaltstitel durch die Tatsache der Ausreise (aufgrund nicht nur vorübergenden Gründen) erlischt, ohne dass eine amtliche Feststellung notwendig wäre.

Ob das nicht mehr Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitel in der Schweiz ist, kann ich nicht beantworten, dies betrifft die Rechtslage in der Schweiz: ich bin nicht befugt, zum Recht der Schweiz zu beraten. Insoweit bitte ich um Verständnis.

Was ich Ihnen sagen kann, ist, dass in der Konstellation die AE in Deutschland rechtlich nicht mehr bestehen würde.
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