mein Vater und meine Mutter haben ihren Hauptwohnsitz in die Türkei verlegt und mit Wirkung zum 01.02.2010 den Hauptwohnsitz in Deutschland aufgegeben. Die Abmeldung bei der Behörde habe ich (Sohn) in ihren Namen abgewickelt.
Da meine Eltern sich schon in der Vergangenheit länger als geöhnlich in der Türkei aufhalten wollten (trotz allem nie mehr als 6 Monate), habe ich für meine Eltern entsprechende Bescheinigungen beantragt und erhalten.
Meiner Mutter wurde am 18.04.2002 eine Bescheinig gemäß § 44 Absatz 1b ausgestellt, nach der die am 10.09.1982 erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausländergesetz nicht erlischt.
Genauso wurde für meinen Vater eine Bescheinig am 15.06.2006 gemäß § 51 Abs. 2 AufenthG ausgestellt, nach der die am 18.01.1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 51 Absatz 2 AufenthG nicht erlischt.
Nach dem ich die Ausländerbehörde in Bremen um Statusbescheinigung für eine Rentenauskunft angeschrieben habe, habe ich auf der Statusbescheinigung den Vermerk über das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis am 17.08.2010 festgestellt.
Daraufhin habe ich die Behörde angeschrieben und die Sachbearterin an die ausgestellten Bescheinigungen erinnert. Ich habe mich auf den § 51 Abs. 2 Satz 1 berufen und als Anlage das Einkommen meines Vaters (Regelaltersrente: 703,73 € + Betriebsrente: 125,17 €) nachgewiesen. Da meine Eltern aus Altersgründen ohnehin nicht die Absicht hatten und haben, eine eigene Wohnung in Deutschland zu beziehen und für den Fall des Falles bei mir wohnen würden, sind meine Eltern durchaus in der Lage ihren Lebensunterhalt ohne Fremdmittel zu bestreiten.
Ungeachtet dieser Tatsachen bekam ich von der Sachbearbeiterin in der Bremer Ausländerbehörde einen Schreiben mit folgendem Inhalt.
„Die Bescheinigungen nach § 51 haben ihre Gültigkeit verloren. Neue Bescheinigungen werden nicht ausgestellt.
Der Erlöschungstatbestand tritt ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat.
Dieses haben ihre Eltern kundgetan, indem sie sich bei der Meldbehörde abgemeldet haben und dieses als „Wegzug ins Ausland" deklariert haben.
Eine Wiedereinreise ist nur über die Botschaft zu beantragen".
Ich habe lediglich eine Abmeldebescheinigung ausgefüllt und diese an das Meldeamt geschickt mit dem Hinweis, dass meine Eltern ihren Lebensschwerpunkt nunmehr in der Türkei haben.
Letzlich ist Laut deutschem Gesetz eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Deutschland erforderlich, wenn feststeht, dass die überwiegende Zeit eines Jahres im Ausland verbracht wird und das sich der Lebenschwerpunkt nun nicht mehr in Deutschland abspielt. (Meines Wissen ist ein Zweitwohnsitz in Deutschland an den Hauptwohnsitz in Deutschland gebunden und schließt sich somit aus).
Wenn wir also davon ausgehen, das die damals ausgestellten Bescheinigungen nicht zeitlich befristet waren, stellt sich die Frage, wie sie ohne einen rechtlichen begründenden Hinweis ihre Gültigkeit verlieren können.
In Anbetracht der Tatsache des § 51 Abs. 2 Satz 1 ist die Beantragung (falls erforderlich) einer neuen Bescheinigung gegeben.
Nach dem ich die Antwort auf eine ähnliche Frage gelesen hatte und nach meinen Informationen über den Sachverhalt, ist diese Art der ablehnenden Haltung der Sachbearbeiterin nicht objektiv sondern subjektiv und willkürlich.
Antwort geschrieben am 30.07.2011 21:30:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zum Tatbestand "Nicht nur vorübergehende Ausreise":
Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn
objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur
vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat.
Dies kann angenommen werden, wenn er seine
Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist.
Entscheidend ist nicht, ob der
Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland
bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet
zurückkehren will. Maßgeblich ist allein,
ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner
Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende
Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert
oder nicht.
Der ebenfalls öffentlich-rechtliche Melderecht ist damit nicht allein entscheidend.
Insbesondere charakterisiert sich der Hauptwohnsitz auch nach dem Lebensmittelpunkt, so dass bei einer Ausreise mit einer Verlegung des Hauptwohnsitzes in die Türkei durchaus leider eine nicht nur vorübergehende Ausreise verstanden werden kann.
Damit halte ich die Aussage der Ausländerbehörde für nicht unbedingt rechtswidrig.
Aber letztlich müsste hier dieses genau anhand aller Einzelfallumstände geprüft werden, was im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich ist - ich bitte insofern um Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit trotzdem weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
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Fax: 07 11 - 72 23 67-38
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.08.2011 09:33:34
Herr Rechtsanwalt.
Bitte antworten Sie auf diesen Teil bitte direkt und ohne Umschweife.
Im dem §51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-8 sind alle Umstände aufgelistet, die für Löschung des Aufenthaltsstatus angewendet werden.
Der Abs. 2 Satz 1 schließt die Anwendung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 u. 7 aus können der für Löschung des Aufenthaltssatus nicht angewendet werden.
Für mich eine klipp und klare Rechtslage.
1. Können Sie das bestätigen? (Ein anderer Anwalt hat dies zumindest genauso verstanden wie ich)
2. Mit welche Begründung können die Bescheinigungen nach §51 Abs. 2 Satz. 3 ihre Gültigkeit verlieren.? Die Bescheinigungen die meinen Eltern ausgestellt wurden, sind nicht zeitlich begrenzt.
mfg
Herr Rechtsanwalt.
Bitte antworten Sie auf diesen Teil bitte direkt und ohne Umschweife.
Im dem §51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-8 sind alle Umstände aufgelistet, die für Löschung des Aufenthaltsstatus angewendet werden.
Der Abs. 2 Satz 1 schließt die Anwendung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 u. 7 aus können der für Löschung des Aufenthaltssatus nicht angewendet werden.
Für mich eine klipp und klare Rechtslage.
1. Können Sie das bestätigen? (Ein anderer Anwalt hat dies zumindest genauso verstanden wie ich)
2. Mit welche Begründung können die Bescheinigungen nach §51 Abs. 2 Satz. 3 ihre Gültigkeit verlieren.? Die Bescheinigungen die meinen Eltern ausgestellt wurden, sind nicht zeitlich begrenzt.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.08.2011 09:57:34
Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie meiner Stellungnahme zur Ihrer Bewertung entnehmen konnten, bin ich mit Letzterer nicht einverstanden, ich finde auch die Wortwahl gänzlich unpassend und unangemessen.
Vor allem hätten Sie vielleicht sinnigerweise vor der Bewertung von der (kostenlosen!) Nachfragefunktion Gebrauch machen sollen, dann hätte sich dieses meiner Meinung nach besser geklärt.
Nun denn, hier meine Antwort:
1.
Richtig: Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Die Frage ist nur, warum die Ausländerbehörde dieses nicht gesehen hat oder sehen wollte bzw. ob es überhaupt hier vorliegt, was ich leider nicht sagen kann.
2.
Dazu müsste ein Tatbestand nach § 51 Abs. 1 Nr. 1-5 vorliegen oder ein in § 51 Abs. 2 S. 3 genannter Ausweisungsgrund.
Mehr kann ich Ihnen dazu nicht mitteilen, da Letzteres schon keine Verständnisfrage (sondern eine zusätzliche) mehr war, ich dieses lediglich aus Kulanz getan habe.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie meiner Stellungnahme zur Ihrer Bewertung entnehmen konnten, bin ich mit Letzterer nicht einverstanden, ich finde auch die Wortwahl gänzlich unpassend und unangemessen.
Vor allem hätten Sie vielleicht sinnigerweise vor der Bewertung von der (kostenlosen!) Nachfragefunktion Gebrauch machen sollen, dann hätte sich dieses meiner Meinung nach besser geklärt.
Nun denn, hier meine Antwort:
1.
Richtig: Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Die Frage ist nur, warum die Ausländerbehörde dieses nicht gesehen hat oder sehen wollte bzw. ob es überhaupt hier vorliegt, was ich leider nicht sagen kann.
2.
Dazu müsste ein Tatbestand nach § 51 Abs. 1 Nr. 1-5 vorliegen oder ein in § 51 Abs. 2 S. 3 genannter Ausweisungsgrund.
Mehr kann ich Ihnen dazu nicht mitteilen, da Letzteres schon keine Verständnisfrage (sondern eine zusätzliche) mehr war, ich dieses lediglich aus Kulanz getan habe.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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