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Guten Tag,
ich hätte eine Frage und zwar über die Aufenthaltsrecht und Arbeitsgenehmigung der Ausländern.
Meine Situatuion:
Ich komme aus NICHT EU-Länder, und bin seit 09.2006 in Deutschland, ich habe von 09.2006 bis 07.2009 Informatik studiert, und mit Master abgeschloßen.
Als ich Student war, habe ich in einer Firma als Student (20 Std./Woche) im IT Bereich gearbeitet, also von 08.2007 bis 09.2009. Bei dieser Arbeit wurde von meinem Lohn ein Teil für die Renteversicherung, und auch Steuer abgezogen.
Seit 10.2009 bis heute arbeit ich als angestellter Informatiker in der gleichen Firma mit unbefristetem Arbeitsvertrag.
Verfassung:
09.2006 - 09.2009 Studentsaufenthalt.
09.2009 - bis heute (30.08.2011) Angestellt
08.2007 - bis heute (30.08.2011) Renteversicherung gezahlt.
Ich bin seit 11.2009 verheiratet, meine Frau kommt aus meinem Heimatsland,nicht aus EU.
Jetzt muss ich bald meine Aufenthalt verlängeren lassen, und wurde mir gesagt, dass ich jetzt die unbefristete Arbeitsgenehmigung bekommen werde.
Meine Frage ist was bedeutet "unbefristete Arbeitsgenehmigung" ? Habe ich damit den Recht auf selbstständige Beschäftigung (Gewerbeschein) ?
Und wann habe ich den Recht auf die unbefristete Aufenthalt ?
Stimmt dass wenn ich ein Kind bekomme,erhält mein Kind direkt die Staatsangehörigkeit (Meine Frau ist zurzeit Schwanger)?
Vielen Dank im Vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sibawi
Antwort geschrieben am 31.08.2011 13:48:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:
Eine Arbeitsgenehmigung für Nicht-Eu-Ausländer existiert nicht. Gemeint hier sollte eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG sein.
Einem Ausländer ist nach § 9 Abs. 2 AufenthG die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Hier scheitert die Erteilung schon an der Zeit, denn Sie haben bislang zwar fast seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis. Die Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums werden allerdings nur zur Hälfte berücksichtigt (§ 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 AufenthG).
Ausnahme davon bildet § 19 AufenthG für sog. Hochqualifizierte. Ob bei Ihnen diese Voraussetzung liegt, kann ich nicht beurteilen.
Eine Niederlassungserlaubnis würde eine selbständige Tätigkeit erlauben.
Was die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes angeht, gilt folgendes: ein Kind, das kein deutscher Elternteil hat, kann Deutscher werden, wenn ein Elternteil mindestens seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 4 Abs. 3 StAG). Dies liegt wohl nicht vor.
Wenn die Kindesmutter Deutsche ist bzw. die oben genannte Voraussetzung erfüllt, dann würde das Kind trotzdem Deutscher.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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