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Frage geschrieben am 20.01.2012 13:27:59

Aufenthaltsrecht im Falle der Schwangerschaft

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 631
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema Aufenthaltsrecht.
Hier ist kurz mein Anliegen. Hat denn eine Ausländerin das Recht auf Verbleib in Deutschland, wenn sie ein Kind von einem in Deutschland lebenden Deutschen erwartet? Das Problem, warum die Beziehung noch nicht ofiziell registriert sein kann, ist - der Deutsche befindet sich in dem Trennungsjahr und wartet auf die Scheidung. Schwangerschaft wird über die Dauer der momentanen Aufenthaltsgenehmigung laufen. Kann man irgendwie den Behörden sein Vorhaben beweisen, dass man sich dann heiraten will, wenn die jetzige Ehe geschieden wird? Das ist eine echte Liebe!!!


Antwort geschrieben am 20.01.2012 14:42:58
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:

Der sorgeberechtigte Elternteil eines deutschen Kindes hat einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG.

Ist das Kind noch nicht geboren und läuft der bestehende Aufenthaltstitel der Mutter vorher ab, so besteht bis zur Geburt ein Anspruch auf Duldung nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (resultiert aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK).

Nach der Geburt kann dann die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Dass Sie noch verheiratet sind, ist kein Problem. Sie können gleichwohl die Vaterschaft für das ungeborene Kind anerkennen, § 1592 Nr. 2 BGB. Die Vaterschaftsanerkennung ist kostenlos beim Jugendamt möglich. Sie können gemeinsam mit der Mutter einen Termin beim Urkundsbeamten des örtlichen Jugendamts ausmachen und eine entsprechende Urkunde erstellen lassen, in der die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter zu der Anerkennung enthalten sind.

Da Sie deutscher Staatsangehöriger sind, erwirbt das Kind von Ihnen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, § 4 Abs. 1 StAG.

Gehen Sie zum Jugendamt und vereinbaren Sie anschließend einen Termin zur Vorsprache bei Ihrem örtlichen Ausländeramt und nehmen Sie die Jugendamtsurkunde dorthin mit.

Sie sollten dann kein Problem haben, für die Kindsmutter bis zur Geburt zumindest eine Duldung oder Fiktionsbescheinigung zu erhalten.

Bei Unklarheiten können Sie sich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern an mich wenden.

Auch zur Wahrnehmung Ihrer Interessen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2012 07:17:41

Wird denn die Ausländerbehörde nicht versuchen, irgendwie den Druck auszuüben mit dem Ziel, dass die Mutter das Kind in ihrem Land zur Welt bringt? Spielt dabei keine Rolle, in welcher Woche der Schwangeschaft man sich befindet? Vielen-Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2012 11:09:51

Sehr geehrte(r)Fragesteller(in),

auf der (ganz) sicheren Seite sind Sie, wenn es sich um eine sogenannte "gesicherte" Schwangerschaft handelt, also nach 3 Schwangerschaftsmonaten.

Es kann natürlich sein, dass die Ausländerbehörde versucht, Druck auszuüben und die Kindsmutter zur Ausreise zu bewegen.

Dieses Vorgehen ist aber nicht rechtens und man kann sich hiergegen unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts im Fall der Fälle erfolgreich zur Wehr setzen.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Aufenthaltsrecht im Falle der Schwangerschaft | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-22
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