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Ich bin Deutscher (69 J) und möchte meinen erwachsenen Stiefsohn (19 J) adoptieren und nach Deutschland holen. Meine Frau ist gebbürtige Chinesin und hat seit 5 Jahren einen deutschen Pass.
Frage:
Kann unser Sohn nach der Adoption eine Aufenthaltserlaubnis in der BRD, oder die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.02.2008 12:52:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
Bewertungen: 67
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Ausländerrecht
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Nach dem deutschen Ausländerrecht ist ein Kindernachzug zu einem deutschen oder einem ausländischen Elternteil grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das Kind volljährig ist. Dies ergibt sich einerseits aus § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Kindernachzug zu deutschen Eltern oder einem deutschen Elternteil), andererseits aus § 32 AufenthG (Kindernachzug zu ausländischen Eltern oder einem ausländischen Elternteil).
Ein Nachzug eines volljährigen Kindes zu seinen (deutschen oder ausländischen) Eltern kann allenfalls nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (in Verbindung mit § 28 Abs. 4 AufenthG) gestattet werden. Diese Bestimmung lautet: „Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.“
An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte werden sehr hohe Ansprüche gestellt. Es müssen nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebenssituation drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.
Eine solche Ausnahme kann z.B. zugelassen werden, wenn das volljährigen Kind pflegebedürftig oder behindert ist und eine Versorgung nur durch den Nachzug sichergestellt werden kann.
Sollte in Ihrem Fall keine solche außergewöhnliche Härte angenommen werden können, kann Ihr Stiefsohn eine Aufenthaltserlaubnis allenfalls zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (hier entscheidet die Qualifikation), für ein Studium oder im Falle einer Heirat mit einer Deutschen erhalten.
Eine Einbürgerung käme grundsätzlich erst nach acht Jahren Aufenthalt in Deutschland in Betracht (§ 8 StAG).
Ich bedauere sehr, Ihnen keine für Sie positive Antwort geben zu können. Bei Bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.02.2008 19:16:46
Bedauerlich, dass das Gesetz hier nicht unterscheidet zwischen Deutschen und Ausländern.
Gemäß AufenthG §16, Abs.5 kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die
n i c h t der Studienvorbereitung dienen erteilt werden.
Frage:
Kann die Dauer dieser Maßnahme vom jeweiligen Ausländeramt nach eigenem Ermessen (willkürlich) festgesetzt werden, oder gibt es hierfür Vorgaben aus der Rechtsprechung?
Bedauerlich, dass das Gesetz hier nicht unterscheidet zwischen Deutschen und Ausländern.
Gemäß AufenthG §16, Abs.5 kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die
n i c h t der Studienvorbereitung dienen erteilt werden.
Frage:
Kann die Dauer dieser Maßnahme vom jeweiligen Ausländeramt nach eigenem Ermessen (willkürlich) festgesetzt werden, oder gibt es hierfür Vorgaben aus der Rechtsprechung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.02.2008 20:04:10
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG liegt im Ermessen der behörde, das ist richtig. Ermessen bedeutet aber nicht "Willkür". Die Ausländerbehörde muss deshalb eine rechtlich nachvollziehbare und begründete Entscheidung treffen.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 16 Abs. 5 AufenthH liegt derzeit noch nicht vor. Ich werde Ihnen jedoch per E-Mail einen Link zu den "Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz" zukommen lassen. Dabei handelt es sich natürlich nicht um gesetzliche Regelungen. Allerdings halten sich die Ausländerbehörden an die Anwendungshinweise, so dass Sie daraus zumindest weitere Einzelheiten zu § 16 Abs. 5 entnehmen können. Aus Nr. 16.5.1.1 VAH ergibt sich, dass eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 Abs. 5 längstens für 12 Monate erteilt werden soll.
Ich hoffe,Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG liegt im Ermessen der behörde, das ist richtig. Ermessen bedeutet aber nicht "Willkür". Die Ausländerbehörde muss deshalb eine rechtlich nachvollziehbare und begründete Entscheidung treffen.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 16 Abs. 5 AufenthH liegt derzeit noch nicht vor. Ich werde Ihnen jedoch per E-Mail einen Link zu den "Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz" zukommen lassen. Dabei handelt es sich natürlich nicht um gesetzliche Regelungen. Allerdings halten sich die Ausländerbehörden an die Anwendungshinweise, so dass Sie daraus zumindest weitere Einzelheiten zu § 16 Abs. 5 entnehmen können. Aus Nr. 16.5.1.1 VAH ergibt sich, dass eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 Abs. 5 längstens für 12 Monate erteilt werden soll.
Ich hoffe,Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
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