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Aufenthaltsrecht


| 24.03.2010 14:20 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Der Vater meiner 14 jährigen unehelichen Tochter Juliana hat das alleinige Sorgerecht. Das habe ich ihm übertragen, als meine Tochter ungefähr vier Jahre alt war.
Bis 2008 hat meine Tochter sechs Jahre bei ihrem Vater gelebt.
Im Dezember 2008 ist sie dann wieder zu mir gekommen, da es Schwierigkeiten im Zusammenleben zwischen meiner Tochter und ihrem Vater gab. Dieser sah sich nicht mehr in der Lage, mit ihr zusammen zu leben und meine Tochter wollte auch nicht mehr länger bei ihm leben.

Im Januar 2009 sind dann meine Tochter, mein Lebenspartner und ich zusammen in eine Wohnung nach Freiburg gezogen. Leider sind wir zurzeit auf finanzielle Unterstützung in Form von ALG II angewiesen.
Der Vater leistet seitdem Unterhalts- und Kindergeldzahlungen in der Höhe von aktuell 520 Euro.
Jetzt im März 2010 hat der Vater eine Wohnung in Freiburg gekauft und uns mitgeteilt, dass er Juliana im Mai auf seinen Wohnsitz ummelden wird.
Der Vater selbst ist finanziell unabhängig und hat aufgehört zu arbeiten. Er möchte nicht länger für uns bezahlen, hat er gesagt.
Die finanziellen Vorteile für ihn, wenn Juliana auf seinen Wohnsitz umgemeldet wird, würden darin bestehen:
1) Die Unterhalts- und Kindergeldzahlungen in Höhe von 520 Euro (die aber mit unserem ALG II verrechnet wurden) muss er nicht mehr zahlen
2) Ein Arbeitslosengeld I Empfänger erhält sieben Prozent mehr Leistung, wenn ein Kind bei ihm gemeldet ist. Da er vermutlich aufgrund seines Verdienstes den Höchstbetrag an ALG I gezahlt bekommen wird, erhält er ca. 350 Euro netto monatlich mehr

Die Konsequenzen für unsere Bedarfsgemeinschaft würden darin bestehen:

Wenn Juliana umgemeldet wird, müssen wir die ARGE umgehend davon in Kenntnis setzen. Daraufhin reduziert sich die Anzahl der Mitglieder unserer Bedarfsgemeinschaft auf 2 Personen.
Wir werden aufgefordert, uns eine neue Wohnung zu suchen, da die angemessene Wohnraumgröße für zwei Personen um 15qm geringer ist und sich die Kaltmietobergrenze um ca. 85 Euro verringert.
In dieser Wohnung wäre für Juliana natürlich kein Platz mehr.
Ab dem Zeitpunkt der Ummeldung würden die 287 Euro, die Juliana für ihren Lebensunterhalt zugesprochen bekommt, entfallen.
Endergebnis ist, dass sobald eine neue Wohnung, die unserem aktuellen Bedarf entspricht, gefunden ist, muss Juliana zwangsläufig zu ihrem Vater ziehen.
Das möchte sie aber unter keinen Umständen.

Unsere Frage besteht darin, ob der Vater Juliana gegen ihren Willen einfach beim Einwohnermeldeamt ummelden kann. Wenn nicht, wie können wir es verhindern, dass er es ohne unser Wissen einfach tut.
Wir wissen nämlich nicht, ob bei der Ummeldung von Juliana erstens ihr Pass und / oder zweitens sie selbst dazu benötigt wird. Die Vorgehensweise scheint bei den Sachbearbeitern unterschiedlich zu sein.

Wenn es möglich ist, sie gegen ihren Willen umzumelden, welche Möglichkeiten gibt es dann für uns, zu erreichen, dass Juliana weiterhin bei uns wohnen kann und auch gemeldet ist bzw. wir weiter die bisherigen Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten. Für die Zahlung von ALG II ist nach unserem Kenntnisstand entscheidend, wo Juliana gemeldet ist. Der Kinderpass von Juliana befindet sich in ihrem Besitz.


Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthaltsrecht
24.03.2010 | 14:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Da der Vater gemäß § 1672 BGB das alleinige Sorgerecht über das Kind hat, steht ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu.

Dieses ihm allein zustehende Sorgerecht gibt dem Kindesvater in der Tat das recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

Nach § 15 des für Sie zuständigen Meldegesetzes (MG BW) ist für Personen bis zum 16. Lebensjahr die Person meldepflichtig und -berechtigt, in dessen Wohnung das Kind einzieht.

Es wird also darauf ankommen, ob das Kind weiterhin bei Ihnen wohnt oder wieder zum Vater in die neue Wohnung einzieht.

Bleibt sie bei Ihnen wohnen, sollten Sie diese Umstände dem zuständigen Meldeamt mitteilen und einer Ummeldung inhaltlich widersprechen, weil sie tatsächlich unrichtig ist.

Wenn allerdings der Vater darauf besteht, dass das Kind bei ihm in der neuen Wohnung lebt, bleibt nur die Möglichkeit, eine Änderung des Sorgerechtes bzw. auch nur des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beim zuständigen Familiengericht zu erwirken.


Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 24.03.2010 | 17:07

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Wir hoffen, dass noch zwei kleine Verständnisfragen möglich sind.

1) Wie kann der Vater umsetzen, dass Juliana in seiner Wohnung lebt? Können wir dafür von irgendeiner Instanz bestraft werden, wenn sie trotzdem immer wieder in unsere Wohnung zurückkehrt?

2) Welches Mitspracherecht bzw. welche Erfolgschancen hätte Juliana, wenn eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht beantragt wird?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.03.2010 | 17:19

Der Vater kann bestimmen, dass das Kind bei ihm lebt. Er kann seine Barunterhaltszahlung an Sie einstellen.
Er kann notfalls auch das Kind bei Ihnen abholen lassen.

Das Kind würde bei einem Verfahren vor dem Familiengericht angehört. Der Richter wird die Wünsche und Bedürfnisse bei der Frage des Kindeswohles mit berücksichtigen.

Eine weitere Prognose ist ohne nähere Informationen nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2010-03-24 | 19:40


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Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

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