Aufenthaltsrecht
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Reinhard Otto
| in unter 1 Stunde
Der Vater meiner 14 jährigen unehelichen Tochter Juliana hat das alleinige Sorgerecht. Das habe ich ihm übertragen, als meine Tochter ungefähr vier Jahre alt war.
Bis 2008 hat meine Tochter sechs Jahre bei ihrem Vater gelebt.
Im Dezember 2008 ist sie dann wieder zu mir gekommen, da es Schwierigkeiten im Zusammenleben zwischen meiner Tochter und ihrem Vater gab. Dieser sah sich nicht mehr in der Lage, mit ihr zusammen zu leben und meine Tochter wollte auch nicht mehr länger bei ihm leben.
Im Januar 2009 sind dann meine Tochter, mein Lebenspartner und ich zusammen in eine Wohnung nach Freiburg gezogen. Leider sind wir zurzeit auf finanzielle Unterstützung in Form von ALG II angewiesen.
Der Vater leistet seitdem Unterhalts- und Kindergeldzahlungen in der Höhe von aktuell 520 Euro.
Jetzt im März 2010 hat der Vater eine Wohnung in Freiburg gekauft und uns mitgeteilt, dass er Juliana im Mai auf seinen Wohnsitz ummelden wird.
Der Vater selbst ist finanziell unabhängig und hat aufgehört zu arbeiten. Er möchte nicht länger für uns bezahlen, hat er gesagt.
Die finanziellen Vorteile für ihn, wenn Juliana auf seinen Wohnsitz umgemeldet wird, würden darin bestehen:
1) Die Unterhalts- und Kindergeldzahlungen in Höhe von 520 Euro (die aber mit unserem ALG II verrechnet wurden) muss er nicht mehr zahlen
2) Ein Arbeitslosengeld I Empfänger erhält sieben Prozent mehr Leistung, wenn ein Kind bei ihm gemeldet ist. Da er vermutlich aufgrund seines Verdienstes den Höchstbetrag an ALG I gezahlt bekommen wird, erhält er ca. 350 Euro netto monatlich mehr
Die Konsequenzen für unsere Bedarfsgemeinschaft würden darin bestehen:
Wenn Juliana umgemeldet wird, müssen wir die ARGE umgehend davon in Kenntnis setzen. Daraufhin reduziert sich die Anzahl der Mitglieder unserer Bedarfsgemeinschaft auf 2 Personen.
Wir werden aufgefordert, uns eine neue Wohnung zu suchen, da die angemessene Wohnraumgröße für zwei Personen um 15qm geringer ist und sich die Kaltmietobergrenze um ca. 85 Euro verringert.
In dieser Wohnung wäre für Juliana natürlich kein Platz mehr.
Ab dem Zeitpunkt der Ummeldung würden die 287 Euro, die Juliana für ihren Lebensunterhalt zugesprochen bekommt, entfallen.
Endergebnis ist, dass sobald eine neue Wohnung, die unserem aktuellen Bedarf entspricht, gefunden ist, muss Juliana zwangsläufig zu ihrem Vater ziehen.
Das möchte sie aber unter keinen Umständen.
Unsere Frage besteht darin, ob der Vater Juliana gegen ihren Willen einfach beim Einwohnermeldeamt ummelden kann. Wenn nicht, wie können wir es verhindern, dass er es ohne unser Wissen einfach tut.
Wir wissen nämlich nicht, ob bei der Ummeldung von Juliana erstens ihr Pass und / oder zweitens sie selbst dazu benötigt wird. Die Vorgehensweise scheint bei den Sachbearbeitern unterschiedlich zu sein.
Wenn es möglich ist, sie gegen ihren Willen umzumelden, welche Möglichkeiten gibt es dann für uns, zu erreichen, dass Juliana weiterhin bei uns wohnen kann und auch gemeldet ist bzw. wir weiter die bisherigen Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten. Für die Zahlung von ALG II ist nach unserem Kenntnisstand entscheidend, wo Juliana gemeldet ist. Der Kinderpass von Juliana befindet sich in ihrem Besitz.
Mit freundlichen Grüßen
Aufenthaltsrecht









