Frage geschrieben am 03.10.2009 17:32:20
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Aufenthaltsgenehmigung/Niederlassungserlaubnis
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1871Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Was muss er tun, um diese Möglichkeit zu bekommen, und wie sind die Chancen?
Muss er erst hier eine Wohnung nachweisen, also während eines Aufenthaltes per Visum,
- oder kann er diese beschaffen, nachdem die erhoffte Genehmigung erteilt ist?
Welche der o. g. Genehmigungen ist relevant für seine Vorstellungen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.10.2009 19:20:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44, 10437 Berlin, Tel: +49(0)30-74394955, Fax: +49(0)30-7001433291
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ihr Kollege kann ein Schengen-Visum nach § 6 II AufenthG für mehrere Einreisen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren beantragen. Möglich ist damit ein Aufenthalt im Schengen-Raum von jeweils drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, das bedeutet er müsste immer spätestens nach drei Monaten Aufenthalt ausreisen.
„2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf.“
Ansonsten passen die vom AufenthG vorgesehenen Aufenthaltszwecke für einen dauerhaften Aufenthalt nicht für die Pläne Ihres Freundes.
Theoretisch ist es natürlich möglich, eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 21 AufenthG zu beantragen, beispielsweise indem man hier eine Zweigniederlassung gründet. Sofern die Finanzen stimmen und man entsprechende Gewinnprognosen vorweisen kann, kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Schließlich gibt es noch die Aufenthaltserlaubnis für einen sonstigen Zweck nach § 7 I 2 AufenthG. Diese wird grundsätzlich dann erteilt, wenn regelmäßige feste Einkünfte nachgewiesen werden können, die dann aber um die 2000 Euro monatlich betragen sollten.
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Ihr Kollege in diesen Fällen in Deutschland steuerpflichtig wird und die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn man sich länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhält (§ 51 I Nr. 7 AufenthG).
Schließlich wird es auch problematisch sein, für die Tochter Ihres Kollegen eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, denn der Familiennachzug betrifft grundsätzlich nur minderjährige Kinder. Man müsste dann mit einer außergewöhnlichen Härte argumentieren gemäß § 36 II AufenthG:
„2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.“
Für einen dauerhaften Aufenthalt muss auch ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden. Dies geschieht in der Regel durch einen Mietvertrag.
Die Aufenthaltserlaubnisse müssten über die deutsche Botschaft Iran beantragt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
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