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Frage geschrieben am 22.05.2008 18:07:00

Aufenthaltsgenehmigung nach Heirat und Namensänderung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 11605
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie in folgender Sachlage um juristischen Rat.


Ich habe im April dieses Jahres meine Freundin geheiratet. Sie stammt aus Russland und wir hatten uns entschlossen, die Trauung in Deutschland zu vollziehen. Ich sprach beim zuständigen Standesamt vor und schilderte mein Vorhaben. Der Name sollte nach deutschem Recht geführt werden. Meine Frau hat meinen Namen angenommen. Wir sollten nur im Vorfeld abklären, ob es in Russland Probleme gebe, den neuen Familiennamen eintragen zu lassen. Dies wurde in Russland verneint. Weitere Hinweise zur Namensänderung gab es nicht!!

Im Standesamt bekam eine Art Laufzettel, auf dem alle benötigten Dokumente aufgeführt waren.
Meine Frau musste Kopien ihrer Geburtsurkunde, ihrer Wohnsitzanmeldung, ihres Reise- und Inlandspasses und einen Einkommensnachweis beibringen. Außerdem stellte ihr Standesamt eine Ehefähigkeitsbescheinigung aus. Alle Kopien waren notariell beglaubigt und mit Apostillen versehen.
Ich musste Nachweise über mein Einkommen und ausreichenden Wohnraum beibringen.

Ihre Dokumente ließ ich in Deutschland von einer beim OLG zugelassenen Übersetzerin übersetzen. Alle Dokumente gingen zusammen mit dem Antrag auf Eheschließung zum OLG. Von dort gingen die Unterlagen zur zuständigen Ausländerbehörde. Hier wurde nochmals alles geprüft und im Anschluss an die deutsche Botschaft in Moskau geschickt.

In der Botschaft beantragte meine Frau ein Visum zur Eheschließung. Dieses wurde auch nach zwei Wochen bewilligt. Es ist vom 2. April bis zum 2.Juli gültig.

Der ganze Vorgang war zwar langwierig aber verlief soweit ohne Probleme. Diese kamen erst nach der Hochzeit.

Bei der Ausländerbehörde wollten wir einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellen. Die Beamtin sagte uns, dass durch die Hochzeit und die damit verbundene Namensänderung der Reisepass meiner Frau ungültig sei. Und in ein ungültiges Dokument dürfe sie keine Aufenthaltsgenehmigung eintragen. Sie riet uns beim russischen Konsulat den neuen Familiennamen eintragen oder gleich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Das Konsulat lehnte dieses Ansinnen mit der Begründung ab, dass der Inlandsreisepass meiner Frau jetzt auch nicht mehr gültig sei. Außerdem sei sie noch in Russland angemeldet. Wörtlich „Ohne Inlandsreisepass keinen neuen Reisepass“.

Jetzt überlegten wir, ob meine Frau nach Russland fliegt um einen neuen Inlandspass zu beantragen. Allerdings gibt es hier zwei Probleme:
1. Ihr Pass ist offiziell ungültig
2. Ihr Visum ist zwar ein Multivisum enthält aber folgende Auflagen: Eheschließung und gemeinsame Wohnsitznahme mit XX. Nach der Einreise ist der Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen.

Wir befragten die deutsche Botschaft in Moskau. Dort gab es die Auskunft, dass sie mit diesem Visum nach Russland ein- aber nicht mehr ausreisen darf. Zudem wurde meine Frau verdächtigt, sich diese Geschichte nur auszudenken, denn nach Angaben der Botschaft würden Aufenthaltsgenehmigungen immer in den Reisepass eingetragen, unabhängig davon ob der Name geändert wurde oder nicht. Weiter teilte man uns mit, solange kein neuer Reispass ausgestellt wurde, könne sich meine Frau mit dem Reisepass und einer Kopie der Heiratsurkunde ausweisen.
Uns wurde zu verstehen gegeben, wenn meine Frau unter diesen Bedingungen nach Russland einreist, müsse der ganze Antragsvorgang, wie oben beschrieben, von neuem durchlaufen werden.

Wie sie sehen befinden wir uns in einem Teufelskreis. Diese Woche haben wir noch die glückliche Nachricht erhalten, dass meine Frau schwanger ist. Aus diesem Grund habe ich noch weniger Lust, jetzt mit ihr nach Russland zu reisen. Ich fühle mich von den Behörden ziemlich im Stich gelassen. Unsere Ehe ist doch wohl nicht die erste multinationale Verbindung!!


Jetzt meine Fragen:

1. Verhält sich die Ausländerbehörde nicht korrekt und welches rechtliche Mittel habe ich, um mein Recht durchzusetzen?

2. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten ohne Deutschland zu verlassen?

3. Kann es sein, dass sich das russische Konsulat nicht korrekt verhält und gibt es hierzu verbindliche internationale Abkommen?



Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.05.2008 05:08:02
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht Johannes B. Kagerer
Worringer Straße 16, 40211 Düsseldorf, Tel: 0211 36777897, Fax: 0211 36777898
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Opferschutzrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 15
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Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich basierend auf den mir vorliegenden Informationen wie folgt:


Zu Frage 1:

Die Ausländerbehörde könnte sich hier korrekt verhalten haben.
Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt ist.
Durch den Besitz eines gültigen Passes wird den Behörden die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Rückkehrberechtigung seines Inhabers ohne weiteres ermöglicht. Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt.


Zu Frage 2:

Bei einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis oder bei einer Ausreiseverpflichtung könnte z. B. versucht werden mit § 39 AufenthV, § 60a Abs. 2 AufenthG, Art. 6 GG und Art. 8 der EMRK zu argumentieren. (Schwangerschaft der Mutter, Schutz der Ehe und Familie)


Zu Frage 3:

Nach Art. 5 Ziff. d)des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 bestehen die konsularischen Aufgaben u. a. darin, den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise auszustellen.
Ich denke, dass der Hinweis der Ausländerbehörde (vgl. hierzu auch § 82 AufenthG) sich mit dem Russischen Konsulat in Verbindung zu setzen somit naheliegend und sinnvoll gewesen ist.


Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen



Johannes Kagerer
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