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Guten Abend,
ich hätte gern eine Auskunft über eine Aufenthaltsgenehmigung für meinen Mann. Wir haben die letzten 8 Jahre in Spanien gelebt und dort auch dieses Jahr geheiratet. Ich bin Deutsche und er ist Chilene. Er hat für Spanien eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis. Nun lebe ich seit einigen Monaten in Deutschland und habe eine Arbeit, daher möchte ich gern auch meinen Mann nach Deutschland holen. Es gibt sogar schon einen Arbeitgeber, der ihn sofort einstellen würde. Seine Deutschkenntnis sind ganz gut, da er einen 3 monatigen Sprachkurs besucht hat.
Meine Frage ist: Welche Schritte sind nun genau notwendig, um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten? Er wollte gern nach Deutschland kommen, um mit mir zusammen all die nötigen Schritte zu erledigen. Im Prinzip kann er ja problemlos als chilenischer Bürger aus Spanien einreisen und mit mir zusammen den Antrag stellen oder?
Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen!
Ratsuchende
Antwort geschrieben am 04.07.2011 00:07:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
§ 2 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU sieht vor:
"Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35) entbindet von der Visumpflicht."
Die von der spanischen Behörde ausgestellte Residenzkarte ("Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la U.E.") ist für die Entbindung ausreichend.
Für die Familienangehörigen von EU-Bürgern, die keine EU-Bürgern sind gilt: halten diese sich bei EU-Bürgern auf, die sich unter Ausnutzung der Freizügigkeit im Bundesgebiet aufhalten, oder reisen sie mit einem ein, genießen diese dieselbe Freizügigkeit wie die EU-Bürger selbst.
Obwohl deutsche Staatsangehörige auch EU-Bürger sind, können ihre Familienangehörigen in der Regel die EU-Freizügigkeit bezogen auf den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in Anspruch nehmen, ihr Aufenthalt richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz.
Allerdings können sich ausnahmsweise drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen auf das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige mit seinen Familienangehörigen aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle"). Dies sollte bei Ihnen aufgrund langjährigen Aufenthalts in Spanien zutreffend sein.
Nach Einreise sollte einen Antrag auf den Aufenthaltstitel erfolgen, wobei hier das Aufenthaltsgesetzt nicht anwendbar sein dürfte sondern das Freizügigkeitsgesetz-EU (siehe die Erklärung zur "Rückkehrfälle"). Ihr Ehemann würde dann eine Residenzkarte erhalten, die ihr die Ausübung einer Arbeitstätigkeit erlaubt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Gerne können Sie sich für eine weitere Beratung/Beauftragung an mich wenden unter info@kanzlei-potsdamerplatz.de.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 04.07.2011 00:29:36
Ich habe mich verschrieben, selbstverständlich meinte ich beim letzten Satz
" Ihr Ehemann würde dann eine Residenzkarte erhalten, die *ihm* die Ausübung einer Arbeitstätigkeit erlaubt."
MfG
Ich habe mich verschrieben, selbstverständlich meinte ich beim letzten Satz
" Ihr Ehemann würde dann eine Residenzkarte erhalten, die *ihm* die Ausübung einer Arbeitstätigkeit erlaubt."
MfG
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