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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Freundin kommt aus Weissrussland ist 22 Jahre altund hat aktuell ein Multi Schnengen Jahres Visa Kategorie C. Sie kann sich also also immer 3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten in einem der Schengenstaaten aufhalten. Das Multi Schengen Visa wurde über die polnische Botschaft beantragt das Sie sehr oft in Polen ist und es deshalb über die polnische Botschaft beantragt hat. Zu dieser Zeit waren wir ja auch noch nicht zusammen.
Sie würde nun gerne eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland bekommen, so das Sie länger als diese 3 Monate in einem halben Jahr hier bleiben kann, und natürlich auch arbeiten.
Sie hat die Universität in Weissrussland abgeschlosesen und ein Diplom im Bereich Zollgeschäfte(Customers), leider weis ich die genaue deutsche Bezeichnung nicht im deutschen. Und zusätzlich auch noch als Übersetzer und Dolmetscher in englischer und deutscher Sprache.
Nun meine Frage. Was müssen wir tun um eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland für Sie zu bekommen? Muss Sie diese in Ihrem Heimatland beantragen, oder können wir das auch von Deutschland aus machen? Es wäre natürlich von Deutschland aus viel einfacher für uns da Sie nicht extra zurückfliegen muss nach Weissrussland.
Vielen Dank vorab für die Beantwortung!
Antwort geschrieben am 16.11.2011 11:20:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ariane Hansen
Adalbert-Stifter-Str. 31, 40699 Erkrath, Tel: 0211253480, Fax: 02111693098
Fachanwalt Strafrecht, Familienrecht, Betäubungsmittelrecht, Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht
Bewertungen: 22
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gerne beantworte ich Ihre Frage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.
Wie von Ihnen bereits richtig vermutet, benötigt Ihre Freundin ein Visum für den Aufenthalt in Deutschland. Zu unterscheiden ist dabei, zu welchem Zweck sie einreisen möchte, ob z.B. als Tourist oder zur Arbeitsaufnahme.
Ob Ihre Freundin die Voraussetzungen für die Visaerteilung erfüllt, kann ohne die nähere Angaben leider nicht beurteilt werden.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit richtet sich nach
§ 18 ff. Aufenthaltsgesetz.
§ 39 AufenthG erfordert zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Die Voraussetzungen für die Visaerteilung können Sie auf der Internetseite der weißrussischen Botschaft nachlesen.
Da die Erfüllung der Voraussetzungen für ein Visum zur Arbeitsaufnahme relativ komplex sind, rate ich Ihnen, sich durch einen Rechtsanwalt vorab beraten zu lassen.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei dafür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Ariane Hansen
Rechtsanwältin
Adalbert-Stifter-Str. 31
40699 Erkrath
Tel. 0211 253480
Fax: 0211 1693098
mail: ariane.hansen@arcor.de
www.arianehansen.de
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechliche Beurteilung des Sachverhalts verändern.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.11.2011 11:31:38
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, können wir das ganze auch bei der weissrussischen Botschaft in Deutschland oder der Ausländerbehörde beantragen? Sie muss also nicht extra nach Weissrussland zurück fliegen da Sie ja aktuell einen gültiges Schengenvisum hat?
Eventuell werden wir uns dann nachträglich noch an Ihre Kanzlei wenden was eine intensivere Beratung angeht.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, können wir das ganze auch bei der weissrussischen Botschaft in Deutschland oder der Ausländerbehörde beantragen? Sie muss also nicht extra nach Weissrussland zurück fliegen da Sie ja aktuell einen gültiges Schengenvisum hat?
Eventuell werden wir uns dann nachträglich noch an Ihre Kanzlei wenden was eine intensivere Beratung angeht.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.11.2011 11:38:12
Nein, Sie haben mich leider mißverstanden.
Das Visum muss bei der deutschen Botschaft in Weißrussland beantragt werden. Ihre Freundin muss leider dorthin zurückfliegen.
Das Schengenvisum berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme.
Falls Sie sich direkt an mich wenden wollen, werde ich die von Ihnen jetzt entrichtete Gebühr anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin
Nein, Sie haben mich leider mißverstanden.
Das Visum muss bei der deutschen Botschaft in Weißrussland beantragt werden. Ihre Freundin muss leider dorthin zurückfliegen.
Das Schengenvisum berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme.
Falls Sie sich direkt an mich wenden wollen, werde ich die von Ihnen jetzt entrichtete Gebühr anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin
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