364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
460 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Ausländerrecht » Aufenthaltserlaubnis und Führerschein
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Ausländerrecht » Aufenthaltserlaubnis und Führerschein

Aufenthaltserlaubnis und Führerschein


03.05.2012 13:29 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Reeder




Guten Tag,

ich bin bosnische Staatsangehörige und möchte etwas wissen:

Ich habe keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, diese ist nur bis 2014 gültig. Ich darf auch nur bei einem bestimmten Arbeitgeber arbeiten, dieser steht in der Aufenthaltskarte (unter Nebenbestimmungen)

Ich möchte gerne wissen, unter welchen Voraussetzungen ich eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung kriegen kann (ohne Heirat). Geht das automatisch, wenn ich eine bestimmte Zeit hier in Deutschland geabeitet habe? Und besteht für mich jetzt schon eine Möglichkeit, den Arbeitgeber zu wechseln, oder muss ich Deutschland verlassen, wenn ich dort nicht weiterarbeiten möchte?

Meine letzte Frage ist: Ich habe seit 12 Jahren einen bosnischen Führerschein. Kann ich diesen Führerschein einfach umschreiben lassen in einen deutschen Führerschein oder muss ich den Führerschein ganz neu machen mit Fahrstunden und Prüfung?

Vielen Dank!

-- Einsatz geändert am 03.05.2012 13:32:23
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 105 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthaltserlaubnis Führerschein
03.05.2012 | 15:16

Antwort

von

Rechtsanwältin Sabine Reeder
200 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie sich fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufgehalten haben, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

oder eine Daueraufenthalt-EG nach 9a AufenthG

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9a.html

beantragen.

Beides sind unbefristete Aufenthaltstitel.

Die wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass der Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist –am besten mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis- und dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Dies ist bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis immer unproblematisch.

Sie erhalten diesen Aufenthaltstitel aber nicht automatisch, sondern sollten sobald die Voraussetzungen vorliegen, einen entsprechenden Antrag stellen. Aufgrund der größeren Flexibilität, empfehle ich einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG.

Auch wenn Ihre Aufenthalts -und Arbeitsgenehmigung an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden ist, könnten Sie nach zwei Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung beantragen, dass diese Beschränkung aufgehoben wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/beschverfv/__3b.html


Selbst vor Ablauf dieser zwei Jahre könnten Sie den Arbeitgeber wechseln, es muss aber dann –je nach Art Ihrer Beschäftigung- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber eingeholt werden.

Sofern Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG sind, kann dieser Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde widerrufen werden, wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.


Hinsichtlich Ihrer Fahrerlaubnis gilt folgendes: Da Bosnien-Herzegowina nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11_116.html

aufgeführt ist, müssen Sie die theoretische und praktische Prüfung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen. Die für Erstbewerber vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig. Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorgelegt werden. Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.

Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin



Telefon: +49 (0) 30-74394955
Fax: +49 (0) 30-7001433291

www.kanzlei-reeder-berlin.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Berlin

200 Bewertungen
FACHGEBIETE
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht