03.05.2012 | 15:16
Antwort
von
Rechtsanwältin Sabine Reeder
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie sich fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufgehalten haben, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 9 AufenthG
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
oder eine Daueraufenthalt-EG nach 9a AufenthG
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9a.html
beantragen.
Beides sind unbefristete Aufenthaltstitel.
Die wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass der Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist –am besten mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis- und dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Dies ist bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis immer unproblematisch.
Sie erhalten diesen Aufenthaltstitel aber nicht automatisch, sondern sollten sobald die Voraussetzungen vorliegen, einen entsprechenden Antrag stellen. Aufgrund der größeren Flexibilität, empfehle ich einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthalt-EG nach
§ 9a AufenthG.
Auch wenn Ihre Aufenthalts -und Arbeitsgenehmigung an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden ist, könnten Sie nach zwei Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung beantragen, dass diese Beschränkung aufgehoben wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/beschverfv/__3b.html
Selbst vor Ablauf dieser zwei Jahre könnten Sie den Arbeitgeber wechseln, es muss aber dann –je nach Art Ihrer Beschäftigung- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber eingeholt werden.
Sofern Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach
§ 18 AufenthG sind, kann dieser Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde widerrufen werden, wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.
Hinsichtlich Ihrer Fahrerlaubnis gilt folgendes: Da Bosnien-Herzegowina nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11_116.html
aufgeführt ist, müssen Sie die theoretische und praktische Prüfung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen. Die für Erstbewerber vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig. Der ausländische
Führerschein muss zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorgelegt werden. Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.
Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin