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Mein Lebenspartner aus China ist mit Touristenvisum eingereist, wir haben geheiratet, nun verlangt die Ausländerbehörde die Rückkehr des Partners nach China nur wegen des Erwerbs von einfachen Deutschkenntnissen (A1 Kurs). Sie hat bereits in einem Schreiben für die deutsche Botschaft der vereinfachten Rückkehr und Erteilung eines Aufenthaltstitels zugestimmt, wenn die Teilnahme am A1 Kurs nachgewiesen wird.
Kann ich gegenüber der Ausländerbehörde nicht den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen und er macht seinen Sprachkurs hier bzw. geht sofort zum Integrationskurs? Was muss ich machen, welche Anträge muss ich stellen, damit sein Visum in eine befristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt wird?
Die Ausländerbehörde argumentiert, nur wenn im Heimatland keine deutschen Sprachkurse möglich sind, könne man eine Ausnahme machen, etwa afrikanischer Busch oder so ähnlich. Ich habe aber zahlreiche Blogs nun gelesen, dass es sehr wohl möglich ist. Was muss ich also tun, einfach frech Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen und Beginn des Sprachkurses nachweisen???
Antwort geschrieben am 21.01.2011 22:36:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.
Ansonsten kann auch direkt nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Die insoweit gleichen Voraussetzungen sind:
Die Erteilung setzt in der Regel insbesondere voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
2.
kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Bei Heirat besteht ein Recht auf Ehegattennachzug wie folgt:
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Dem Ausländer ist in der Regel eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Aber nur dafür ist nach meiner ersten Ansicht ein Sprachkurs notwendig, für Ersteres nicht.
Es gibt auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen reinen Sprachkurs. Diesen sollten Sie parallel sogleich beantragen.
Demnach kann eine Aufenthaltserlaubnis für den Besuch eines Sprachkurses, der nicht der Studienvorbereitung dient, erteilt werden.
Voraussetzung dafür ist zwingend ein Deutschintensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche.
Der Lebensunterhalt muss für den gesamten Aufenthalt sichergestellt sein. Dies geschieht in der Regel durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder durch Vorlage eines Sperrkontos mit einem Guthaben von mind. 7.000 € für ein Jahr. Desweiteren muss eine Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Sprachkurses besteht kein zwingender Anspruch, sondern nur ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Aber in der Regel soll Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkursn erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben,
wenn sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt während ihres voraussichtlichen
Aufenthalts im Bundesgebiet verfügen; eine Verpflichtung (von Ihnen) reicht aus, siehe oben.
Eine Ausreise nach China sehe ich daher nicht als notwendig an.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2011 23:02:59
Vielen Dank: Etwas schwer Kost für mich, habe ich Sie richtig verstanden: Ich sollte also zur Ausländerbehörde gehen, möglichst mit einem Beleg über einen gebuchten Intensivsprachkurs deutsch (nicht zur Aufnahme eines Studiums) und eine unbefriststete Aufenthaltserlaubnis (zunächst drei Jahre wie in Aussicht gestellt bei Familiennachzug) beantragen. Ich selbst gebe eine Verpflichtungserklärung ab, um den Aufenthalt zu sichern.
Als mein Partner müsste er dann doch hier bleiben dürfen, der Kurs kann doch zwei Jahre dauern, und wenn er seine Niederlassungsfreiheit hat, kann er doch auch studieren - oder?
Schlagen Sie mir vor, das mit einem Anwalt gegenüber der Behörde zu machen?
Vielen Dank: Etwas schwer Kost für mich, habe ich Sie richtig verstanden: Ich sollte also zur Ausländerbehörde gehen, möglichst mit einem Beleg über einen gebuchten Intensivsprachkurs deutsch (nicht zur Aufnahme eines Studiums) und eine unbefriststete Aufenthaltserlaubnis (zunächst drei Jahre wie in Aussicht gestellt bei Familiennachzug) beantragen. Ich selbst gebe eine Verpflichtungserklärung ab, um den Aufenthalt zu sichern.
Als mein Partner müsste er dann doch hier bleiben dürfen, der Kurs kann doch zwei Jahre dauern, und wenn er seine Niederlassungsfreiheit hat, kann er doch auch studieren - oder?
Schlagen Sie mir vor, das mit einem Anwalt gegenüber der Behörde zu machen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2011 23:12:30
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie haben mich durchaus richtig verstanden und meine Ausführungen zutreffend zusammengefasst.
Ein anschließendes Studium ist auch möglich.
Paraller Sprachkurs und Aufenthaltsberechtigung als Ehepartner ist meines Erachtens möglich.
Falls Sie dennoch Schwierigkeiten haben sollten, können Sie am Besten mit einem Anwalt Ihrer Wahl vorgehen.
Ich stehe Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie haben mich durchaus richtig verstanden und meine Ausführungen zutreffend zusammengefasst.
Ein anschließendes Studium ist auch möglich.
Paraller Sprachkurs und Aufenthaltsberechtigung als Ehepartner ist meines Erachtens möglich.
Falls Sie dennoch Schwierigkeiten haben sollten, können Sie am Besten mit einem Anwalt Ihrer Wahl vorgehen.
Ich stehe Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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