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Aufenthaltserlaubnis abgelaufen und Schwanger vom Deutschen


21.06.2012 12:47 |
Preis: 84,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem, zu dem ich dringend Ihren Rat benötige.
Die Aufenthaltserlaubnis (§18 Abs. 3 AufenthG / Au-Pair) meiner Partnerin aus Kenia ist bereits seit dem 26.08.2010 abgelaufen und wurde bisher auch noch nicht von ihr verlängert bzw. neu beantragt. Die Beschäftigung als Au-Pair bei der Gastfamilie besteht ebenfalls nicht mehr. Wir wohnen in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben uns im März 2011 kennengelernt und ich habe erst jetzt von dem Problem erfahren, da sie nun auch von mir schwanger ist. Eine Krankenversicherung hat sie ebenfalls nicht.

Wie können wir nun weiter vorgehen, um

1. eine neue Aufenthaltserlaubnis für sie zu bekommen und
2. einen Krankenversicherungsschutz für sie zu haben?

Muss ich darüber hinaus eine Verpflichtungserklärung für meine Freundin abgeben?

Ich bitte um Ihren Rat, vielen Dank im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 105 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthaltserlaubnis deutschen
21.06.2012 | 13:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Sie müssten eine solche beantragen. Ein entscheidendes Problem: Seit 26.08.2010 hat es keine neuen oder einen Verlängerungsantrag gegeben.

Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt.

Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

Es kann also sein, dass Ihre Partnerin erst ausreisen muss und dann vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel einzuholen hat. Auch können ordnungs- und/oder strafrechtlichen Maßnahmen in Betracht kommen.

So oder so wird man dieses klären müssen, wenn Ihre Partnerin in Deutschland bleiben soll bzw. wieder einreisen will.

2.
Der Lebensunterhalt muss für einen Aufenthaltstitel gesichert sein, auch muss ein Krankenversicherungsschutz dafür bestehen, ob dieses nun durch (un-)selbstständige Arbeit oder anderweitig geschieht etwas durch eine Verpflichtungserklärung von Ihnen.

Dazu muss aber ein bestimmter Aufenthaltszweck vorliegen: Familiennachzug (s. u.), Studium etc., Erwerbstätigkeit.

Ihre Partnerin hätte ebenfalls folgende Möglichkeit:
Falls Sie heiraten wollen, wäre ein Aufenthaltstitel für Ihre Partnerin möglich, auch für das zu erwartende Kind.

3.
Sie sollten meines Erachtens die nächsten Schritte sorgfältig planen und einem im Ausländerrecht bewanderten Anwaltskollegen Ihrer Wahl aufsuchen.

Eine Erstberatung wie hier kann dieses nur ansatzweise lösen und nur erste Schritte und die einzuschlagende Richtung aufzeigen.
Es wird dann darum gehen, den maximalen Erfolg mit dem geringsten Aufwand wie möglich bei möglichst geringen Kosten zu erreichen. Eventuell hilft schon eine weitere Beratung weiter.

Gerne können Sie sich auch mich wenden; die hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerecht und gut geschrieben.

Falls Sie noch konkrete Nachfragen haben, können Sie diese hier jederzeit stellen, eine Nachfrage ist auf diesem Portal kostenlos.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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