11.09.2008 | 16:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Maik Elster
119 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung Ihrer Angaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels
50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Gemäß § 4 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen nur dann das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist es demnach leider nicht möglich, einen Aufenthalt in der von Ihnen anvisierten Form zu erreichen.
Andere Möglichkeiten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis würden sich für Ihre Bekannte lediglich nach den Vorschriften des AufenthG ergeben. Hierbei wären zu nennen:
§§ 16 f. AufenthG (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung)
§§ 18 ff. AufenthG (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit)
§§ 22 ff. AufenthG (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen)
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
15.09.2008 | 09:14
Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel wären ja
vorhanden - also wäre es möglich ?
oder müsste man den in Portugal lebenden Vater dazuziehen ?
mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.09.2008 | 10:13
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sofern Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel nachgewiesen werden können, wäre ein Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 4 FreizügG/EU i.V.m. § 2 Abs. 1 FrezügG/EU gegeben. Nicht berücksichtigt werden können jedoch an dieser Stelle Informationen, welche außerhalb Ihrer Sachverhaltsschilderung liegen. Um Gewissheit zu erhalten, sollten Sie mit den geschilderten Informationen die zuständige Ausländerbehörde aufsuchen und eine entsprechende Anfrage stellen.
Ein Rückgriff auf den in Portugal lebenden Vater ist nicht notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt