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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe folgende Frage: Meine chinesische Freundin, die ich küzlich bei einem universitären Auslandssemester kennengelernt habe, möchte nun zu mir nach Deutschland kommen. Sie wird dazu in ihrer Heimatstadt Hong Kong ein Visum als "Visiting Reseacher" beantragen, da sie planmäßig ab August/September für 6-7 Monate an einem Forschungsinstitut hier arbeiten wird. Bei dem Forschungsaufenthalt ist sie bereits angenommen, das Visum ist noch nicht beantragt.
Nun haben wir festgestellt, dass sie von mir schwanger ist. Der erwartete Geburtstermin liegt etwa ein Monat nach Ablauf des Forschungsprogramms. Wir möchten auf jeden Fall, dass sie das Kind in Deutschland zur Welt bringt und auch danach hier zusammen leben. Die Frage ist: 1. Mit Ende des Forschungsprogramms wird wohl auch ihr Visum (was in den nächsten Wochen beantragt werden soll) abgelaufen sein. (Wie) ist es möglich, dass sie hier für die Geburt bleiben kann. 2. Was ist nach der Geburt? Ich bin deutscher Staatsangehöriger; das Baby dann also wohl auch. (Wie) kann meine Freundin nach der Geburts auch (dauerhaft) hier bleiben?
Und 3. Beeinträchtigt die Schwangerschaft den Visumsantrag? Muss die Schwangerschaft angegeben werden und kann daraus ein Problem für die Visumserteilung erwachsen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!!!!
Beste Grüße
Peter
Antwort geschrieben am 05.07.2011 22:30:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Mit Ende des Forschungsprogramms wird wohl auch ihr Visum (was in den nächsten Wochen beantragt werden soll) abgelaufen sein. (Wie) ist es möglich, dass sie hier für die Geburt bleiben kann.
Sie muss eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums (falls dieses erteilt wird) nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bei der Ausländerbehörde beantragen. Dies setzt voraus, dass Sie die Vaterschaft anerkennen, was vor Geburt ohne Weiteres möglich ist.
2. Was ist nach der Geburt? Ich bin deutscher Staatsangehöriger; das Baby dann also wohl auch. (Wie) kann meine Freundin nach der Geburts auch (dauerhaft) hier bleiben?
Hier gilt das o.g.
3. Beeinträchtigt die Schwangerschaft den Visumsantrag? Muss die Schwangerschaft angegeben werden und kann daraus ein Problem für die Visumserteilung erwachsen?
Es kann für Probleme beim Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG sorgen, wenn die Behörde annimmt, dass beim Antrag auf Visum falsche Angaben gemacht wurden (nämlich, dass der angegebene Grund nicht der wirkliche war). Nach § 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u.a., dass der Ausländer
1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Ob dies in Rahmen des nun zu erteilenden Visums problematisiert wird, kann ich nicht voraussagen. Es ist allerdings durchaus möglich, dass ein Visumantrag, das nicht zur Ausübung der Personensorge (nach § 28 AufenthG) lautet, nicht stattgegeben wird, wenn die Schwangerschaft erwähnt wird.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sieht jedoch die Möglichkeit der Einreise werdende Mütter Deutscher, wenn die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine feste Grenze gibt es nicht, sollte jedoch idR erst nach der 12. Woche möglich sein.
Die Vorschrift lautet:
"28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen. Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen. In Fällen des begründeten Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusammenhang vgl. Nummer 27.1 a.1.3. Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a Absatz 2 Satz 1."
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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