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Aufenthaltserlaubnis / Immobilienkauf


| 15.09.2009 16:16 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von




Meine Frau und ich (beide über 50) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Unsere Kinder und Enkelkinder leben in Deutschland und sind deutsche Staatsangehörige. Wir wollen eine Eigentumswohnung in Deutschland erwerben.

Besteht für uns eine Möglichkeit aufgrund des Immobilienkaufs oder anderweitig eine evtl. befristete jedoch dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten?

Wenn ja - unter welchen Voraussetzugen? in welcher Form und Dauer?

Danke für eine verständliche und detaillierte Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 105 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthaltserlaubnis
Antwort vom
15.09.2009 | 18:53
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte anhand Ihrer Angaben auf Ihre Frage wie folgt antworten:

Zunächst verstehe ich Ihre Frage derart, dass Sie derzeit in der Russischen Föderation wohnen und eine Einreise nach Deutschland beabsichtigen.

Für die Einreise nach Deutschland benötigen Sie zunächst ein Visum. Aufgrund des im Juni 2007 in Kraft getretenen Abkommens über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Staatsangehörige der Russischen Föderation und für Bürger der Europäischen Union gelten für Sie Erleichterungen bei der Erteilung eines Visums. Auch im Hinblick auf Ihre Kinder in Deutschland und den Zweck Ihrer Einreise ist Ihnen ein Visum unproblematisch zu erteilen.

Hierbei handelt es sich jedoch um eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis zu 90 Tagen. Danach besteht zunächst die Verpflichtung zur Rückkehr. D.h. der Erwerb einer Eigentumswohnung in Deutschland ist auf diese Weise möglich.

Ihr Wunsch auf einen Daueraufenthalt in Deutschland gestaltet sich eher schwierig. Denn das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene Gründe für einen Aufenthalt vor, für diese jedoch verschiedene Bedingungen gelten.

In Betracht kommt hier aufgrund Ihrer Kinder in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Da Ihre Kinder nicht mehr minderjährig sind, ist hier §§ 28 Abs. 4 iVm § 36 Abs. 2 AufenthG einschlägig. Nach dieser Vorschrift bedarf es jedoch einer außergewöhnlichen Härte, um Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Erwerb einer Eigentumswohnung und der Wunsch bei den Kindern zu leben, ist jedoch keine außergewöhnliche Härte. So dass die Voraussetzungen für eine Aufenthalt aus familiären Gründen nicht vorliegen.

Es verbleibt danach lediglich die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG zu erhalten. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Ausländerbehörde müsste in Ihrem Fall danach prüfen, ob hier ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die Aussichten für eine Aufenthaltserlaubnis erachte ich leider unter den gegebenen Umständen als äußerst gering. Bei einem derartigen Antrag würde jedoch auch eine Rolle spielen, ob Sie über ein ausreichenden Einkommen verfügen bzw. der Lebensunterhalt gesichert ist.

Ich bedaure Ihnen keine günstigere Antwort schreiben zu können.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

MfG
Korkmaz
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 15.09.2009 | 21:02

Danke, aber...

Was sind die Beispiele für begründete Fälle nach dem § 7 AufenthG?

Wie hoch ist ein "ausreichendes" Einkommen?

Was heißt "Lebensunterhalt ist gesichert" konkret?

Wenn das Gesetz keine Grenzen vorsieht, was haben die Gerichte bisher dazu entschieden?

Meine Fragen zielen auf die Art/Höhe/Eigenschaften der Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis.

Vielleicht können Sie Ihre Antwort präzisieren.

Danke vorab.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.09.2009 | 21:55

1. Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Absatz 1 Satz 3 kann nur zu einem Zweck erteilt werden,
der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist. Diese Zwecke lassen sich nicht abschließend
aufzählen. Denkbar ist z.B., dass ein vermögender Ausländer sich in
Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben. Darüber
hinaus handelt es sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle.
In allen Fällen, in denen auf § 7 Absatz 1 Satz 3 zurückgegriffen wird, ist unter Berücksichtigung der für und gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen des Ausländers und öffentlichen Interessen zu entscheiden.

2. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, § 2 Abs. 3 AufenthG. Sie müssen mit Ihrem Einkommen sowohl die Miete + NK bzw. Kreditbelastungen + NK und Ihren Bedarf decken (für 2 Personen derzeit ca. 760 EUR).

3. Da für Ihren Einreisezweck keine spezielle Regelung vorgesehen ist, haben Sie auch keinen Anspruch auf einen Aufenthalt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (s. unter 1.), kann Ihnen die Behörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, dh. Die Entscheidung steht in Ihrem Ermessen. Sie wird abwägen müssen, was für und gegen Ihren Aufenthalt spricht. Je nach dem, wie vermögend Sie sind und wie hoch Ihr Einkommen ist, werden die Chancen besser, da von vornherein ausgeschlossen werden möchte, dass in Zukunft öffentliche Mittel beansprucht werden könnten. Ermessen bedeutet jedoch keine Willkür. Die Behörde muss Ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen.


Ich hoffe Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben und wünsche viel Erfolg.

MfG
Korkmaz
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-10-01 | 12:23


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