24.06.2011 | 21:11
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ich unterstelle, Sie sind im Besitzt einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Gemäß
§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Deutschen in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er 3 Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann. Die Voraussetzungen von
§ 9 AufenthG sind nicht anzuwenden.
Hier problematisch ist, dass Sie nicht mehr mit Ihrer Ehefrau zusammen wohnen, Sie sind getrenntlebend.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre eine Erteilung unter den vereinfachten Voraussetzungen von
§ 28 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht.
In diesem Sinne auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG (AVV-AufenthG). 28.2.2 AVV-AufenthG lautet:
"Nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft kann eine Niederlassungserlaubnis nur nach den allgemeinen Vorschriften, nicht aber nach Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, sofern dann ein Aufenthaltsrecht auf einer anderen Grundlage und zu einem anderen Zweck bestehen sollte."
In der Literatur herrscht zum Teil eine andere Ansicht, z.B.:
"Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG
NVwZ 1999, 306; VGH Mannheim
InfAuslR 1998, 485 [486]).
Die Niederlassungserlaubnis kann somit auch für die Vergangenheit erteilt werden, wenn hierfür ein schutzwürdiges Interesse besteht (BVerwG
NVwZ 1999, 306; BVerwG
NVwZ 1998, 191 (192)). Insoweit kann diese auch dann noch erteilt werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht." (Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 28, Rn. 9)
Wenn dieser Anspruch nicht durchzusetzen wäre, bleibt für Sie die Niederlassungserlaubnis nach
§ 9 AufenthG. Diese bedarf weiterer Voraussetzungen:
"Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt."
Ich gehe vorliegend vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mehr als 5 Jahren. Wenn Sie die andere Voraussetzungen erfüllen, haben Sie dann Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis.
Es empfiehlt sich, bei diesem komplexen Sachverhalt, weitergehenden Rat bei einem Anwalt zu suchen bzw. durch diesen im Rahmen des Antragsverfahren vertreten zu lassen. Hierzu bin ich gerne bereit, bei Bedarf können Sie mich kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern