Frage geschrieben am 17.07.2010 10:51:04
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Aufenthaltsbestimmungsrecht unverheirateter Vater
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1455Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Seit der Trennung habe dafür gekämpft, daß mein Sohn in der Nähe zu mir, seinem Großeltern und dem Rest der Familie bleibt, habe meine Ex finanziell mehr unterstützt, als ich es eigentlich müsste. Auch bei Ihren mittlerweile 3 Umzügen in den letzten 4 jahren habe ich immer wieder geholfen, sowohl finanziell bei Renovierungsarbeiten, als auch mit tatkräftiger Unterstützung. Nun hat sich meine Ex im September 2009 eine neue, schönere, aber auch teurere Wohnung in der Nähe der Schule und der Kumpels meines Sohnes gesucht. Alles war eigentlich perfekt. Meine Befürchtungen und Warnungen hinsichtlich der hohen Miete und des ebenfalls ab September 2009 drohenden Hartz 4 Zustandes wurden ignoriert. Nun kommt alles sehr geballt. Meine Ex hat Streit mit dem Opa (meinem vater) bekommen, hat mittlerweile finanzielle Probleme und Mietrückstände und hat gleich mal im Rundumschlag auch die vernünftige Kommunikation mit mir eingestellt. Noch vor Wochen wollte ich Ihr noch helfen und Ihre persönlich finanzielle Situation durchleuchten, um Ihr ggf. unter die Arme zu greifen, da musste ich mir anhören, was es mich denn angehen würde...schließlich waren wir nicht verheiratet und ich hätte kein Recht mich in Ihr Leben einzumischen. Harter Tobak, wenn man bedenkt, daß ich mich finanziell mehr als das doppelte angagiere, als ich müsste und sie noch vor 3 Wochen einen neuen 500 Euro teueren Fernseher von mir bekommen hat, da Ihrer kaputt ging. Jetzt hat sie ihre Wohnung gekündigt, nach 10 Monaten, und mein Interesse dreht sich natürlich nur um Ihre Wohnungssuche, da ich meinen Sohn gerne in seinem gewohnten Umfeld und in der Nähe zur Familie haben möchte. Bei Nachfragen, wo sie denn hinzieht, gibt es Antworten wie..."Was geht Dich das an, wir waren nicht verheiratet, wirst schon rechtzeitig erfahren, wo Du Deinen Sohn demnächst abholen kannst...". Zu meinem großen Ärger habe ich damals nicht das gemeinsame Sorgerecht vereinbart, da ich dachte es wird eh noch geheiratet, dann ergibt es sich von selbst. Dafür trägt der Junge wenigstens meinen Namen...
Da ich immer noch auf Einsicht und eine vernünftige Lösung hoffe bin ich bisher nicht gerichtlich gegen sie vorgegangen. Ich habe seit der Trennung stets nach dem Grundsatz gehandelt, geht es der Mutter gut, geht es auch meinem Sohn gut. Jetzt sieht es mir aber sehr nach einem Feldzug meiner Ex aus, in dem sie all Ihren Frust an mir ausläßt, nur weil ich sie damals nicht geheiratet habe. Wobei ich sagen muß...schließlich hat sie sich getrennt und so eine Heirat unmöglich gemacht.
Einen letzten Versuch einer vernünftigen Übereinkunft wird es in der kommenden Woche geben, da habe ich sie zum Gespräch beim Jugendamt "vorladen" lassen, nachdem sie den ersten Termin hat verstreichen lassen.
Meine Frage nun endlich hierzu...Durch welche Argumentation erziele ich die besten Erfolgschancen? Habe ich überhaupt Chancen meinen Sohn vor seinem 4. Umzug in 4 jahren und dem Herausreißen aus seinem gewohnten Umfeld mit Kumples, Familie etc. zu bewahren?
Falls es auf normalen Wege nicht klappt habe ich noch die Hoffnung auf einen anderem Wege. meine Ex war vor ca. 4 Jahren, kurz nach der Trennung in psychologischer Behandlung in einer Psychatrie für 3 Monate. Sie hatte Panikattacken etc. und wenn ich so drüber nachdenke verhält sie sich im Moment ähnlich wie damals...
Für eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar...
Antwort geschrieben am 17.07.2010 11:49:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
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derzeit haben Sie nur die Möglichkeit über einen Antrag nach § 1666 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erlangen.
Auch wenn der Europäische Gerichtshof der Meinung ist, dass § 1626 a BGB ( elterliche Sorge der Mutter ) nicheheliche Väter diskriminiere, ist dieses immer noch die derzeitige Rechtslage.
Sie müssen derzeit so vorgehen, dass, wenn möglich mit Unterstützung des Jugendamtes, der Kindesmutter das Sorgerecht oder nur das Aufenthaltbestimmungsrecht nach § 1666 BGB entzogen wird. Voraussetzung dafür ist eine Gefährdung des Kindeswohls. Diese könnte, vorbehaltlich einer genauen Prüfung, mit den vielen Umzügen und unter Umständen auch mit der Erkrankung und deren Auswirkung auf das Kind begründet werden.
Im Rahmen dieses Verfahrens muss dann beantragt werden, dass für den Fall, dass das Sorgerecht entzogen werden sollte /oder nur das Aufenhaltsbestimmungsrecht Ihnen dieses nach § 1680 BGB übertragen wird.
Dazu hat das Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 2275/08 in der Enscheidung vom 20.10.2008 ausgeführt, dass einem nichtehelichen Vater das Sorgerecht zu übertragen wäre, wenn dieses der Mutter nach § 1666 BGB entzogen wurde und die Übertragung allein dem Kindeswohl entspricht.
Nach Ihrer Schilderung würde es sicherlich dem Kindeswohl entsprechen, wenn Ihnen das Aufenhaltsbestimmungsrecht übertragen werden würde. Bis es dazu kommt, ist aber erst die Hürde zu nehmen, der Kindesmutter dieses zu entziehen. Um diese Hürde zu meistern, muss ganz konkret eine Kindeswohlgefährdung vorgetragen werden. Nach meinem Dafürhalten könnte dieses gelingen, da nach Ihrer Darstellung eine Kindeswohlgefährdung durchaus anzunehmen ist. Letztlich wird aber eine eingehende Prüfung erforderlich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.07.2010 13:30:08
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank zunächst einmal für Ihre rasche Antwort.
Mein Fehler bei der obigen Darstellung war vielleicht, daß ich nicht genug rausgestellt habe, daß eine gerichtliche Lösung, egal ob Aufenthaltsbestimmungsrecht, oder Sorgerecht, das letzte Mittel für mich ist. Meine Befürchtung ist einfach zu groß, daß man sich dann zukünftig nur noch über Anwälte unterhält...nichts für ungut...ist Ihr Job, aber für´s Kind wäre es besser ohne Anwälte.
Sicherlich ist es für Sie auch schwer einzuschätzen wie so ein Jugendamt "tickt", aber mich würden Ihre Erfahrungswerte dahingehend interessieren, ob ich mit einem Argumentationsaufbau, der sich nur auf das Wegziehen aus dem gewohnten Umfeld, den Verlust von seinen liebgewonnenen Kumpels und die drastische Reduzierung der Zeit, die mein Sohn mit seinem Vater verbringen kann (womöglich ist ein Umzug nach Köln geplant = 60 km einfache Strecke), genügend Faktoren zusammen habe, um eine Gefährdung des Kindeswohls darzustellen. Die Argumentation auch auf die Krankheit aufzubauen halte ich an dieser Stelle noch für verfrüht, da wie bereits erwähnt noch ein paar funken Hoffnung da sind eine Übereinkunft mit meiner Ex zu erzielen.
Vielen Dank im voraus für Ihre Ausführungen.
MfG. M. Dückers
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank zunächst einmal für Ihre rasche Antwort.
Mein Fehler bei der obigen Darstellung war vielleicht, daß ich nicht genug rausgestellt habe, daß eine gerichtliche Lösung, egal ob Aufenthaltsbestimmungsrecht, oder Sorgerecht, das letzte Mittel für mich ist. Meine Befürchtung ist einfach zu groß, daß man sich dann zukünftig nur noch über Anwälte unterhält...nichts für ungut...ist Ihr Job, aber für´s Kind wäre es besser ohne Anwälte.
Sicherlich ist es für Sie auch schwer einzuschätzen wie so ein Jugendamt "tickt", aber mich würden Ihre Erfahrungswerte dahingehend interessieren, ob ich mit einem Argumentationsaufbau, der sich nur auf das Wegziehen aus dem gewohnten Umfeld, den Verlust von seinen liebgewonnenen Kumpels und die drastische Reduzierung der Zeit, die mein Sohn mit seinem Vater verbringen kann (womöglich ist ein Umzug nach Köln geplant = 60 km einfache Strecke), genügend Faktoren zusammen habe, um eine Gefährdung des Kindeswohls darzustellen. Die Argumentation auch auf die Krankheit aufzubauen halte ich an dieser Stelle noch für verfrüht, da wie bereits erwähnt noch ein paar funken Hoffnung da sind eine Übereinkunft mit meiner Ex zu erzielen.
Vielen Dank im voraus für Ihre Ausführungen.
MfG. M. Dückers
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.07.2010 09:54:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
im Rahmen des Versuches der einvernehmlichen Lösung sind Sie allein auf den guten Willen der Kindesmutter angewiesen. Die Argumentation ist die Kindeswohlgefährdung, die nach meinem Dafürhalten gegeben sein wird. Der Kindesmutter wird mit Ihren genannten Faktoren, dauernder Umzug etc. vermittelt werden müssen, dass durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährdet ist. Unter Mithilfe des Jugendamtes muss versucht werden, dieses der Kindesmutter deutlich zu machen.
Nur das Problem ist, dass sie allein die Entscheidungsbefugnis hat und Sie, bei der derzeitigen Konstellation, keine Entscheidungsbefugnis haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
im Rahmen des Versuches der einvernehmlichen Lösung sind Sie allein auf den guten Willen der Kindesmutter angewiesen. Die Argumentation ist die Kindeswohlgefährdung, die nach meinem Dafürhalten gegeben sein wird. Der Kindesmutter wird mit Ihren genannten Faktoren, dauernder Umzug etc. vermittelt werden müssen, dass durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährdet ist. Unter Mithilfe des Jugendamtes muss versucht werden, dieses der Kindesmutter deutlich zu machen.
Nur das Problem ist, dass sie allein die Entscheidungsbefugnis hat und Sie, bei der derzeitigen Konstellation, keine Entscheidungsbefugnis haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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