Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Guten Tag,
mein Freundin hat zur Zeit folgendes Problem:
Ihre Mutter lebt getrennt von ihrem Vater und hat das alleinige Sorgerecht für sie.
Ihre Mutter hat die Erlaubnis erteilt (im Beisein einer Jugendamtmitarbeiterin), dass sie in meiner Wohnung wohnen darf, was sie auch tut. Gemeldet ist sie weiterhin, im Haus ihrer Mutter.
Seid langer Zeit schon gibt es große Differenzen zwischen ihr und der Mutter, im Bezug auf den gegenseitigen Umgang und die Mutter-Tochter Beziehung.
Die Mutter versucht über SMS und Mails, meine Freundin zu drängen, wieder nach Hause zu kommen, damit sie Später eine bessere Ausgangsposition für Unterhaltsverhandlungen hat. Bei der Mutter geht es leider nur ums Geld, das Wohl ihrer Tochter scheint ihr nicht sehr wichtig zu sein.
In ca. 2 Monaten wird meine Freundin 18.
Nun kam eine Mail, in der ihre Mutter versucht zu drohen, sie solle zu Besuch nach Hause kommen wenn sie (die Mutter) es will. Ansonsten würde sie gerichtlich erwirken, dass sie auch nach ihrer Volljährigkeit noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Nun zu meiner Frage: Hat die Mutter eine Möglichkeit, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, das Aufenthaltsbestimmungsrecht meiner Freundin zu bekommen?
Meine Freundin ist nicht vorbestraft und es geht auch keine Gefahr von ihr, für sich und andere aus.
Eine Antwort mit entsprechenden Gesetzen und Paragraphen würde uns bei der Argumentation sehr helfen.
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 21.12.2010 13:47:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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sofern es sich bei Ihrer Freundin nicht um eine volljährige Betreute handelt, greifen hier §§ 1626, 1631 BGB ein, wonach im Rahmen der elterlichen Sorge auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur gegenüber MINDERJÄHRIGEN Kindern ausgeübt werden kann.
Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Minderjährige; ist Ihre Freundin also in zwei Monaten volljährig, kann sie selbständig entscheiden, wo und wie sie leben möchte, da diese elterliche Sorge mit der Volljährigkeit des Kindes nach § 2 BGB endet.
Es ist der Kindesmutter dann auch nicht möglich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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