Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Meine Freundin und ich erwarten ein Kind. Wir sind nicht verheiratet. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich der biologische Vater bin ist hoch. Derzeit wohne wir 70 km von einander entfernt. Fest steht, dass meine Freundin 12 Monate Elternzeit nehmen wird und geplant ist, dass ich im Anschluss daran zwei Monate Elternzeit nehme werde. Wir streben einen gemeinsamen Wohnsitz an, gerade der Wohnort ist aber ein oft umkämpftes Thema. Deshalb sind aber auch Elternmodelle mit getrennten Wohnsitzen im Gespräch. In einem Termin beim Jugendamt möchte ich die Vaterschaft anerkennen lassen und strebe das gemeinsame Sorgrecht unseres Kindes an.
1) Welche Einfluss hätte a) ein gemeinsames Sorgerecht b) das alleinige Sorgerecht meiner Freundin, auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes?
1a) Kann meine Freundin in beiden Fällen auch gegen meinen Willen den Aufenthaltsort des Kindes ändern, indem sie, wie von ihr schon angedeutet, zu ihren Eltern zieht oder diese über eine lange Zeit „besucht", auch wenn sie dadurch die Entfernung zu meinem bzw. unserem Wohnsitz erheblich vergrößert?
1b) Kann ich in beiden Fällen, bei weiterem Getrenntleben, zur Ausübung meiner 2-monatigen Elternzeit auch gegen den Willen meiner Freundin den Aufenthaltsort des Kindes an meinem Wohnort bestimmen?
2) Welche, auch rechtlichen Argumente bei unserem gemeinsamen Jugendamtstermin kann ich vorbringen, die für eine gemeinsame Sorgerechtserklärung sprechen, wenn meine Freundin diese ablehnen sollte?
3) Würden Sie einem Mandanten unter den gegebene Umständen raten eine Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt voran zu treiben oder würden sie im raten, bis nach der Geburt zu warten?
Antwort geschrieben am 24.08.2010 17:05:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Wundke
Elsterstraße 4, 01968 Senftenberg, Tel: 03573 - 2557, Fax: 03573 - 790509
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 89
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vielen Dank für Ihr Vertrauen in das Tätigwerden der hier angemeldeten Rechtsanwälte. Gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1) Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und untrennbar mit diesem verbunden. Nur derjenige, der die elterliche Sorge - zumindest gemeinsam mit dem anderen Elternteil - ausübt, kann über den Aufenthalt des Kindes bestimmen. Sollte Ihre Freundin die elterliche Sorge allein ausüben, etwa weil keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben worden sind, besitzt auch diese automatisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie sollten daher in jedem Fall die gemeinsame elterliche Sorge anstreben.
1a) Unabhängig davon, ob Sie zusammen mit Ihrer Freundin sorgeberchtigt sind oder nicht, kann Ihre Freundin unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Ihre Einwilligung mit dem Kind weit von Ihrem Wohnort wegziehen. Da dadurch jedoch Ihr gesetzlich festgeschriebenes Umgangsrecht in seiner Wahrnehmung nicht unerheblich erschwert wird und eine gewisse Entfremdung zu befürchten ist, muß der Entschluss der Kindesmutter, mit dem Kind wegzuziehen, auf nachvollziehbaren und jedem Aussenstehenden einleuchtenden Gründen beruhen. Hier käme etwa die Aufnhame einer Erwerbstätigkeit am neuen Wohnort in Betracht. Im Streitfall würde hier das Familiengericht entscheiden, ob die Kindesmutter mit dem Kind wegziehen darf.
1b) Anspruch auf Elternzeit haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die mit einem bis zu 3 Jahre alten Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, wenn sie für das Kind sorgeberechtigt sind oder wenn es sich um das Kind des Ehepartners handelt oder wenn sie zu dem Kind in einer anderen, im Gesetz genannten Beziehung stehen. Sie hätten daher in keiner der Varianten Anspruch auf Elternzeit, da die Kindesmutter mit Ihrem Kind nicht in Ihrem Haushalt lebt.
2) Aufgrund jüngster Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen Ihre Chancen äußerst gut, auch bei Weigerung der Kindesmutter am Sorgerecht des Kindes mitbeteiligt werden zu können. So verweise ich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09), wonach sinngemäß der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge wegen Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig sein soll. Sollte Ihre Freundin nicht im Guten dazu bewegt werden können, eine Sorgeerklärung zu Ihren Gunsten abzugeben, so können Sie das zuständige Familiengericht anrufen und Ihren Anspruch auf elterliche Sorge "einklagen".
3) Da sich Ihren Ausführungen entnehmen lässt, dass eine Einigung mit Ihrer Freundin über Vaterschaft. Aufenthalt und Sorge nicht unproblematisch sein wird, würde ich dazu raten, so früh wie möglich auf eine Klärung der Problemfragen hinzuwirken. Also durchaus schon jetzt vor der Geburt. Ansonsten kann ich gravierende Vor- und Nachteile für den Zeitpunkt der Regelung nicht erkennen.
Sollte weiterer Klärungbedarf bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüssen
Wundke
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