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Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Trennung der Eltern


03.09.2012 19:33 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Sami Caki


| in unter 2 Stunden

Folgender Sachverhalt den ich gerne für einen Freund Anfragen möchte:

Ehemann möchte sich von seiner Frau scheiden lassen,
der gemeinsame Sohn ist 2,5 Jahre alt.
Darf der Ehemann (Vater des Kindes) wenn er sich auch räumlich von der Ehefrau trennt den Sohn mitnehmen?
Mit welchen Schwierigkeiten wäre zu rechnen wenn er den Sohn gegen den Willen der Mutter mitnehmen würde?
Das aufenthaltsbestimmungs- sowie das Sorgerecht teilen derzeit beide.

Es wäre schön, wenn trotz des Einsatzes zügig eine hilfreiche Antwort kommen könnte, da die Frau im Moment derzeit sowohl Ehemann als auch das gemeinsame Kinder derart terrorisiert, das hier schnell Abhilfe geschafft werden muss.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthaltsbestimmungsrecht Eltern Trennung
03.09.2012 | 20:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Sami Caki
2 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworten möchte:

Da das Sorgerecht den beiden Elternteilen noch gemeinsam zusteht, darf der Kindesvater den Aufenthalt des Kindes gegen den Willen der Mutter nicht ändern und darf das Kind nicht mitnehmen.

Wenn er trotzdem die Mitnahme des Kindes androht, so bleibt der Mutter nur die Möglichkeit umgehend einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung des Auenthaltsbestimmungsrechtes zu stellen, und zwar im Wege eines Eilantrages.

Bei begründetem Antrag hat das Familiengericht die Möglichkeit zunächst ohne Anhörung des Kindesvaters zu entscheiden. Die Kindesmutter muss bei Antragstellung die Gefahrenlage darlegen und ggf. die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern.

Bei Entscheidung in Kindessachen steht immer das Wohl der Kinder im Vordergrund. Wenn die Kindesmutter die Kinder angemessen versorgt und ihren Pflichten nachkommt, hat sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bessere Chancen.

Die Kindesmutter kann sich auch beim zuständigen Jugendamt beraten lasssen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen; ggf. benutzen Sie bitte kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass im Rahmen einer Erstberatung hier ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat erteilt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Sami Caki
Müllerstrasse 34 A, 13353 Berlin
www.samicaki.de
rechtsanwalt@samicaki.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Sami Caki
Berlin

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