Frage geschrieben am 07.03.2010 18:44:48
Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen, Chancen?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4523Ich möchte ihm das Kind nicht entziehen, es soll nur bei mir und seinen Geschwistern leben.
Antwort geschrieben am 07.03.2010 21:11:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 115
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die elterliche Sorge ist in § 1671 BGB geregelt. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Eine Abänderung der elterlichen Sorge ist in zwei Fällen möglich. Entweder der andere Elternteil stimmt der Übertragung der elterlichen Sorge zu, § 1671 II Nr. 1 BGB oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil entspricht dem Kindeswohl, § 1671 II Nr. 2. Das Kindeswohl ist bei der elterlichen Sorge die tragende Maxime. Das Gericht muss dabei prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der elterlichen Soge dem Wohl des Kindes am besten" entspricht.
Das Gericht wird dabei den Bericht des Jugendamtes berücksichtigen und sich gegebenenfalls, sofern das Kind bereits alt genug ist, durch Anhörung des Kindes persönlich eine Meinung vom Willen des Kindes bilden. Ein zweijähiges Kind wird sicher nicht angehört werden.
Meiner Erfahrung nach setzt sich das Gericht nur in sehr seltenen Fällen über den Bericht des Jugendamts hinweg, der regelmäßig auch eine Empfehlung über die elterlichen Sorge enthält.
Ich kann den Bericht des Jugendamtes nicht vorwegnehmen, jedoch sollte eine berufliche Tätigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge nicht entgegenstehen. Wichtiger ist vielmehr, dass Ihr Kind weiterhin bei seinen Geschwistern bleiben kann. Eine familiäre Bindung entspricht unbedingt dem Kindeswohl
Wichtiger ist auch Ihre Äußerung "Ich möchte ihm das Kind nicht entziehen..." Dies bezeichnet man als sog. Bindungstoleranz und ist bei Prüfung der Übertragung der elterlichen Sorge positiv zu vermerken.
Aufgrund des geschilderten Sachverhalts sind Ihre Aussichten auf Übertragung der elterlichen Sorge durchaus positiv.
Hinsichtlich der Verfahrensdauer hat die Gesetzesänderung vom September 2009 viel gebracht. Nach § 155 FamFG gilt das sogenannte Beschleunigungsgebot. Das bedeutet, die mündliche Verhandlung hat spätestens 1 Monat nach Einreichung des Antrages zu erfolgen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
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