Frage geschrieben am 12.03.2010 19:52:41
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032Ich habe eine Frage,wobei es hier um meinen besten Freund geht.
Folgende Ausgangslage
Er und seine Frau haben sich getrennt.
Sie soll nun ausziehen.
Sie ist nicht berufstätig und hat auch keine Ausbildung gemacht.
Er ist berufstätig.
Sie hat in die Ehe ein eigenes Kind von einem anderen Mann hineingebracht und beide haben zusätzlich ein leibliches gemeinsames kind.
Sie soll ja nun ausziehen und soll vom Amt einen Antrag aussfüllen wo sie beide Kinder mit draufschreiben will sodass sie eine größere Wohnung bekommt.
Er möchte aber dass sein Kind bei ihm leben bleibt, sozusagen dass Ausenthaltsbestimmungsrecht für ihn.
Was kann er nun tun?Bzw soll er zulassen dass sie den gemeinsamen Sohn mit auf den Antrag draufschreibt?Wie sehen seine Chancen aus dann noch das Recht zu bekommen dass sein Kind bei ihm lebt?
Antwort geschrieben am 12.03.2010 20:09:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Bestandteil des Sorgerechts.
Hier haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, so daß sie sich darüber einigen müssen, bei wem das gemeinsame Kind leben wird.
Kommt eine Einigung nicht zustande, muß ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich gerichtlich geltend machen. In diesem Fall prüft das Gericht, bei welchem Elternteil es das Kind für am Besten aufgehoben ansieht. Dabei wird u. a. geprüft, zu wem das Kind die engere Bindung hat.
Hier wird die Mutter insoweit eine günstigere Rechtsposition haben, als daß sie, da sie nicht arbeitet, mehr Zeit für das Kind hat als der Vater. Der Vater müßte während der Arbeitszeit für eine Unterbringung des Kindes bei Dritten sorgen. Deshalb dürfte es naheliegender sein, das Kind in der Obhut der Mutter zu lassen, als es der Obhut Dritter anzuvertrauen.
Kommt es diesbezüglich zu einem Rechtsstreit, wird von Amts wegen das Jugendamt eingeschaltet. Das Jugendamt führt mit den Beteilgten Gespräche und wird dem Gericht seine Beurteilung mitteilen. Dem Votum des Jugendamts kommt große Bedeutung zu, da die Gerichte meist dessen Vorschlag folgen.
2.
Mit den Sozialleistungen, die die Mutter wohl zu beantragen beabsichtigt, hat das nichts zu tun. Allerdings darf die Mutter natürlich nicht zwei Kinder als bei ihr lebend angeben, wenn ein Kind beim Vater verbleiben sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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