Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Sehr geeherte Damen und Herren,
mein Sohn (12)ist seid vielen Jahren in einer Pflegefamilie, er wurde zu 100% Behindert geschrieben und ihm droht - Schulunfähigkeit -.
Ich habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und mir wurde gesagt, das ich nix tun könnte sollte er Schulunfähig geschrieben werden;
er würde der Pflegefamilie entrissen werden, wo er, den gegebenen Umständen entsprechend, sehr gut funktioniert, sich eingelebt, und Seelisch... gut drauf ist, das möchte ich natürlich nicht!
Demnach würde er in ein Internat oder ähnliches -abgeschoben- werden, da es ja Schulpflicht giebt!
Meine Frage;
weil ich nun das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe,
kann ich nicht einfach sagen, nein ich möchte das er bei der Pflegefamilie bleibt, ich will nicht das er in sowas wie ein Heim kommt!?
(Habe nur wenig Kontakt mit meinem Sohn , wegen seiner Behinderung, das würde ihn zu sehr aufwühlen und durcheinander bringen, manchesmal komme ich die Pflegeeltern besuchen (sie halten mich dan immer gut auf den Laufenden, wie es meinem Sohn geht und was so anliegt) und wenn er mag sagt er mal hallo^^. Zu den Feiertagen bekommt er immer was von mir und natürlich zum Geburtstag!)
Oder muß ich mein Aufenthaltsbestimmungsrecht komplett an die Pflegeeltern abgeben, damit wir was, gegen drohende, Schulunfähigkeit in der Hand haben (damit er bleiben darf); reicht nicht das halbe- bzw. geht das überhaubt?
Hoffendlich können sie mir helfen, ich möchte das es meinem Sohn weiterhin so gut geht wie jetzt , das würde sich ändern, wenn er nicht mehr in der Familie sein dürfte!
Liebe Grüße und vielen Dank fürs durchlesen und ... Nachforschen
Antwort geschrieben am 18.04.2011 19:13:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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zutreffend weisen Sie auf die bestehende Schulpflicht hin, die auch auch für Ihren Sohn gilt.
Eine Heim- oder Internatsunterbringung kommt gegen Ihren Willen dann in Betracht, wenn damit eine drohende Gefahr für das Wohl Ihres Kindes abgewendet werden soll.
Sie argumentieren damit, dass es zum Wohl Ihres Kindes ist, wenn es in der Pflegefamilie verbleibt. Dieses müssen Sie mit ärztlichen Stellungnahmen untermauern. Gerade im Hinblick auf behinderte Kinder wird auch zunehmend nicht der Begriff "Schulpflicht" verwendet, sondern vielmehr der Begriff "Recht auf Schule". Dieses muss bei den Stellungnahmen, die Ihre Darstellung untermauern sollen, unbedingt beachtet werden. Sie werden damit argumentieren müssen, dass trotz der Aufgaben der Einrichtungen, das Kind zu fördern, der Möglichkeit sich im Rahmen der Behinderung weiter zu entwickeln, vielleicht sogar neue Fähigkeiten zu erlangen, das Kindeswohl dennoch erheblich gefährdet ist. Dazu werden Sie fachärztliche Gutachen benötigen.
Sinnvoll ist es in diesem Zusammenhang auch, bereits nach anderen Alternativen zu suchen. Unter Umständen sind in Ihrer Umgebung Einrichtungen vorhanden, die der Sohn tagsüber besuchen und dann zur Familie zurückkehren kann. Dieses wäre der geringere Eingriff.
Sie sind demnach gehalten mit fachlicher Hilfe zu untermauern, dass das Kindeswohl erheblich gefährtdet ist, wenn es aus der Familie herausgenommen wird. Dazu werden Sie sicher nach Ihrer Darstellung auch die Unterstützung der Pflegefamilie haben.
Es nützt in diesem Zusammenhang nichts, der Familie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, da das Problem damit nicht gelöst wird. Der Ansatzpunkt muss sein, dass es dem Kindeswohl nicht entspricht, wenn der Sohn aus der Familie genommen wird.
Sie sollten unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.04.2011 10:17:52
Sehr geehrte Ratsuchende,
es gibt Probleme mit dem Gebühreneinzug.
Bevor es zu Ausweitungen kommt, sollten Sie diese Probleme schnell lösen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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